Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-02, 20 K 5442/19

20 K 5442/19Administrative CourtMar 2, 2020

Regest

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 5442/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-02

Aktenzeichen: 20 K 5442/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0302.20K5442.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 9 Abs 1

Leitsätze

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus C. für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.