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18 L 2007/26•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-31, 18 L 2007/26
18 L 2007/26Administrative CourtJul 31, 2026
Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer Realschule als Härtefall wegen Vorliegens einer massiven Ess-/Ernährungsstörung (Verdacht auf ARFID - Avoidant/Restrictive Food Intake Disorder; vermeidende/restriktive Ernährungsstörung), die rechtzeitig wirksam - konkludent - im Aufnahmeverfahren geltend gemacht wurde. (hier bejaht)
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 18 L 2007/26
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0731.18L2007.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: SchulG § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 APO-S I VwGO § 123
Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer Realschule als Härtefall wegen Vorliegens einer massiven Ess-/Ernährungsstörung (Verdacht auf ARFID - Avoidant/Restrictive Food Intake Disorder; vermeidende/restriktive Ernährungsstörung), die rechtzeitig wirksam - konkludent - im Aufnahmeverfahren geltend gemacht wurde. (hier bejaht)
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3) vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Z.-Realschule E. aufzunehmen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf Aufnahme des Antragstellers zu 3) zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Z.-Realschule in E. durchzuführen,
hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 3) zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Z.-Realschule in E. (im Folgenden: Realschule) glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Schulleiter der Realschule (im Folgenden: Schulleiter) den Aufnahmeantrag des Antragstellers zu 3) zu Unrecht abgelehnt hat und der streitige Ablehnungsbescheid daher rechtswidrig ist.
Der Antragsteller zu 3) hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I einen Anspruch auf bevorrechtigte Aufnahme als Härtefall. Aus § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 APO-S I folgt, dass im Falle von kapazitätsüberschreitenden Anmeldezahlen - wie hier - Härtefälle vorrangig vom Schulleiter bei der Aufnahme zu berücksichtigen sind.
Die Antragsteller haben den erforderlichen Härtefallantrag am Anmeldetag und damit rechtzeitig wirksam gestellt. Der Antrag auf Aufnahme als Härtefall ist - wie grundsätzlich jeder Antrag im öffentlichen Recht - eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt. Bei der Auslegung von Anträgen sind daher die nach bürgerlichem Recht für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Rechtsgrundsätze, insbesondere § 133 BGB entsprechend heranzuziehen. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt.
St. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 - juris Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 -, juris, Rn. 6.
Hieran gemessen besteht für das Gericht kein Zweifel, dass von den Eltern des Antragstellers zu 3), d.h. den Antragstellern zu 1) und 2), jedenfalls ein konkludenter Härtefallantrag gestellt worden ist. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Antragsteller zu 1) und 2) eine Aufnahme des Antragstellers zu 3) als Härtefall begehrt haben.
Die Antragsteller haben im Anmeldegespräch die bei dem Antragsteller zu 3) bestehende massive Ess-/Ernährungsstörung und die insoweit bestehende Verdachtsdiagnose ARFID (Avoidant/Restrictive Food Intake Disorder; zu Deutsch: vermeidende/restriktive Ernährungsstörung) hinreichend deutlich gegenüber der Schule angesprochen bzw. thematisiert. Zwar haben die Antragsteller die Verdachtsdiagnose ARFID nicht schriftlich auf dem „Abfragebogen zu Besonderheiten“ (Bl. 34 des Verwaltungsvorgangs) vermerkt, sondern hier nur „Asthma“ angegeben. Die bei dem Antragsteller zu 3) seit seinem dritten Lebensjahr bestehende massive Ess-/Ernährungsstörung war gleichwohl - und zwar sowohl ausweislich der Schilderung der Antragsteller als auch nach Angaben des Schulleiters (vgl. Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs) - Gegenstand des mit dem Konrektor geführten mündlichen Aufnahmegesprächs. Liegt mithin eine Willenserklärung der Antragsteller vor, kommt dem fehlenden Kreuz im Anmeldeformular keine Bedeutung zu, weil nach der dargestellten Rechtsprechung der im Erklärten objektiv zum Ausdruck kommende wirkliche Wille maßgeblich ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Begriff des Härtefalls dem juristischen und mit Schulangelegenheiten nicht befassten Laien in aller Regel nicht vertraut ist.
Vgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2026 -19 B 574/26 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 17. Juli 2026 - 19 B 567/26 -, juris.
Der Antrag auf vorrangige Aufnahme in eine Schule als Härtefall unterliegt auch keinem strengen Formzwang. Im allgemeinen nichtförmlichen Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht, Anträge schriftlich zu stellen. Es gilt vorbehaltlich spezieller Formvorschriften der Grundsatz der Formfreiheit. Weder das Schulgesetz NRW noch die APO-S I enthalten ein Schriftformerfordernis für den Härtefallantrag, wenngleich eine schriftliche Antragstellung aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit regelmäßig zweckmäßig ist und daher erfolgen soll. Für die wirksame Stellung eines Härtefallantrags genügt es jedoch, wenn die Erziehungsberechtigten verbindlich mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Schule erklären, dass sie wegen außergewöhnlicher ihr Kind betreffender, meist gesundheitlicher Gründe eine vorrangige Aufnahme in die Schule begehren. Hierzu genügt auch eine laienhafte Erklärung, sofern darin dieses Begehren unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Es obliegt dann dem Schulleiter, die ggfs. im Aufnahmegespräch protokollierte Erklärung rechtlich einzuordnen und die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorrangige Aufnahme zu prüfen. Der zeitgleichen Vorlage von Nachweisen bedarf es für die Wirksamkeit der Antragstellung demgegenüber nicht. Diese können nachgereicht oder von der Schule - ggfs. unter angemessener Fristsetzung - angefordert werden.
Vgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2026 -19 B 574/26 -, juris, Rn. 9.
Im Fall des Antragstellers zu 3) liegen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I für eine bevorrechtigte Aufnahme als Härtefall vor.
Beim Begriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I handelt es sich - nach der insoweit jüngst geänderten Rechtsprechung des OVG NRW - um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsebene, wie er auch in anderen Rechtsgebieten für Besonderheiten des konkreten Einzelfalls mit Begriffen wie „unbillige Härte“, „besonderer Härtefall“ o. ä. normiert ist. Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I - anders als der Antragsgegner noch im Schriftsatz vom 30. Juli 2026 meint - kein Ermessen, sondern bestimmt eine gebundene Entscheidung, so dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung für Ermessenserwägungen kein Raum bleibt. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und liegt ein „Härtefall“ vor, ist der Schulleiter nach dem eindeutigen Wortlaut in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I verpflichtet, die Schülerin oder den Schüler bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen. Ein Entscheidungsspielraum des Schulleiters besteht in diesem Fall nicht. Als Tatbestandsmerkmal ist der Begriff des „Härtefalls“ auch der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Vgl. hierzu grundlegend unter Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 -19 B 574/26 -, juris, Rn. 11 ff.
In der Sache hat der Verordnungsgeber mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Schule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Um-stände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen.
Vgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 -19 B 574/26 -, juris, Rn. 11 ff.
Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen im Fall des Antragstellers zu 3) die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls vor. Er hat - soweit bereits vorhanden - unter Vorlage entsprechender diagnostischer Unterlagen nachgewiesen, dass bei ihm seit seiner frühen Kindheit eine massive vermeidende/restriktive Ernährungsstörung vorliegt und insoweit die Verdachtsdiagnose ARFID im Raum steht, was indes noch weiterer multidisziplinär diagnostischer Maßnahmen bedarf, die eingeleitet sind. Er hat damit glaubhaft gemacht, dass er sich in einer atypischen Lebenssituation befindet, die von derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprägt ist und die sich mithin deutlich von der Situation anderer Kinder, die sich ebenfalls um die Aufnahme an der Realschule beworben haben, unterscheidet, dass sie seine Beschulung an der Z.-Realschule in E., der nächst gelegenen Halbtagsschule der gewählten Schulform, erfordern.
Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstab steht für das Gericht nach Aktenlage außer Zweifel, dass der Antragsteller zu 3) seit seinem dritten Lebensjahr an einer schwerwiegenden und ihn von anderen Kindern deutlich unterscheidenden Ernährungs- bzw. Essstörung leidet, die sich erheblich auf seinen Gesundheits- und Ernährungszustand auswirkt, zugleich - was gerichtsbekannt ist - das gesamte innerfamiliäre Gefüge mitbestimmt und beeinträchtigt und nicht zuletzt auch in die Situation des Antragstellers zu 3) in der Schule hineinwirkt.
Ohne dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankäme - denn das Bestehen einer wie auch immer medizinisch einzuordnenden massiven, den Antragsteller zu 3) im Alltag deutlich beeinträchtigenden Ernährungs- bzw. Essstörung steht insoweit außer Zweifel (dazu sogleich) -, besteht aus Sicht des Gerichts nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nach Aktenlage auch der begründete Verdacht, dass es sich bei der beim Antragsteller zu 3) vorliegenden Ess- bzw. Ernährungsstörung um ARFID handeln könnte.
ARFID als vermeidende/restriktive Ernährungsstörung wurde erstmals im Jahr 2013 im „Diagnostischen und Statistischen Manual psychischer Störungen“ (DSM-5) als eigenständige Diagnose eingeführt und erst jüngst in der ICD-11 unter der Codierung 6B83 als „Störung mit Vermeidung oder Einschränkung der Nahrungsaufnahme (vermeidend-restriktive Ernährungsstörung)“ offiziell als eigenständige Diagnose im Kapitel der Fütter- und Essstörungen gelistet; im ICD-10 war ARFID demgegenüber noch nicht mit einer eigenständigen Codierung aufgeführt.
Vgl. etwa Dinkler/Hedlund/Bulik, Brief Report - Self‐reported expertise and confidence in diagnosing andtreating avoidant restrictive food intake disorder amongSwedish clinicians, 7. September 2022, abrufbar unter: https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1002/erv.2970;
Angst, Ekel und sensorische Überforderung - ARFID: Die unsichtbare Essstörung jenseits von Magersucht und Bulimie, abrufbar unter https://gastro-community.thieme.de/aktuelles/panorama/detail/arfid-die-unsichtbare-essstoerung-jenseits-von-magersucht-und-bulimie-49779;
Universität Leipzig - Medizin / Leipzig University Medical Center, Avoidant/Restrictive Food Intake Disorder (ARFID), abrufbar unter https://behavioralmedicine.net/arfid/.
Ausweislich der Beschreibung von ARFID in der ICD-11, Code 6B83, äußert sich die Störung mit Vermeidung oder Einschränkung der Nahrungsaufnahme durch: 1) die Aufnahme einer unzureichenden Menge oder Vielfalt an Nahrungsmitteln zur Deckung eines angemessenen Energie- oder Nährstoffbedarfs, die zu einem signifikanten Gewichtsverlust, klinisch bedeutsamen Ernährungsdefiziten, zur Abhängigkeit von oralen Nahrungsergänzungsmitteln oder Sondenernährung oder zu einer anderweitigen Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit der Person geführt hat; oder 2) eine bedeutende Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen, ausbildungsbezogenen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen (z. B. aufgrund der Vermeidung oder der Belastung im Zusammenhang mit der Teilnahme an sozialen Erfahrungen, die mit Essen verbunden sind). Das Essverhalten ist dabei nicht durch die Beschäftigung mit dem Körpergewicht oder der Körperform motiviert. Die eingeschränkte Nahrungsaufnahme und ihre Auswirkungen auf das Gewicht, andere Gesundheitsaspekte oder die Funktionsfähigkeit sind nicht auf einen Mangel an Nahrungsmitteln zurückzuführen, sind nicht Ausdruck einer anderen Erkrankung (z. B. Nahrungsmittelallergien, Schilddrüsenüberfunktion) oder einer anderen psychischen Störung und sind nicht auf die direkten Auswirkungen einer Substanz oder eines Medikaments auf das zentrale Nervensystem einschließlich Entzugserscheinungen zurückzuführen.
Vgl. https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html.
Da das Störungsbild erst seit etwas mehr als zehn Jahren diagnostisch erfasst wird, sind die hierzu ergangenen Forschungsmaßnahmen und -ergebnisse noch vergleichsweise jung. Ausweislich des aktuellen Forschungsstandes existiert bislang keine valide Studie, die belastbare Aussagen hinsichtlich der durchschnittlichen Dauer von den ersten ARFID-Symptomen bis hin zur finalen ARFID-Diagnose ermittelt hat. Zudem ist das Störungsbild bei vielen Medizinern auch heute noch weitgehend unbekannt. Demgemäß hatten 64 % der befragten Fachkräfte nie eine Fortbildung zu ARFID, nur etwa 13 % fühlten sich sicher bei der Diagnosestellung und nur etwa 11 % fühlten sich sicher bei der Behandlung dieser massiven Ess-/Ernährungsstörung.
Vgl. Dinkler/Hedlund/Bulik, Brief Report - Self‐reported expertise and confidence in diagnosing andtreating avoidant restrictive food intake disorder amongSwedish clinicians, 7. September 2022, abrufbar unter: https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1002/erv.2970;
Dr. Ricarda Schmidt, Universität Leipzig - Störung mit Vermeidung/Einschränkung der Nahrungsaufnahme (ARFID), abrufbar unter https://www.aekno.de/fileadmin/user_upload/aekno/downloads/2025/kinder-2025-03.pdf.
Zudem kann ARFID mitunter schwer abzugrenzen sein von anderen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Daher sollte für eine zuverlässige Diagnosestellung ein multidisziplinär diagnostisches Verfahren gewählt werden.
Vgl. Universität Leipzig - Medizin / Leipzig University Medical Center, Avoidant/Restrictive Food Intake Disorder (ARFID), abrufbar unter https://behavioralmedicine.net/arfid/.
Dass der Antragsteller zu 3) bereits seit seiner frühen Kindheit, namentlich seit seinem dritten Lebensjahr, die typischen ARFID-Symptome zeigt und hierdurch in seiner Lebenswirklichkeit und seinem Alltag massiv eingeschränkt ist, haben die Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit haben sie u.a. das Gutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom 22. Mai 2026 (vgl. Bl. 9 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt, das detailliert die pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese) sowie eine Beschreibung der Essstörung nach ICD 10 F50.9 mit Verdacht auf ARFID enthält und mit welchem dem Antragsteller zu 3) aufgrund der bestehenden Einschränkungen im Lebensalltag rückwirkend seit dem 1. April 2026 der Pflegegrad 1 attestiert wird. Dem Gutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein lässt sich zugleich eine erheblich eingeschränkte Teilnahme des Antragstellers zu 3) an Aktivitäten mit anderen Menschen, das dringende Erfordernis der Begleitung der Nahrungsmittel- und Flüssigkeitsaufnahme durch die Eltern sowie eine Notwendigkeit der fortgesetzten medikamentösen sowie therapeutischen Behandlung (Logopädie, Psychotherapie, Vorstellung in der Kinder- und Jugend-Psychiatrie im Oktober 2026) entnehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein Bezug genommen. Aufgrund dieser massiven Ess-/Ernährungsstörung befindet sich der Antragsteller zu 3) bereits in logopädischer Behandlung; eine ergänzende psychotherapeutische Behandlung wird dringend empfohlen (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte 18 K 4418/26). Insoweit ist für den 5. Oktober 2026 ein Termin bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. S. Y. in E. vereinbart; ein früherer Termin war nach Angaben der Antragsteller nicht verfügbar. Ausweislich des Logopädischen Befundberichts zur Heilmittelverordnung vom 12. Mai 2026 (vgl. Bl. 8 der Gerichtsakte) ist der Antragsteller zu 3) aufgrund der seit Jahren bestehenden Essstörung zudem massiv untergewichtig; insoweit wies er am 20. Mai 2026 einen Body-Mass-Index (BMI) von nur 14,06 auf. Aufgrund dessen umfasst die aktuelle Behandlung nach Angaben der Antragsteller zudem eine engmaschige gewichtsbezogene Kontrolle durch tägliches Wiegen zur Überwachung der Gewichtsentwicklung sowie die Zufuhr von Maltodextrin, um eine ausreichende Kalorien- und Nährstoffversorgung sicherzustellen, wobei das Maltodextrin dem Essen heimlich beigemischt werden muss, da der Antragsteller zu 3) andernfalls die Nahrungsaufnahme verweigert.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Ess-/Ernährungsstörung ARFID unzweifelhaft um eine ernst zu nehmende, den Alltag des Betroffenen dominierende medizinische Störung handelt, deren finale Diagnostik sich - angesichts der noch weitgehenden Unbekanntheit des Krankheitsbildes und aufgrund der damit einhergehenden oft fehlenden oder unzureichenden fachlichen Kenntnis vieler Ärzte sowie einem dadurch bedingten langwierigen „Ärzte- und Diagnosemarathon“ - oft schwierig und langwierig gestaltet, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen einer gesicherten Diagnose vorliegend nicht überspannt werden. Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - für das Gericht außer Zweifel steht, dass der Antragsteller zu 3) de facto seit vielen Jahren an einer - wie auch immer zu benennenden - schwerwiegenden Ess-/Ernährungsstörung mit massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zugleich deutlichen Auswirkungen auf alle Lebensbereiche leidet, was ihn insoweit greifbar von den Lebensumständen anderer Schüler unterscheidet.
Angesichts dessen kann dem Antragsteller zu 3) - anders als der Antragsgegner meint - die bislang nur bestehende Verdachtsdiagnose vorliegend nicht entgegengehalten werden, allzumal die Antragsteller nach Aktenlage das in ihrer Macht Stehende unternommen haben und weiterhin unternehmen, um das Krankheitsbild diagnostisch erfassen zu lassen.
Steht nach alledem nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäben zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 3) ihn im Vergleich zu anderen Schülern seines Alters im Alltag in allen Lebensbereichen - und damit auch im Schulalltag - deutlich beeinträchtigt und einschränkt, steht zugleich außer Zweifel, dass ihm eine Beschulung an einer Ganztagsschule wie einer Gesamtschule aus medizinischer und gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar ist. Die bei dem Antragsteller zu 3) bestehende atypische Lebenssituation erfordert vielmehr den Besuch der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulform, hier der gewünschten Z.-Realschule in E. als Halbtagsschule.
Insoweit kann der Antragsteller zu 3) auch nicht auf die im F. Stadtgebiet gelegene Realschule verwiesen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsteller an dieser Realschule keine Aufnahme des Antragstellers zu 3) begehrt haben und der Antragsgegner keine belastbare Aussage zu freien Aufnahmekapazitäten an dieser Realschule treffen konnte, beträgt der Schulweg zu dieser Realschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als doppelt so lang, namentlich über eine Stunde, wie der von der Wohnung des Antragstellers zu 3) zur Z.-Realschule in E., die für ihn in ca. 21 Minuten mittels ÖPNV zu erreichen ist (vgl. hierzu auch die entsprechenden Angaben bei google maps). Hinzu kommt, dass es ausweislich der fundierten Angaben der Antragsteller für den Antragsteller zu 3) aufgrund der bestehenden massiven Ess-/Ernährungsstörung besonders bedeutsam ist, zur Mittagszeit möglichst rasch nach Hause zu kommen, um - begleitet und angeleitet durch die Antragsteller zu 1) und/oder 2) - die wichtigste Mahlzeit des Tages, namentlich seine Mittagsmahlzeit, einzunehmen, da anderenfalls eine mehrstündige, wenn nicht gar gänzliche Verweigerung der Nahrungsmittelaufnahme droht.
Anders als der Antragsgegner und der Schulleiter meinen, kann dem Antragsteller zu 3) auch nicht angedient werden, eine Ganztagsschule (etwa eine Gesamtschule) zu besuchen und von ihm akzeptiertes (Mittag-)Essen mit zur Schule zu bringen und zur Mittagszeit dort einzunehmen. Eine derartige Annahme verkennt Art und Ausmaß der in Rede stehenden Essstörung grundlegend.
Vgl. etwa Universität Leipzig - Medizin / Leipzig University Medical Center, Avoidant/Restrictive Food Intake Disorder (ARFID), abrufbar unter https://behavioralmedicine.net/arfid/.
Die Ess-/Ernährungsstörung besteht gerade darin, dass der Antragsteller zu 3) eben nicht stets, überall und ohne Hilfe Nahrung zu sich nehmen kann - erst recht nicht die nach Angaben der Antragsteller für ihn besonders wichtige, höher kalorische Mittagsmahlzeit -, sondern hierzu teils intensiver Begleitung, Anleitung und Animation durch seine Eltern bedarf. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller zu 3) vormittags allenfalls 200 ml Pudding zu sich nehmen kann und er aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden Essstörung ohnehin bereits massiv untergewichtig ist - er wies am 20. Mai 2026 einen BMI von nur 14,06 auf (vgl. den Logopädischen Befundbericht zur Heilmittelverordnung vom 12. Mai 2026, Bl. 8 der Gerichtsakte) -, können ihm weder ein Schulweg von über einer Stunde zu einer anderen Schule der gewünschten Schulform in einer anderen Stadt (hier: der Realschule in O.) noch der Besuch einer Ganztagsschule (Gesamtschule) zugemutet werden.
Da der Hauptantrag bereits Erfolg hat, bedurfte es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht mehr.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffern 38.4 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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