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29 K 6948/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-31, 29 K 6948/25
29 K 6948/25Administrative CourtJul 31, 2026
1. Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Bereich des Arbeitsschutzrechts.2. Keine ernstlichen Zweifel an Zustellung trotz fehlender Zustellungsurkunde.3. Angemessenheit der Frist bei Zwangsgeldandrohung.
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 29 K 6948/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0731.29K6948.25.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: ZPO § 182, VwVG NRW § 64; VwVG NRW § 63; ArbSchG § 5
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Rest- und Sonderposten. Hierfür betreibt sie unter anderem ein Warenlager. Nach Hinweisen durch die Feuerwehr und das Ordnungsamt kam es unter anderem durch Vertreter der Bezirksregierung Y. am 13. Juli 2023 zu einer Ortsbesichtigung des Lagers. Im Rahmen dessen wurde der Geschäftsführer der Klägerin unter anderem aufgefordert, ein Gesamtkonzept zur Arbeitssicherheit zu erarbeiten. Wegen der vonseiten der Bezirksregierung dokumentierten Mängel wird auf den Aktenvermerk auf Blatt 101 bis 102 des Verwaltungsvorgangs sowie die Bildaufnahmen auf Blatt 118 bis 127 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 forderte die Bezirksregierung die Klägerin zur Behebung der festgestellten und näher beschriebenen Mängel mit Fristsetzung bis zum 28. August 2023 auf. Eine weitere, unangekündigte, Kontrolle fand am 3. August 2023 statt. Auch hierbei wurde der Geschäftsführer der Klägerin unter anderem auf die Dringlichkeit der Bestellung einer Sicherheitsfachkraft hingewiesen.
In der Folge kam es zunächst zu keinen weiteren Rückmeldungen durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 18. September 2023 wurde bezüglich näher benannter Punkte mit Frist bis zum 4. Oktober 2023 eine schriftliche Mitteilung angefordert. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine fristgemäße Reaktion. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2023 teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, dass eine Bearbeitung aufgrund von Personalproblemen nicht erfolgen konnte.
In der Folge forderte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 erneut die schriftliche Mitteilung über die Durchführung der im Schreiben vom 31. Juli 2023 aufgeführten Maßnahmen an und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. November 2023. Wenn der Aufforderung nicht nachgekommen werde, sei die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen beabsichtigt. Der Klägerin werde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Frist verlief fruchtlos.
Am 15. April 2025 kam es erneut zu einer unangekündigten Nachkontrolle. Nach den Feststellungen der Bezirksregierung wies der Betrieb weiterhin dieselbe Problematik auf. Insbesondere existierten die angeforderten Unterlagen noch nicht, es sei auch keine Fachkraft für Arbeitssicherheit und kein Betriebsarzt beauftragt worden.
Unter dem 23. April 2025 erließ die Bezirksregierung gegen die Klägerin eine Ordnungsverfügung und ordnete in den Verfügungspunkten 1a-1c, 2a-2b, 3a-3c, 4a-4e und 5a-5e insgesamt 17 Maßnahmen an, die von der Klägerin umzusetzen seien. Wegen des Wortlauts der Anordnungen wird auf Blatt 229 und 230 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Maßnahmen seien binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides durchzuführen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung werde ein Zwangsgeld, das sich - je nach Anordnung aufgegliedert - zwischen 100 Euro und 1.000 Euro je nicht fristgemäßer Umsetzung der Anordnung belaufe, angedroht. Weiterhin wurde eine Gebühr in Höhe von 1.200 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, die - jeweils einzeln näher begründeten - Maßnahmen seien notwendig, um die körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldbewehrung lägen vor. Die Höhe des Zwangsgeldes sei bezüglich der jeweiligen Maßnahme angemessen. Die Verfügung wurde ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 245 bis 246 des Verwaltungsvorgangs) am 25. April 2025 zum Zwecke der Zustellung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Erledigung der aufgegebenen Maßnahmen erfolgte binnen der gesetzten Frist nicht.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 2. Juni 2025 setzte die Bezirksregierung ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 7.650 Euro fest. Festgesetzt wurde das jeweils in der Ordnungsverfügung vom 23. August 2025 für die einzelnen Maßnahmen angedrohte Zwangsgeld in der dort vorgesehenen Höhe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die nicht gerichtlich angefochtene Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 Bezug genommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beitreibung unterbleibe, wenn die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt würden. Darüber hinaus wurde für jeden der 17 Punkte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht, wobei sich die Höhe auf das doppelte der erstmaligen Androhung belief. Die Androhung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Maßnahme unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen am ehesten geeignet sei, die Klägerin zur Durchführung der Maßnahmen anzuhalten. Ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang wurde der Bescheid gegen Zustellungsurkunde versendet. Eine solche ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten.
Mit E-Mail vom 12. Juni 2025 wandte sich der Geschäftsführer der Klägerin an die Bezirksregierung und bestätigte, den vorgenannten Bescheid erhalten zu haben. Zudem wies er darauf hin, das Unternehmen „Die H. Arbeitsschutz A.“ beauftragt zu haben, und fügte ein entsprechendes Zertifikat bei.
Am 14. Juli 2025 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 erhoben. Kurz vor und auch nach Klageerhebung hat die Klägerin mehrere Maßnahmen umgesetzt und entsprechende Nachweise an die Bezirksregierung übermittelt.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, sie sei bereits mit der Erfüllung der Auflagen beschäftigt. Diese würden nach und nach abgearbeitet, in der gesetzten Frist sei dies jedoch nicht möglich. Von den Anordnungen sei - so der Schriftsatz vom 13. September 2025 - noch Ziffer 4b in Arbeit. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026 - bei Gericht eingegangen am 1. Juli 2026 - wies die Klägerin darauf hin, der größte Teil der Beanstandungen sei inzwischen erledigt.
Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid der Bezirksregierung Y. vom 2. Juni 2026 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 11. August 2025 teilte die Bezirksregierung mit, dass (allein) die Anordnungspunkte 1a, 1b, 1c, 3b, 4d und 5b der Ordnungsverfügung mittlerweile erfüllt seien. Mit Schriftsatz vom 8. April 2026 wurde ausgeführt, dass auch zu diesem Zeitpunkt die weiteren Anordnungspunkte 2a, 2b, 3a, 3c, 4a, 4b, 4c, 4e, 5a, 5c und 5d nicht erfüllt seien.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuvor angehört. Da es keiner Zustimmung der Beteiligten bedarf, ist der Widerspruch der Klägerin unbeachtlich.
Das Gericht ist trotz des Fristverlängerungsantrags der Klägerin vom 2. Juli 2026, bei Gericht eingegangen am 1. Juli 2026, nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Auf die Aufforderung, für die schon mehrmals behauptete bereits erfolgte Erfüllung weiterer Pflichten zunächst Nachweise vorzulegen, reagierte die Klägerin trotz Fristsetzung nicht. Insoweit war eine weitere Fristverlängerung - zumal vor dem Hintergrund, dass seit dem auf dem Schreiben vermerkten Datum mehr als acht Wochen vergangen sind - nicht zu gewähren.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in Teilen unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
Soweit sich die Klage gegen die Festsetzung beziehungsweise erneute Androhung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf die Verfügungspunkte 1a, 1b, 1c, 3b, 4d und 5b der ursprünglichen Ordnungsverfügung richtet, fehlt der Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Jede Inanspruchnahme eines Gerichts erfordert ein anerkennungswertes Rechtsschutzinteresse.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, 1855; Wysk, in: ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, Vorbemerkungen zu §§ 40 bis 53 Rn. 41.
Diese Voraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 1993 - 4 M 146/92 -, NVwZ-RR 1993, 437, 438; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, Vorbemerkung vor § 40 Rn. 30.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt.
Vgl. Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
Ob dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht, ist von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen. Sinn und Zweck der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist es, eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten zu verhindern.
Vgl. Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
Danach liegt im Hinblick auf die genannten Anordnungspunkte kein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin vor. Der angegriffene Bescheid enthielt den eindeutigen Hinweis, dass eine Beitreibung der Zwangsgelder unterbleibt, wenn die Klägerin der Anordnung Nr. I (also den Anordnungen 1a bis 5d) der Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 vollständig nachkommt. Unabhängig davon, inwieweit die Stornierung der Zwangsgelder für die genannten Anordnungsziffern von der Klägerin konkret bestätigt wurde, bestand objektiv kein schützenswertes Interesse der Klägerin mehr an einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Falls ihr der Umstand, ob eine Stornierung erfolgt ist, gegebenenfalls auch aufgrund der Formulierung „vollständig erfüllt“ im vorzitierten Hinweis nicht klar war, hätte sie ihr Rechtsschutzziel durch eine konkrete Nachfrage im Rahmen des ohnehin stattfindenden E-Mail-Verkehrs klären können. Dies gilt umso mehr, als der erste Kontakt mit der Bezirksregierung nach diesem Schreiben noch am 12. Juni 2025 stattfand, also weit vor Ablauf der Klagefrist.
Dass die Klage sich nicht auf die bereits erledigten Anordnungspunkte beziehen sollte, ist den Schriftsätzen der Klägerin im Übrigen nicht ansatzweise zu entnehmen. Diese wendet sich in ihrem Vorbringen vielmehr stets gegen den gesamten Bescheid. Eine Erledigungserklärung wurde ebenfalls nicht abgegeben.
Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung hinsichtlich der noch offenen Anordnungspunkte richtet, ist diese zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Die Frist begann vorliegend mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, die vorliegend nach § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW - LZG NRW) durch Zustellung des Bescheides erfolgte. Ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang erfolgte die Zustellung mittels Zustellungsurkunde gemäß § 3 LZG NRW. Daran, dass diese Zustellung auch tatsächlich erfolgte, hat das Gericht trotz des Umstandes, dass eine entsprechende Urkunde sich nicht bei der Akte befindet, keine Zweifel.
Zwar ist es nicht zuletzt wegen der Beweiskraft der Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 der Zivilprozessordnung - ZPO) ratsam, wenn die Behörde nachhält, dass eine entsprechende Zustellungsurkunde zur Akte gelangt. Allerdings ist die Zustellungsurkunde nur dazu bestimmt, den Nachweis über die Zustellung zu erbringen, nicht aber konstitutiv für den Zustellungsvorgang als solchen.
Statt aller Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 182 Rn. 1.
Der Nachweis wirksamer Zustellung kann vielmehr auch mit anderen Beweismitteln erbracht werden. Der Nachweis des tatsächlichen Zugangs macht jede Zustellungsurkunde entbehrlich.
Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 182 Rn. 16 m.w.N.
Unter Berücksichtigung des Vermerks im Verwaltungsvorgang und der klägerseits bestätigten tatsächlichen Übersendung lässt sich mangels abweichender Anhaltspunkte nicht annehmen, dass entgegen der Anordnung in der Akte der Bescheid nicht per Zustellungsurkunde zugestellt worden ist. Im Übrigen ist die Klägerin dem Vorbringen im Beklagtenschriftsatz vom 8. April 2026, dass die Versendung mittels Zustellungsurkunde erfolgte, nicht entgegengetreten. Eine Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung war insoweit nicht anzunehmen.
Da hier der Empfang der Verfügung mit E-Mail vom 12. Juni 2025 durch den Geschäftsführer der Klägerin bestätigt wurde, ist jedenfalls in diesem Zeitpunkt eine wirksame Bekanntgabe anzunehmen. Etwaige Mängel der Zustellung sind in diesem Moment ebenfalls geheilt, § 8 LZG NRW.
Da eine frühere Bekanntgabe als am 12. Juni 2025 demgegenüber nicht nachweisbar ist, ist von diesem Tag als Fristbeginn auszugehen. Der am 14. Juli 2026 eingegangene Klageschriftsatz wahrt die Monatsfrist, weil diese gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO erst mit Ablauf des auf Samstag, den 12. Juli 2025, folgenden Werktags - hier dem 14. Juli 2025 - endete.
Im Hinblick auf die Festsetzung und Androhung des Zwangsgeldes für die Anordnungspunkte 2a, 2b, 3a, 3c, 4a, 4b, 4c, 4e, 5a, 5c und 5d ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung bestehen nicht. Insbesondere bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW keiner Anhörung, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.
Auch materiell ist die Zwangsgeldfestsetzung in Bezug auf die genannten Anordnungspunkte rechtmäßig.
Zunächst liegt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vor. Einen solchen stellt namentlich die bestandskräftige, da nicht gerichtlich angefochtene, Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 dar. Gründe für die Unwirksamkeit dieser Verfügung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die materielle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es allein auf die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit dieser Grundverfügung an.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 4 B 519/23 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.
Insoweit kann das Gericht es insbesondere dahinstehen lassen, ob die Anhörung mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 und damit eineinhalb Jahre vor Erlass der Ordnungsverfügung ihren Zweck überhaupt erfüllen konnte.
Insoweit kritisch VG Köln, Beschluss vom 8. August 2008 - 20 L 1161/08 -, juris Rn. 6.
Das Zwangsmittel wurde in der vorgenannten Ordnungsverfügung auch angedroht im Sinne des § 63 VwVG NRW. Insbesondere wurde die erste Androhung ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 245 f. des Verwaltungsvorgangs) im Sinne des § 63 Abs. 6 VwVG NRW ordnungsgemäß zugestellt.
Die - ebenfalls ohnehin nur auf ihre Wirksamkeit zu prüfende -
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 10 A 482/23 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.
Androhung erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW. Insbesondere war sie mit einer Frist versehen und hat das konkret bezifferte Zwangsgeld angegeben.
Die zu befolgenden Maßnahmen wurden auch nicht im Rahmen der in der Zwangsmittelandrohung gesetzten Frist erfüllt, § 64 Satz 1 VwVG NRW. Einwände gegen die in der Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist sind unbeachtlich, da diese lediglich die Rechtmäßigkeit der Androhung betreffen. Die einzelnen, noch nicht erfüllten Anordnungspunkte umfassen:
Die Erfüllung dieser Pflichten ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen. Hinsichtlich der Flucht- und Rettungswege und der damit korrespondierenden Pflichten wurde lediglich nachgewiesen, dass eine Firma kontaktiert wurde (Bl. 275 des Verwaltungsvorgangs). Eine Erfüllung der Pflichten ist damit nicht nachgewiesen. Auch hinsichtlich einer Prüfung von Elektrogeräten sind die Auftragserteilung und Terminbestätigung im Verwaltungsvorgang zu finden (Bl. 278 ff., 454 des Verwaltungsvorgangs). Für den Erste-Hilfe-Kurs ist nur eine Anfrage, nicht aber eine Bestätigung nachgewiesen (Bl. 292 des Verwaltungsvorgangs, siehe auch die Mail auf Bl. 316 des Verwaltungsvorgangs, wonach das Stattfinden des Termins nicht final bestätigt wurde).
Die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung (Bl. 387 ff. des Verwaltungsvorgangs) genügen jedenfalls deshalb nicht den Anforderungen des entsprechenden Anordnungspunktes, weil sie ersichtlich unvollständig sind. Es ist nicht zu erkennen, ob es sich insoweit lediglich um eine Entwurfsfassung handelt. Jedenfalls sind weder Datum noch Bearbeiter eingetragen; eine Risikoklassifizierung fand zu keinem Aspekt statt. Auch wurde ein Verantwortlicher für keine einzige ermittelte Gefährdung benannt. Die erforderliche Kontrolle etwaiger Maßnahmen lässt sich den eingereichten Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen. Auf Bl. 418 des Verwaltungsvorgangs ist zudem explizit ausgeführt, dass es sich um eine Vorlage handele, die durch den zuständigen Vorgesetzten zu überprüfen und ggf. anzupassen sei. Ein solches Dokument erfüllt nicht die in der Anordnung genannten Anforderungen.
Vgl. zur Gefährdungsbeurteilung auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 29 K 3999/22 -, juris Rn. 64.
Da auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens keine ausreichenden Nachweise zur Erfüllung weiterer Anordnungspunkte vorgelegt wurden - obwohl bereits im Schriftsatz vom 13. September 2025 durch die Klägerin behauptet wurde, dass aus allen Anordnungen Punkt 4b noch in Arbeit sei - stellt sich die Festsetzung auch vor dem Hintergrund des § 65 Abs. 3 Nr. 1 VwVG NRW als weiterhin rechtmäßig dar, da der Zweck des Zwangsgeldes, die Klägerin zur Erfüllung der angeordneten Punkte anzuhalten, nicht erfüllt ist. Insbesondere führt das Schreiben über die „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV V3“ (Bl. 35 ff. der Gerichtsakte) nicht zur Erfüllung der der Klägerin entsprechend obliegenden Pflichten bezüglich der Arbeitsmittel. Eingereicht wurde neben dem Anschreiben nur eine Liste der Prüfberichte. Dieser lässt sich die Erfüllung der geforderten Maßnahmen nicht entnehmen. Ob der Klägerin weitere Unterlagen vorliegen und von dieser nicht eingereicht wurden, ist ohne Bedeutung. Auch auf entsprechende gerichtliche Aufforderung wurden keine Unterlagen übersandt. Inwieweit eine nachträgliche Übersendung an die Bezirksregierung auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu einem Vollstreckungshindernis führt, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist - soweit die Verfügungspunkte noch nicht erledigt wurden - ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW liegen vor. An der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Zweifel. Auch handelt es sich bei der Verfügung vom 23. April 2025 um eine wirksame und vollstreckbare Grundverfügung. Die Wiederholung eines Zwangsmittels ist gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW explizit zulässig.
Das Gericht hat, wie bereits dargelegt, keine Zweifel daran, dass auch die erneute Androhung entsprechend der Anforderungen des § 63 Abs. 6 VwVG NRW ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die Setzung einer Frist von vier (weiteren) Wochen zur Erledigung der offenen Anordnungspunkte war angemessen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahme sowie der Schwierigkeit ihrer Erfüllung. Da sie den Betroffenen warnen und gleichzeitig veranlassen soll, die Verpflichtung freiwillig und rechtzeitig zu erfüllen, ist sie in jedem Falle so zu bemessen, dass bis zum Ablauf der Frist die Erfüllung der Verpflichtung möglich ist. Eine unangemessen kurze Fristsetzung führt zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung.
OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 13 B 1437/23 -, juris Rn. 50 ff.
Diesen Anforderungen wird die vierwöchige Fristsetzung im vorliegenden Fall (noch) gerecht. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Umfang der Verpflichtungen, die zu erfüllen waren, nicht unerheblich ist. Allerdings handelte es sich um teils erhebliche sicherheitsrelevante Missstände, die zu beseitigen waren. Da die Klägerin bereits seit langem von den Umständen wusste, war ihr zuzumuten, nunmehr umgehend Maßnahmen einzuleiten. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine erneute Androhung handelt, die Grundverfügung bis zum Ablauf der bestimmten Frist also bereits fast drei Monate lang bekannt war. Dass die Klägerin bereits diverse Fristen verstreichen ließ und sich nicht zurückmeldete, musste die Bezirksregierung nicht zum Anlass nehmen, pauschal eine längere Frist zu bemessen. Sie durfte vielmehr zum Zwecke kurzfristiger Gefahrenabwehr eine strenge Frist setzen. Dass dies für die Klägerin eine besondere Herausforderung bedeutete, ist dabei nicht von der Hand zu weisen. Diese hat sich jedoch durch jahrelanges Zuwarten selbst in die Position versetzt, dass auch sehr kurzfristige Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Angestellten notwendig wurden. Negative Auswirkungen auf ihre Arbeitsabläufe waren ihr nicht zuletzt aus diesem Grunde zuzumuten.
Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie ist weiterhin im unteren Bereich des nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgesehenen Rahmens und berücksichtigt die Bedeutung der jeweils einzelnen zu erfüllenden Pflichten ebenso wie das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die Verdoppelung im Vergleich zur ersten Androhung zur Erhöhung der Beugewirkung begegnet keinen Bedenken. Eine derartige Steigerung überschreitet jedenfalls nicht die Grenzen des der Behörde zustehenden Ermessens.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.300,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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