Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-19, 9 L 39/20

9 L 39/20Administrative CourtMar 19, 2020

Regest

1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn ihr nicht entnommen werden kann, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung zu allen Grundstücksgrenzen insgesamt 15 m nicht überschreitet. 2. Die Länge der Grenzbebauung bei einer schräg in den Winkel zweier Grundstücksgrenzen gesetzten Grenzgarage bemisst sich je Garagenwand und je Grundstücksgrenze nach dem Maß zwischen den durch die Eckpunkte der nächstgelegenen Garagenwand verlaufenden Senkrechten (Lot) auf die jeweilige Grundstücksgrenze.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 39/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-19

Aktenzeichen: 9 L 39/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0319.9L39.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BauO NRW § 6 Abs. 8 Satz 2

Leitsätze

  1. Eine Baugenehmigung ist unbestimmt, wenn ihr nicht entnommen werden kann, dass die Gesamtlänge der Grenzbebauung zu allen Grundstücksgrenzen insgesamt 15 m nicht überschreitet.

  2. Die Länge der Grenzbebauung bei einer schräg in den Winkel zweier Grundstücksgrenzen gesetzten Grenzgarage bemisst sich je Garagenwand und je Grundstücksgrenze nach dem Maß zwischen den durch die Eckpunkte der nächstgelegenen Garagenwand verlaufenden Senkrechten (Lot) auf die jeweilige Grundstücksgrenze.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 00.00.0000 anhängigen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und 3 Carports auf dem Grundstück Gemarkung Stadt I. , Flur, Flurstück, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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