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15a K 5013/18.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-04, 15a K 5013/18.A
15a K 5013/18.AAdministrative CourtMar 4, 2020
1. Gegenwärtig ist keine Gruppenverfolgung (mehr) der Yeziden im Irak in der Provinz Ninive anzunehmen. 2. Gegenwärtig sprechen im Fall einer Vorverfolgung durch den IS in der Provinz Ninive grundsätzlich stichhaltige Gründe dagegen, dass Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. 3. Gegenwärtig ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge wilkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Ninive nicht anzunehmen. 4. Für Asylsuchende aus der Provinz Ninive ohne inländische Fluchtalternative bzw. Familienangehörige in anderen Landesteilen ist gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK festzustellen.
Entscheidungsdatum: 2020-03-04
Aktenzeichen: 15a K 5013/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0304.15A.K5013.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Gegenwärtig ist keine Gruppenverfolgung (mehr) der Yeziden im Irak in der Provinz Ninive anzunehmen.
Gegenwärtig sprechen im Fall einer Vorverfolgung durch den IS in der Provinz Ninive grundsätzlich stichhaltige Gründe dagegen, dass Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.
Gegenwärtig ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge wilkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Ninive nicht anzunehmen.
Für Asylsuchende aus der Provinz Ninive ohne inländische Fluchtalternative bzw. Familienangehörige in anderen Landesteilen ist gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK festzustellen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2018 verpflichtet, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Irak gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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