Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-02-17, 20 K 1034/19

20 K 1034/19Administrative CourtFeb 17, 2020

Regest

Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hinsichtlich des Informationszugangs zu den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen.

Full text

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 1034/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-17

Aktenzeichen: 20 K 1034/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0217.20K1034.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: IFG NRW § 4 Abs 1, IFG NRW § 4 Abs 2, GVG § 21e Abs 9, GVG § 21g Abs 7; EGGVG § 23 Abs 1

Leitsätze

Der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist hinsichtlich des Informationszugangs zu den spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen aufgrund des Vorrangs der spezielleren Regelungen der §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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