Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-28, 16 L 827/26.A

16 L 827/26.AAdministrative CourtJul 28, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 L 827/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 16 L 827/26.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0728.16L827.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Gründe

Gründe

Der vom Antragsteller am 18. März 2026 sinngemäß gestellte Antrag

die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 2744/26.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Nr. 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24. Februar 2026 anzuordnen,

hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass seine Abschiebung auf der Grundlage der im früheren Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen wird,

hat keinen Erfolg.

In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Vor dem Hintergrund der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist zu beachten, dass nach der Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, in Ansehung des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß Art. 79 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) i.V.m. § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie - AsylVf-RL) und dem Asylgesetz in der Fassung bis zum 11. Juni 2026 (AsylG a.F.) unterliegen, und dies gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG auch für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens gilt. Obwohl die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 AsylG einen missverständlichen Wortlaut aufweist, ergibt sich aus der Gesamtschau mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers, die von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO begründete Zäsur auf das nationale Recht dergestalt zu übertragen, dass eine intertemporale Geltung des Asylgesetzes in seiner alten - bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden - Fassung herbeigeführt wird. Nur eine solche Auslegung stellt zudem sicher, dass in Ansehung von Altanträgen die weiterhin maßgebliche und anwendungsvorrangige Asylverfahrensrichtlinie im nationalen Recht umgesetzt bleibt,

vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom vom 1. Juli 2026 - 35 L 212/26 A -, juris, Rn. 5 ff., und vom 6. Juli 2026 - 35 L 205/26 A -, juris, Rn. 6, m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 3 L 263/26.A -, juris, Rn. 5 f.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 - juris, Rn. 16 f.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 14 ff.

In materieller Hinsicht richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes allerdings nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO), da diese gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO seit dem 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz Geltung beansprucht. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber nationalrechtlich etwas anderes vorsieht - namentlich die Fortgeltung des AsylG a.F. für sämtliche vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträge anordnet - und in materieller Hinsicht die StatusVO nur für solche Verfahren für anwendbar erklärt, in welchen der Asylantrag ab dem 12. Juni 2026 gestellt bzw. eingereicht wurde, wird diese Vorschrift durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts suspendiert,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Juli 2026 - 35 L 212/26 A -, juris, Rn. 14, und vom 6. Juli 2026 - 35 L 205/26 A -, juris, Rn. 7; VG Leipzig, Beschluss vom 26. Juni 2026 - 8 L 464/26.A -, juris, Rn. 27; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 3 L 263/26.A -, juris, Rn. 9; vgl. hierzu auch: BT-Drs. 21/6393, S. 21.

Der Antrag ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsbegehren zulässig.

Der Hauptantrag ist zulässig, namentlich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG a.F. durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 ist das Begehren eines Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages durch das BAMF als unzulässig nicht länger als ein Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern als ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO einzuordnen,

vgl. im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris, Rn. 5 ff., und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris, Rn. 9 ff.

Auch der Hilfsantrag ist zulässig, namentlich statthaft, denn die Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - wie hier in Nr. 2 des Bescheides des BAMF vom 24. Februar 2026 - ist, wenn die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung erfolglos bleibt, in der Hauptsache hilfsweise durch eine Verpflichtungsklage anzugreifen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20.

Mithin kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit nur ein Antrag nach § 123 VwGO in Betracht, der im Hilfsverhältnis zu dem gegen Nr. 1 des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides vom 24. Februar 2026 gerichteten Antrag steht.

Der Antrag ist insbesondere auch insoweit zulässig, als dass er innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG a.F. gestellt wurde.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Asylakte (Gz. 10985470-438, Bl. 162) befindlichen Empfangsbestätigung am 16. März 2026 in der Notunterkunft D.-Z. durch die Bezirksregierung Y. ausgehändigt und damit bekanntgegeben.

Der Bescheid gilt nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG a.F. bereits zu einem früheren Zeitpunkt als an den Antragsteller bekanntgegeben. Nach § 10 Abs. 4 AsylG a.F. hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen (Satz 1); Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen (Satz 2); der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Postausgänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (Satz 3); Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Satz 4). Nach § 10 Abs. 7 AsylG a.F. ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Abgesehen davon, dass auf der Empfangsbestätigung (Bl. 162 Asylakte Gz. 00000000-438) mit dem 3. März 2025 ein offensichtlich falsches Datum der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung dokumentiert ist, dessen Eignung für die Auslösung der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG a.F. zweifelhaft sein dürfte, ist jedenfalls die für den Eintritt der Fiktionswirkung erforderliche Hinweisvoraussetzung des § 10 Abs. 7 AsylG a.F. nicht erfüllt.

Die in dem nach Aktenlage einzig in Betracht kommenden Formular „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise“ enthaltenen Hinweise im Asylerstverfahren des Antragstellers (Bl. 39 Asylakte Gz. 8515586-438) - einer erneuten Belehrung im Folgeverfahren bedarf es nicht,

vgl. Preisner in BeckOK AuslR, 47. Edition 1. Oktober 2025, § 10 AsylG, Rn. 45, m.w.N. -

sind im vorliegenden Fall irreführend. Dort wird zur Postausgabe in einer Aufnahmeeinrichtung insbesondere ausgeführt, nicht abgeholte Post bleibe dort für drei Tage für den Adressanten liegen, danach werde sie an die Behörde zurückgesandt; die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Adressat den Brief erhalten hätte (Bl. 40 Asylakte Gz. 0000000-438). Diese Hinweise sind geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, es komme (nur) dann zu einer Zustellungsfiktion, wenn die für den Ausländer gedachte Sendung an den Absender zurückgesandt wird. Ungeachtet der Frage, ob dieser Hinweis die geltende Rechtslage zutreffend wiedergibt, entspricht er jedenfalls nicht der tatsächlichen Handhabung im Falle des Antragstellers.

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2022 - 4 K 1605/20.A -, juris, Rn. 23 ff.; vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 - 2 L 762/16.A -, juris, Rn. 7 f., und VG München, Urteil vom 19. Oktober 2006 - M 24 K 06.50665 -, juris, Rn. 19 ff.

Ausgehend von der Bekanntgabe des Bescheides am 16. März 2026 hat der Antragsteller durch Anbringung des Rechtsschutzgesuchs in der Rechtsantragsstelle des Gerichts am 18. März 2026 die einwöchige Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG a.F. gewahrt (ebenso wie er für die parallel erhobene Klage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG a.F. gewahrt hat).

Der Antrag ist jedoch insgesamt unbegründet.

Der Hauptantrag ist unbegründet.

Nach § 71 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylG a.F. darf die aufschiebende Wirkung der Klage nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides, mit der das BAMF den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unzulässig (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.) abgelehnt hat.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F. ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG a.F. ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

Der durch den Antragsteller am 3. Februar 2026 persönlich beim BAMF (Außenstelle Unna) gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. zu qualifizieren. Nach der Vorschrift liegt ein Folgeantrag unter anderem dann vor, wenn der Ausländer - wie hier der Antragsteller - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Der Antragsteller stellte erstmals am 4. November 2021 einen Asylantrag, welcher durch Bescheid des BAMF vom 14. März 2022 (Gz. 0000000-438) abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2022 ergangenes Urteil des VG Freiburg - A 14 K 956/22 - abgewiesen. Dieses Urteil wurde am 28. Oktober 2022 rechtskräftig, so dass seitdem die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers unanfechtbar ist.

Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG a.F. für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor.

Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen.

Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem BAMF aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.

Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.

Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG a.F.) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG a.F.) zu gelangen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris Rn. 53.

Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Antragsteller im Rahmen seiner schriftlichen Asylfolgeantragsbegründung vom 3. Februar 2026 - vorliegend in deutscher Übersetzung vom 11. Februar 2026 - vorgebrachten Tatsachen und Umstände nicht. Der dortige Vortrag des Klägers beschränkt sich sinngemäß darauf, während seines Irak-Aufenthalts zwischen dem 23. September 2023 und dem 7. Juli 2025 am 27. Oktober 2024 in F. die irakische Staatsangehörige T. E. G. geheiratet zu haben; einen diesbezüglichen Eheschließungsvertrag in irakischer Sprache nebst Übersetzung in die deutsche Sprache hat der Antragsteller vorgelegt. Zwar handelt es sich bei dieser belegten Eheschließung um ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F., jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Tatsache dieser Eheschließung als solche - darüber hinaus gehende Umstände hat der Antragsteller nicht vorgebracht - für die Gefährdungslage des Antragstellers in seinem Herkunftsland Irak von Belang ist.

Ebensowenig sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben.

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom BAMF getroffenen Entscheidung bestehen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris, Rn. 1 und 22 mit Verweis auf Art. 16a Abs. 4 GG; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht (Stand: 1. Juli 2025), § 71 AsylG, Rn. 38.

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris.

Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Nr. 2. des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das BAMF den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14. März 2022 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt hat.

Das BAMF hat bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren des Antragstellers mit Bescheid vom 14. März 2022 - Gz. 0000000-438 - festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind in Bezug auf diese Feststellung nicht gegeben. Mit dem auf seine nachträgliche Eheschließung beschränkten Vorbringen benennt der Antragsteller zwar eine veränderte Sachlage, diese führt aber nicht zu der Einschätzung, dass eine für ihn günstigere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt,

vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1/20 NVwZ 2021, 989 ff. = juris, Rn. 24, m.w.N.,

da weder ausdrücklich dargetan noch sonst erkennbar ist, ob und ggf. inwieweit die erfolgte Eheschließung für das zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Relevanz sein soll.

Die Ermessensausübung durch das BAMF nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG bzw. im Rahmen der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 f. VwVfG lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das BAMF handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylverfahren bei Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des BAMF,

vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 35 L 808/25.A -, juris, Rn. 29.

Eine Ermessensreduzierung auf Null, die eine Pflicht zu einer erneuten Sachprüfung zur Folge hätte, kann aber insbesondere dann bestehen, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung- etwa infolge offensichtlicher Fehlerhaftigkeit - schlechthin unerträglich wäre,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 -1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137 ff. = juris, Rn. 20.

Daran fehlt es hier, zumal auch nach aktueller Erkenntnislage Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wie eine diesbezügliche eigenständige neue Prüfung ergibt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgescho­ben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschli­che oder erniedrigende Be­handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

Eine - extreme - allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Antragstellers anzunehmen wäre,

vgl. zum Maßstab für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 123,

liegt nicht vor.

Die Lage im Irak und dabei konkret die Lage in der Region F. als Herkunftsregion des Antragstellers ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht von einer so hohen Unsicherheit geprägt, dass jeder Rückkehrer unmittelbar konkret an Leib und Leben gefährdet wäre.

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 20. März 2026 (Stand: Anfang März 2026); vgl. konkret bezogen auf die Region F. und die autonome Region Kurdistan auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2025 - 9 A 1854/25.A -, n.v.

Nichts Anderes ergibt sich mit Blick auf Fragen der Existenzsicherung.

Wegen zu befürch­tender unmenschlicher Be­handlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungs­verbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Ge­richtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort wei­ter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Auf­enthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung er­heblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonde­ren Ausnahme­fällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufent­haltsbeendigung sprechen,

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe, die gegen die Abschiebung streiten, mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Ver­sorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - ihm folgt die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung - darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“,

vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien -, Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a., juris Rn. 68; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim, juris Rn. 89 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Jawo, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 219 ff., m.w.N., und Beschluss vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 19 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 176 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 26 f.

Dies zu Grunde gelegt, begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse im Irak nicht für jeden zurückkehrenden Staatsangehörigen losgelöst von den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Vgl. nochmals - konkret bezogen auf die Region F. und die autonome Region Kurdistan - OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2025 - 9 A 1854/25.A -, n.v.

Auch ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei hypothetischer Rückkehr unter Würdigung seiner individuellen Umstände eine entsprechende existentielle Not droht, indem er seine elementaren Grundbedürfnisse nicht decken könnte.

Darüber hinaus kann der Antragsteller im Falle einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen der Programme „Reintegration and Emigration for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) in Anspruch nehmen. Danach organisiert und betreut die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Ausreise. Diese Programme werden ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das explizit auch für den Irak gilt und eine ergänzende Reintegrationsunterstützung enthält. Sämtliche Programme dürften eine Rückkehr erleichtern,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 25; vgl. zum REAG- und zum GARP-Programm: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/freiwillige-rueckkehr/freiwillige-rueckkehr-node.html; vgl. zum Programm StarthilfePlus: https://www.bamf.de/DE/Themen/ Rueckkehr/StarthilfePlus/starthilfeplus-node.html.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Für eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich insbesondere auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutsverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 286.

Derartige Gefahren sind nach den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht ersichtlich.

Auch ist kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG erkennbar.

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 -, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris, Rn. 4.

Soweit der Antragsteller dem BAMF einen Arztbericht (vorläufigen Entlassungsbrief) des N. Klinikums Q. vom 21. Januar 2026, wonach beim ihm insbesondere eine hyperglykämische Entgleisung bei a.e. Typ 2-Diabetes mellitus diagnostiziert wurde, vorgelegt hat, ergeben sich daraus keine ernsthaften krankheitsbedingten Einschränkungen für den Antragsteller, geschweige denn bietet dieser Bericht Anlass für die Annahme einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung des Antragstellers.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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