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13 K 5212/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-23, 13 K 5212/24
13 K 5212/24Administrative CourtJul 23, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 13 K 5212/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0723.13K5212.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. 0. 0000 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung und ist infolgedessen schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80.
Unter dem 16. Oktober 2023 bewarb der Kläger sich bei dem Beklagten um einen Ausbildungsplatz zum Finanzwirt in der Steuerverwaltung. Nachdem er ein Vorstellungsgespräch absolviert hatte, erhielt er mit Datum vom 13. Dezember 2023 ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, in dem es u.a. heißt: „Gerne biete ich Ihnen für 2024 einen Ausbildungsplatz beim Finanzamt E. an und erteile Ihnen hiermit die Zusage, Sie als Steueranwärter […] in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen. Einstellungstermin ist der 02.09.2024“. Die Einstellung wird in dem Schreiben an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So heißt es: „Die Zusage, Sie für das Land Nordrhein-Westfalen in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Sie […] gesundheitlich geeignet […] sind.“ Demgemäß enthält das Schreiben u.a. die Bitte, mit dem zuständigen Gesundheitsamt einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zu vereinbaren. In der vorformulierten, vom Kläger mit Datum vom 21. Dezember 2023 unterschriebenen Annahmeerklärung heißt es: „Ich nehme den mir von Ihnen angebotenen Ausbildungsplatz als Steueranwärter der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen an und bin bereit, diese Stelle zum vorgesehenen Termin laut Zusageschreiben anzutreten.“
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 beauftragte der Beklagte das Gesundheitsamt der Stadt E., den Kläger amtsärztlich zu untersuchen und festzustellen, ob er unter Berücksichtigung der beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung für die vorgesehene Tätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sei. Hierbei wies der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung von Schwerbehinderten hin.
Die Amtsärztin der Stadt E. erstellte unter dem 6. Juni 2024 ein Amtliches Gesundheitszeugnis, in dem als „Grundlagen der Beurteilung“ die Schwerbehindertenakte sowie ein „Gutachten des Sozialgerichts in Y. vom 18.01.2021“ [richtig: vom 12.12.2020] genannt sind und es als „Ergebnis der Beurteilung“ heißt:
„Herr X. hat mir seine umfangreichen, fachärztlichen Gutachten von 01/2021 zur Verfügung gestellt. Dementsprechend ist bei Herrn X. ein Asperger- Syndrom sowie eine schwere rezidivierende depressive Störung mit sozialer Ängstlichkeit, sozialer Phobie, Störung des Sozialverhaltens, schweres Vermeidungsverhalten und eine Somatisierungsstörung bekannt. Im Hinblick auf die schwere psychische Störung ist Herr X. für die vorgesehene Tätigkeit als Steueranwärter leider nicht geeignet. Bei dieser Sachlage entfällt die Frage der Eignung für ein Beamtenverhältnis [gemeint: auf Probe und auf Lebenszeit].“
Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2024 widerrief der Beklagte die Einstellungszusage vom 13. Dezember 2023. Zur Begründung führte er aus: Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch das Gesundheitsamt der Stadt E. sei der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht geeignet. Der Empfehlung des Gesundheitsamtes werde gefolgt, sodass eine Verbeamtung nicht möglich sei. Aus diesem Grund widerrufe er die Einstellungszusage.
Der Kläger hat am 4. Juli 2024 bei dem Verwaltungsgericht Q. Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Juli 2024 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das amtsärztliche Gutachten weise derart viele schwerwiegende Mängel auf, dass es als Grundlage für die Entscheidung des Beklagten ungeeignet sei. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhalte sich das Gutachten nicht. Eine persönliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Grundlage der Beurteilung sei nur das über drei Jahre alte Gutachten für das Sozialgericht Y. gewesen. In den letzten drei Jahren habe sich jedoch seine gesundheitliche Situation ganz erheblich verändert. So habe er auf der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs der Stadt E. mit sehr guten Noten den mittleren Schulabschluss erreicht. Hinzu komme, dass von schwerbehinderten Menschen nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden dürfe. Dass die Amtsärztin dies berücksichtigt habe, sei nicht erkennbar. Zudem habe sie sich auch mit dem Gesundheitszeugnis der behandelnden Ärztin, Frau U. aus G., immerhin Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, vom 5. Januar 2024 nicht auseinandergesetzt. Frau U. bescheinige, dass sein psychischer und körperlicher Zustand stabil sei und ärztlicherseits gegen die Ausübung einer Tätigkeit als Finanzwirt keine Bedenken bestünden. Die pauschalen Ausführungen der Amtsärztin habe der Beklagte, statt sich ein eigenes Urteil zu bilden, ungeprüft übernommen. Angesichts der äußerst knappen und unsubstantiierten amtsärztlichen Feststellungen hätte der Beklagte die der Beurteilung zugrundeliegenden Unterlagen und Befunde anfordern müssen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er einen Anspruch auf Einstellung als Steueranwärter unter Ernennung zum Beamten auf Widerruf zum 2. September 2024 hatte,
hilfsweise, festzustellen, dass der unter dem 27. Juni 2024 ergangene Widerruf der Einstellungszusage vom 13. Dezember 2023 bzw. die Ablehnung seines Bewerbungsanspruchs rechtswidrig war und er einen Anspruch auf Neubescheidung gehabt hätte.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Dem Kläger mangele es an der gesundheitlichen Eignung als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf. Die Negativprognose sei gerechtfertigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei, oder dass der Beamtenbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde. Diese Grundsätze seien auch im Fall einer angestrebten Verbeamtung auf Widerruf anzuwenden. Aufgrund des mit der Einstellung verbundenen Vorbereitungsdienstes müsse sich die gesundheitliche Eignung zudem darauf beziehen, dass der Bewerber in der Lage sein werde, trotz möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Anforderungen an das Studium als Steueranwärter zu erfüllen und die Laufbahnprüfung zu bestehen. Nach den Feststellungen der Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt E. sei nach den vorgenannten Grundsätzen von einer fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers auszugehen. Es bestünden gravierende gesundheitliche Einschränkungen. Die getroffenen Feststellungen seien weder pauschal noch unsubstantiiert. Die Diagnosen seien hinreichend konkret und belegten eine massive Persönlichkeitsstörung. Für die Tätigkeit in der Finanzverwaltung des Landes NRW sei wegen der erforderlichen Entscheidungs-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit sowohl im Umgang mit Steuerpflichtigen als auch den Kollegen und Vorgesetzten ein hohes Maß an psychischer Belastbarkeit unabdingbar. Diese liege nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Untersuchungsverfahrens offensichtlich nicht vor. Dass die Amtsärztin die Schwerbehinderung des Klägers nicht beachtet habe, sei unzutreffend und bereits durch die Beiziehung der Schwerbehindertenakte widerlegt. Das Gutachten für das Sozialgericht Y. sei der Amtsärztin vom Kläger zur Verfügung gestellt worden. Neuere Unterlagen, aus denen sich eine Verbesserung der in diesem Gutachten festgestellten massiven psychischen Beeinträchtigungen ergebe, habe der Kläger nicht vorgelegt. Die Bescheinigung der behandelnden Ärztin Frau U. vom 5. Januar 2024 habe nur eine geringe Aussagekraft und genüge hierfür nicht. Die Nachholung des Schulabschlusses sei der Amtsärztin bekannt gewesen; die Zeugnisse und der Lebenslauf hätten ihr vorgelegen. Nach eigenen Angaben habe der Kläger mehrfach vergeblich versucht, den Schulabschluss nachzuholen. Nur unter den besonderen, ihn unterstützenden Rahmenbedingungen am Weiterbildungskolleg habe dies letztlich zum Erfolg geführt. Eine derartige Unterstützung könne er im Rahmen der Ausbildung als Steueranwärter nicht erwarten. Daher bestünden erhebliche Zweifel am erfolgreichen Abschluss der anspruchsvollen Ausbildung im mittleren Dienst der Steuerverwaltung.
Am 12. August 2024 hat der Kläger bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um an der am 2. September 2024 beginnenden Ausbildung zum Finanzwirt teilnehmen zu können. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. August 2024 (13 L 2233/24) hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses (Blatt 56 bis 67 der Gerichtsakte des Eilverfahrens) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der gesundheitlichen Eignung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. O. L. aus K.. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 18. März 2026 zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder im September 2024 noch im heutigen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung für die Einstellung als Steueranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf besaß bzw. besitzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten (Blatt 138 bis 164 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes 13 L 2233/24, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) und den der ebenfalls beigezogenen Akte des Gesundheitsamtes der Stadt E. (Beiakte Heft 2).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Der Hauptantrag, festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Einstellung als Steueranwärter unter Ernennung zum Beamten auf Widerruf zum 2. September 2024 hatte, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er sich vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a)
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einstellung als Steueranwärter hängt vom Bestand des Widerrufs der Einstellungszusage ab. Der Widerruf müsste rechtswidrig und daher aufzuheben sein. Die somit an sich gebotene Anfechtung des Widerrufsbescheides vom 27. Juni 2024 scheidet jedoch mangels Rechtsschutzinteresses aus, weil sich dieser Bescheid nach Klageerhebung erledigt hat.
Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt u.a. dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, juris, Rz. 9; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 -, juris, Rz. 29.
Das ist hier der Fall. Eine Aufhebung des Widerrufs würde ins Leere gehen, weil der Gegenstand des Widerrufs, die Einstellungszusage vom 13. Dezember 2013, sich seinerseits durch Zeitablauf erledigt hat.
Bei dieser Einstellungszusage handelte es sich, wovon auch die Beteiligten ausgehen, nicht um eine unverbindliche Erklärung, sondern um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Zusicherung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW), die grundsätzlich einen Anspruch des Klägers auf Ernennung in das dort bezeichnete Beamtenverhältnis auf Widerruf begründete. Die Formulierung, „Gerne biete ich Ihnen für 2024 einen Ausbildungsplatz beim Finanzamt E. an und erteile Ihnen hiermit die Zusage, Sie als Steueranwärter […] in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen“, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in dem Schreiben nicht anders zu interpretieren. Insbesondere ergibt sich auch aus den nachfolgenden Vorbehalten betreffend Schulleistungen, gesundheitlicher Eignung, geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, Straffreiheit und Staatsangehörigkeit nichts anderes.
Vgl. zum Fall einer Einstellungszusage auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 1081/13 -, juris, Rz. 3 ff.
Diese Zusicherung war indes dahingehend auszulegen, dass sie sich allein auf den in ihr genannten Einstellungstermin bezog.
Zwar enthält die oben zitierte Formulierung aus dem Beginn des Schreibens, es werde die Zusage erteilt, „Sie als Steueranwärter […] in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen“, keine zeitliche Einschränkung. Diese ergibt sich jedoch aus dem nachfolgenden Zusatz: „Einstellungstermin ist der 02.09.2024“. Hierin liegt nicht lediglich ein Hinweis auf den Einstellungstermin für das Jahr 2024 als den nächstmöglichen Ernennungstermin. Denn für die Ausbildung zum Finanzwirt wird bei dem Beklagten stets (lediglich) einmal im Jahr zum September eingestellt. Die Bewerbungen erfolgen über ein Bewerbungsportal in einem festgelegten Zeitraum von mehreren Monaten jeweils für den Einstellungstermin im Folgejahr. Dementsprechend hat sich der Kläger über dieses Portal in einem für den Einstellungstermin September 2024 geführten Verfahren für eine Einstellung zu diesem Zeitpunkt beworben. Auch die Formulierung in seiner Annahmeerklärung vom 21. Dezember 2023 zur Bereitschaft, „diese Stelle zum vorgesehenen Termin laut Zusageschreiben anzutreten“, verknüpft die Stelle mit dem Zeitpunkt des Antritts. Eine Auslegung dahingehend, dass die Zusage ohne zeitliche Begrenzung erteilt wäre, würde auch an der Tatsache vorbeigehen, dass es für nachfolgende Einstellungstermine wieder eine neue Bewerberlage, d.h. eine andere Konkurrenzsituation gibt. Die Vergabe der Stellen erfolgt jährlich neu im Wege der Bestenauslese.
Vgl. allgemein zum Erlöschen eines materiellen Einstellungsanspruchs mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunkts bei Stellen, die regelmäßig zu wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris, Rz. 19.
Hatte die Einstellungszusage somit allein für den Einstellungstermin 2. September 2024 Geltung, hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Denn eine Ernennung zu diesem Termin ist nicht mehr möglich. Dies folgt - vom Erfordernis einer entsprechenden freien Stelle abgesehen - schon daraus, dass gemäß § 8 Abs. 4 BeamtStG eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist.
Hat sich die Einstellungszusage vom 13. Dezember 2023 mithin durch Zeitablauf erledigt, kann auch der Widerruf dieser Zusage keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugen.
b)
Der Kläger kann sich auf ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass er einen Anspruch auf Einstellung als Steueranwärter unter Ernennung zum Beamten auf Widerruf zum 2. September 2024 hatte, berufen. Dieses ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, da der Kläger nach wie vor eine Ausbildung zum Finanzwirt in der Steuerverwaltung des Landes NRW anstrebt. Demgemäß hat er sich während des Klageverfahrens auch für das Einstellungsjahr 2025 beworben, jedoch mit Schreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2025 eine Absage erhalten mit der Begründung, dass ihm die gesundheitliche Eignung fehle. Dass der Kläger hiervon abweichend für folgende Einstellungsjahre mit einer Zusage rechnen könnte, ist bei dem gegebenen Gesundheitszustand ohne die beantragte Entscheidung des Gerichts nicht zu erwarten. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse daran, das Klageverfahren trotz Erledigung des Widerrufs der Einstellungszusage fortzuführen, um feststellen zu lassen, dass er einen Anspruch auf Einstellung zum 2. September 2024 hatte.
Jedoch ist der Hauptantrag unbegründet. Der mit ihm geltend gemachte Anspruch bestand nicht. Vielmehr ist der Kläger zu Recht nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. Der Widerruf der Einstellungszusage war rechtmäßig.
a)
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf war § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
Der Widerruf war in der Einstellungszusage unter anderem für den Fall fehlender gesundheitlicher Eignung vorbehalten. Zwar enthielt die Zusage keinen ausdrücklichen (wörtlichen) Vorbehalt des Widerrufs. Aus ihr ging aber unmissverständlich hervor, dass sie nur für den Fall Bestand haben sollte, dass die gesundheitliche Eignung gegeben ist. Der Beklagte sah sich, anders ausgedrückt, erkennbar nur in diesem Fall an die Zusage gebunden. Damit war sinngemäß ein Widerrufsvorbehalt bei fehlender gesundheitlicher Eignung ausgesprochen.
b)
Der Beklagte hat auch zu Recht ein Fehlen der gesundheitlichen Eignung des Klägers angenommen.
Die vom Kläger begehrte Einstellung als Steueranwärter setzt die Ernennung zum Beamten auf Widerruf voraus. Der Kläger muss daher über die Eignung für die angestrebte Laufbahn verfügen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris, Rz. 11.
Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber ungeeignet, scheidet eine Berufung in das Beamtenverhältnis aus. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt - erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, a.a.O., Rz. 12.
Bei der Frage, ob die gesundheitliche Eignung bei einem Bewerber zur Ernennung in das Beamtenverhältnis gegeben ist, reichen für eine Verneinung bereits ernstzunehmende Zweifel. Die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung trägt der Bewerber. Er ist - anders als im Falle der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von bereits ernannten Beamten - mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, a.a.O., Rz. 13; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - 1 B 174/24 -, juris, Rz. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2018 - 4 B 16.15 -, juris, Rz. 26.
Abweichendes folgt nicht aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (2 C 12.11) und 30. Oktober 2013 (2 C 16.12). Soweit danach die gesundheitliche Eignung fehlt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
handelt es sich um einen Prognosemaßstab, der hier nicht einschlägig ist. Denn er bezieht sich nur auf Bewerber, deren Dienstfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorhanden ist, die jedoch zu einer bestimmten Risikogruppe (z.B. wegen Adipositas) gehören, und trägt den insoweit bestehenden Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger Entwicklungen Rechnung. Diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle Dienstfähigkeit des Bewerbers gerade voraus.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, a.a.O., Rz. 14.
Dementsprechend heißt es auch in einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
siehe Urteil vom 11. Dezember 2025 - 2 A 4.25 -, juris, Rz. 20,
dass „der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen [kann], wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sind oder sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden“ (Hervorhebung nicht im Original).
Dieser Maßstab kommt hier nicht zur Anwendung. Vorliegend geht es nicht um die künftige Entwicklung des Gesundheitszustandes bei (zunächst) gegebener Dienstfähigkeit. Vielmehr steht als maßgeblich die Frage im Raum, ob bei dem Kläger krankheitsbedingt von vornherein keine Dienstfähigkeit - und damit keine gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt - bestand. In einer solchen Konstellation ist keine Langzeitprognose vorzunehmen, sondern auf den im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (hier: Juni 2024) gegebenen Gesundheitszustand des Bewerbers abzustellen.
Dies zugrunde legend bestanden erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung. Diese ergaben sich daraus, dass der Kläger unstreitig an einer langjährigen und schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob die von Herrn Dr. L. gestellte Diagnose „Atypischer Autismus, soziale Phobie und Panikstörung“ zutrifft, oder ob - was vom Kläger seit neuestem geltend gemacht wird - die festgestellten Symptome tatsächlich Ausdruck einer Traumafolgestörung sind. Entscheidend sind die mit der Krankheit verbundenen ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen des täglichen Lebens, die unabhängig von der konkreten Diagnose der psychischen Erkrankung gegeben sind. Dass die Erkrankung aufgrund ihrer Auswirkungen im täglichen Leben - jedenfalls - erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit begründete, folgt aus der Beurteilung der Amtsärztin der Stadt E. im Amtlichen Gesundheitszeugnis vom 6. Juni 2024, die ihrerseits auf dem vom Sozialgericht Y. im dortigen Verfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung eingeholten Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. V. W., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, N. Krankenhaus M., vom 12. Dezember 2020 beruht. Letzteres war so ausführlich und überzeugend, dass der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinem Begehren auf Festsetzung eines höheren Grads der Behinderung Erfolg hatte.
Im Übrigen nimmt das Gericht, was das Vorliegen ernstlicher Zweifel betrifft, zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 2233/24 ergangenen Beschlusses der Kammer vom 27. August 2024 (dort von Seite 7, letzter Absatz bis Seite 10, dritter Absatz). Die dortigen Ausführungen hält das Gericht in jeder Hinsicht für zutreffend, weshalb es sie sich zu eigen macht.
Aktuelle Bestätigung finden die so begründeten erheblichen Zweifel an der Dienstfähigkeit durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. O. L. aus K. vom 18. März 2026 zur gesundheitlichen Eignung des Klägers im September 2024 (und im heutigen Zeitpunkt). Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Kläger gegen seine Richtigkeit erhobenen Einwendungen teilt das Gericht nicht. Soweit der Kläger neuerdings die Autismus-Diagnose in Zweifel zieht, kommt es hierauf aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Auch wenn man diese Diagnose durch die den Begriff „Traumafolgestörung“ ersetzen würde, blieben die Auswirkungen der Erkrankung - was entscheidend ist - unverändert. Die weiteren Rügen des Klägers
sind weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens so durchgreifend in Frage zu stellen, dass damit die sich aus der psychischen Erkrankung ergebenden Zweifel an der Dienstfähigkeit ausgeräumt wären. Dies geht zu Lasten des Klägers, der hierfür - wie oben dargelegt - beweisbelastet ist.
Die von dem Kläger gesehenen „fundamentalen Schwächen“ des Gutachtens vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat Herr Dr. L. überzeugend dargelegt, dass nach der aktuellen Autismusforschung von einer neuronalen Entwicklungsstörung im Sinne einer funktionell und strukturell abweichenden Hirnentwicklung auszugehen ist, die dauerhaft bestehen bleibt.
Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 übersandte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. H. aus Y. vom 11. Februar 2025 gelangt keineswegs, wie der Kläger meint, zu einem „völlig anderen Ergebnis“, sondern stellt die Diagnose „Autistische Persönlichkeitsstörung“. Zudem führt Herr Dr. H. aus, dass der psychische Befund charakterisiert war durch „affektive Auffälligkeiten, Verschlossenheit, fehlende Schwingungs- und Rapportfähigkeit, daneben auch Zwangsmerkmale“. „Natürlich“ sei „hier weiterhin eine gravierende Persönlichkeitsstörung gegeben, die sich speziell auf den sozialen Beziehungsbereich auswirkt“, wenn auch gegenüber der Situation im Jahr 2021 eine Besserung eingetreten sei. Dass der Kläger nach Auffassung von Herrn Dr. H. keine Probleme mit Arbeiten am Bildschirm, dem Umgang mit Formularen und klar strukturierten Arbeitsvorgaben hat, mag so sein. Damit ist indessen das Tätigkeitsspektrum eines Beamten in der Finanzverwaltung bei weitem nicht abgedeckt; auch werden Aspekte wie Stressresistenz und Umgang mit Kollegen sowie mit Steuerpflichtigen komplett ausgeblendet. Zudem müsste der Kläger als Finanzanwärter zunächst die Ausbildung durchlaufen. Diese umfasst neben einem berufspraktischen Teil in einem Finanzamt auch einen theoretischen Teil mit Internatsunterbringung. Das bedeutet, dass der Kläger außerhalb seines gewohnten persönlichen Umfelds die Schule besuchen und am dortigen Unterricht in Klassen mit bis zu 25 Personen sowie an Blocklehrgängen teilnehmen müsste. Dies erscheint gerade auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Herrn Dr. H. nicht vorstellbar.
Schließlich führt auch der Arztbrief des Zentralinstituts I. in Z. vom 22. Juli 2026 auf kein anderes Ergebnis. Die Frage, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist für die von ihm angestrebte Tätigkeit als Finanzbeamter, ist nicht Gegenstand der dortigen Ausführungen. Der Arztbrief verhält sich allein zur Diagnostik, wobei er einen neuen Aspekt nur insoweit aufzeigt, als eine Diagnose aus dem Autismusspektrum als nicht erfüllt angesehen wird. Stattdessen wird die gegenwärtige Symptomatik als „Folge einer traumatischen Lebenserfahrung (Tod des jüngeren Bruders) im 11. Lj. des Pat., den damit verbundenen deutlichen Auswirkungen auf seine damalige Entwicklung im Kindes-/Jugendalter (v.a. soziale Desintegration) und sich daraus bis heute manifestierten komplexen Symptomatik (v.a. soziale Unsicherheit/Unbeholfenheit aufgrund der sozialen Deprivation, Probleme in Stress- und Emotionsregulation, dysfunktionale kognitive Schemata)“ eingeordnet. Eine Posttraumatische Belastungsstörung wird nicht diagnostiziert. Vielmehr lauten die „Psychiatrischen Diagnosen“:
Dass bei diesem Krankheitsbild ernsthafte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers bestehen, liegt auf der Hand.
Sollte tatsächlich kein atypischer Autismus vorliegen, die psychische Erkrankung also nicht zwingend dauerhaft, sondern grundsätzlich heilbar sein, mag der Kläger zu gegebener Zeit einen erneuten Antrag auf Verbeamtung bei dem Beklagten stellen. Die Ärzte des Zentralinstituts I. in Z. empfehlen die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie. Deren Erfolg bliebe abzuwarten. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das Gericht eine durchgreifende Besserung des Gesundheitszustands in absehbarer Zeit im Hinblick darauf, dass die Erkrankung schon seit dem Kindes-/Jugendalter besteht und inzwischen chronifiziert sein dürfte, für eher unwahrscheinlich hält.
II.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage mit dem Hilfsantrag ebenfalls unbegründet ist. Da der Widerruf der Einstellungszusage rechtmäßig war, hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Wertstufe bis
9.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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