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20 K 5442/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-02, 20 K 5442/19
20 K 5442/19Administrative CourtMar 2, 2020
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-03-02
Aktenzeichen: 20 K 5442/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0302.20K5442.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 9 Abs 1
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft über die besondere berufliche, fachliche oder persönliche "Qualifikation" von Familienrichterinnen und Familienrichtern, die gemäß § 23b Abs. 3 GVG in den Abteilungen für Familiensachen eingesetzt werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus C. für eine noch zu erhebende Klage wird abgelehnt.
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