Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-09, 8 K 8622/25

8 K 8622/25Administrative CourtJul 9, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 8 K 8622/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 8 K 8622/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0709.8K8622.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der am 00.00.1988 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. Februar 1997 im Alter von acht Jahren im Wege der Familienzusammenführung mit seiner Mutter und vier Geschwistern ins Bundesgebiet ein. Der Kläger lebt allein in einer Flüchtlingsunterkunft. In dieser Unterbringungseinrichtung gibt es keine personalisierten Briefkästen, die Post wird gewöhnlich vom Hausmeister oder Sicherheitsdienst entgegengenommen und verteilt.

Auf den Asylantrag des Klägers stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 16. Dezember 2000 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetz und Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen. Das auf den Folgeantrag vom 21. Januar 2015 eingeleitete Verfahren stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 wegen Nichtbetreiben des Verfahrens ein, nachdem der Kläger zur Anhörung nicht erschienen war.

Aufgrund der Asylanerkennung seines Vaters war der Kläger von seiner Einreise bis zum 11. Februar 2006 mit Ausnahme kürzerer Lücken im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. In den Jahren 2007 bis 2010 wurden ihm Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Nach seinem Umzug nach N. im Mai 2010 stellte die dann zuständige Ausländerbehörde im April 2011 fest, dass der Verlängerungsantrag verspätet gestellt worden war und stellte dem Kläger erstmals eine Duldung aus. Am 5. Februar 2013 wurde der Kläger aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. Mit Ordnungsverfügung vom 28. März 2013 lehnte die Ausländerbehörde der Stadt N. den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. In der Folge wurde der Kläger weiter wegen fehlender Reisedokumente geduldet. Im Jahr 2015 verzog der Kläger wieder nach J..

Der Kläger besuchte nach seiner Einreise zunächst die Grundschule, ab dem Jahr 2001 wechselte er auf die Realschule. Jedenfalls ab Februar 2004 besuchte er bis zu seiner Inhaftierung im Juli 2004 eine städtische Förderschule. Einen Schulabschluss hat der Kläger nicht erworben. Spätere Versuche, einen Schulabschluss auf dem Weiterbildungskolleg W. im Jahr 2009 und dem Weiterbildungskolleg N. im Jahr 2011 nachzuholen, scheiterten. Eine Berufsausbildung hat der Kläger nicht absolviert, er ist während seines Aufenthaltes auch keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der Kläger ist Vater des am 8. Dezember 2015 geborenen deutschen Staatsangehörigen R. Q., für den er gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht innehat. Nach Auskunft des Jugendamtes der Stadt J. erfolgte jedenfalls im Oktober 2018 eine räumliche Trennung zwischen dem Kläger und seinem Sohn. In der Folge wurde ein eher sporadischer Kontakt gepflegt. R. war von März bis Mai 2025 in einer Kinderschutzstelle untergebracht, in der ein einigermaßen regelmäßiger begleiteter Kontakt in der Einrichtung hergestellt werden konnte. Ende Mai 2025 verzog R. in eine Jugendhilfeeinrichtung in N., wo er sich bis Anfang Mai 2026 aufgehalten hat. Dort bestand ein regelmäßiger 14-tägiger Besuchskontakt samstags von ca. 13-16 Uhr. Ausweislich einer Stellungnahme des Jugendamtes vom 24. März 2026 nahm der Kläger die Termine zuverlässig wahr. Wenn Termine aufgrund stationärer Behandlung des Klägers ausfielen, habe sein Sohn hierauf mit Unverständnis reagiert und sich abgelehnt gefühlt. Die Eltern-Kind-Dynamik beider Elternteile zu dem Kind sei verbesserungswürdig, insgesamt scheine der regelmäßige Kontakt zum Kläger für die Stabilität des Kindes jedoch zuträglich zu sein. Nachdem die Jugendhilfeeinrichtung in N. aufgrund fortlaufender Konflikte mit R. dessen Unterbringung Ende April/Anfang Mai 2026 beendet hatte, ist R. in einer Kinderschutzstelle in J. untergebracht. Seitdem besteht nur sporadischer Kontakt des Klägers zu seinem Sohn.

Der Kläger ist alkohol- und cannabisabhängig und leidet an psychischen Erkrankungen.

Ausweislich des im Rahmen des Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht J. - Az. 000 XXXX 000/00 - erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. vom 7. August 2025 leidet der Kläger an einer bipolaren affektiven Psychose (F31.4), Differentialdiagnose schizoaffektive Psychose (F25.1), Cannabisabhängigkeit (F12.2), Alkoholabusus (F.10.1), Nikotinabhängigkeit (F17.2) und psychosoziale Krise (F43.0). Die akute Exazerbation der Erkrankung mit manischen Episoden habe in der Vergangenheit mehrfach zu stationären psychiatrischen Aufenthalten geführt. Die ambulante Behandlung habe sich aufgrund der unzureichenden Adhärenz des Klägers mit mangelnder Kooperation und zweifelhafter Medikamenteneinnahme sowie fortgesetztem Drogenmissbrauch insgesamt als sehr schwierig erwiesen. Testpsychologisch habe sich eine schwere depressive Störung ergeben, die Stimmungsinstabilität werde durch den Substanzmissbrauch, aber auch durch anhaltende psychosoziale Probleme mit fehlender beruflicher und sozialer Perspektive gefördert und aufrechterhalten. Der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung und Behinderung zu einer eigenständigen Lebensplanung auf absehbare Zeit nicht in der Lage und benötige fortwährende Unterstützung.

Das Amtsgericht J. bestellte ausweislich der Urkunde vom 17. September 2025 unter anderem für die Aufgabenbereiche Entgegennahme und Öffnen von Post, Vertretung gegenüber Behörden und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einen Betreuer für den Kläger.

Wegen seiner Erkrankungen war der Kläger in der Vergangenheit mehrfach in stationärer Behandlung. Wegen der Alkoholabhängigkeit befand er sich vom 17. März 2021 bis 26. März 2021 in der Evangelischen Stiftung M. in F.. Vom 7. Juli 2023 bis 14. Juli 2023 führte er eine Entgiftung durch, bevor er sich am 14. Juli 2023 in die Fachklinik des U. P. X. in V. begab. Die beabsichtigte längere Behandlung wurde bereits nach einer Woche abgebrochen, weil man in der Klinik festgestellt hatte, dass zunächst die psychischen Erkrankungen des Klägers behandelt werden müssten. Von Ende August 2023 bis Anfang September 2023 durchlief der Kläger nochmals eine Entgiftung in L.. Mitte Februar 2025 wurde der Kläger in der Fachklinik L. zur Behandlung seiner Suchterkrankung aufgenommen, verließ die Klinik jedoch nach einer Woche wieder gegen ärztlichen Rat. Vom 14. Juli 2025 bis 11. September 2025 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung auf der offen geführten Station mit dem Behandlungsschwerpunkt der integrierten Akutversorgung für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen in der Evangelischen Stiftung M. in F., wo eine qualifizierte Entzugsbehandlung durchgeführt wurde. Neben der Abhängigkeitserkrankung wurde dort eine rezidivierende depressive Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen in der Ausprägung Abhängigkeits- und Entzugssyndrom in Bezug auf Alkohol und Cannabinoide festgestellt. Zu Beginn der Behandlung habe der Kläger eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Interessenverlust, Anhedonie und Grübelneigung mit fehlender Alltagstruktur gezeigt und es sei ihm kaum möglich gewesen, alltägliche Aufgaben zu bewältigen, er sei vom Stationsalltag komplett überfordert gewesen. An den angebotenen therapeutischen Maßnahmen habe er aufgrund seiner psychischen Belastung nur unregelmäßig teilgenommen. Am 1. September 2025 ist er in teilremittiertem psychischen und körperlichen Zustand zur weiteren ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit den Empfehlungen strikte Alkoholabstinenz, Kontaktaufnahme mit Suchtberatung und Selbsthilfegruppen, regelmäßige Teilnahme an ambulanten Therapieangeboten zur weiteren Stabilisierung, Fortführung der antidepressiven Therapie, Fortführung der augmentativen Therapie und regelmäßige ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung entlassen worden.

Vom 8. September 2023 bis 20. September 2023 befand sich der Kläger wegen Depressionen im Z. Klinikum in N.. Am 27. Februar 2024 begann der Kläger eine ambulante psychiatrische Behandlung beim Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T., deren Durchführung ihm mit Beschluss des Amtsgerichts J. vom 16. Oktober 2023 zur Bewährungsauflage gemacht wurde. Diese ambulanten Termine nahm der Kläger unregelmäßig wahr und lehnte zwischenzeitlich die Einnahme der verordneten Medikamente ab. Vom 9. Dezember 2025 bis 3. Februar 2026 befand sich der Kläger erneut zur stationären Behandlung in der Stiftung M. in F.. Seit seiner Entlassung hält er sich gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Neffen im Haushalt seiner Schwester in N. auf.

Der Kläger ist bereits kurz nach seiner Einreise im noch strafunmündigen Alter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug des Klägers vom 22. April 2026 weist folgende Eintragungen auf:

  • AG J., Urteil vom 26. Juni 2004, 00 Xx 00 Xx 0000/00: zwei Jahre Jugendstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen, gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in drei Fällen.
  • AG J., Urteil vom 22. November 2004, 00 Xx 00 Xx 0000/00: Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 26. Juni 2004.
  • AG J., Urteil vom 28. April 2010, 000 Xx 000/00 00 Xx 000/00, Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen wegen versuchten Betruges.
  • AG J., Urteil vom 10. Mai 2010, 000 Xx 0000/00 00 Xx 000/00, Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen wegen Beleidigung sowie Bedrohung.
  • AG J., Entscheidung vom 15. September 2010, 000 Xx 0000/00 00 Xx 000/00, nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe i.H.v. 110 Tagessätzen.
  • AG J., Urteil vom 20. Januar 2011, 00 Xx 0000/00 Xx 00/00, ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.
  • AG N., Urteil vom 15. April 2014, 000 Xx 000/00 00 Xx 000/00, Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln.
  • AG J., Urteil vom 3. März 2016, 000 Xx 000/ 00 Xx 00/00, Geldstrafe i.H.v. 100 Tagessätzen und drei Monate Fahrverbot wegen Nötigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung sowie Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung.
  • AG Kleve, Urteil vom 3. Mai 2018, 000 Xx 000/00 00 Xx 000/00, Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.
  • AG J., Urteil vom 15. August 2019, 000 Xx 000/00 00 Xx 00/00, Geldstrafe i.H.v. 70 Tagessätzen wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in drei Fällen.
  • AG J., Urteil vom 18. Mai 2020, 000 Xx 0000/00 00 Xx 00/00, Geldstrafe i.H.v. 80 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
  • AG J., Urteil vom 3. August 2020, 00 Xx 0000/00 00 Xx 000/00, Geldstrafe i.H.v. 75 Tagessätzen wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln.
  • AG J., Urteil vom 24. Januar 2022, 000 Xx 000/00 00 Xx 000/00, ein Jahr Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln. Neufestsetzung nach Amnestie: zehn Monate Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Asylunterkunft geäußert, er werde ihn umbringen. Im Anschluss trat er den Geschädigten und schlug ihm mit einem Rote-Bete-Glas gegen die rechte Hand. Der Kläger war wegen seiner Alkoholisierung nur vermindert schuldfähig.
  • AG J., Urteil vom 12. Januar 2023, 000 Xx 0000/00 00 Xx 000/00, neun Monate Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung wegen Beleidigung sowie Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung. Der Kläger hatte seine Nachbarn als „Fettes Schwein“ und „Deutsche Hure“ beschimpft und gesagt „Ich hacke dir den Kopf ab“ und „Ich brenne alles ab“.
  • AG J., Strafbefehl vom 7. März 2025, 000 Xx 000/00 Xx 00/00: Geldstrafe i.H.v. 70 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Dem lag nach den Feststellungen im Strafbefehl folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte passierte in der Flüchtlingsunterkunft den Flur des Klägers. Der Kläger stellte sich in den Weg und äußerte „Ich bin der Boss hier. Ich bin ein Mafiaboss!“ Nach einem verbalen Streit schlug der Kläger den Geschädigten mit den Fäusten ins Gesicht, dieser erlitt blutende Wunden.

Seit Oktober 2024 ist die Beklagte von verschiedenen Stellen darüber informiert worden, dass der Kläger aggressiv und bedrohend auftrete. Unter anderem informierte das Polizeipräsidium J. die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2025 über zahlreiche Anzeigen, weil der Kläger immer wieder Familienmitglieder und weitere Personen in seinem Umfeld beleidige und bedrohe. Des Öfteren geschehe dies über soziale Medien. Die Familienmitglieder hätten angegeben, dass der Kläger psychisch krank sei und sie die Bedrohungen und Beleidigungen nicht ernst nehmen würden, sich aber wünschten, dass die Polizei Kenntnis von den Vorfällen habe. Gegenstand der Anzeigen waren Aussagen wie „Ich werde dich umbringen“, „Ich stech dich ab“, „Ich ficke eure Mütter“ und „Ich ficke euch und eure Kinder. Ich werde euch Prostituieren. Ich werde euch und eure Töchter verkaufen. Ich werde euch und mich selbst umbringen.“ Zudem wurden Anfang des Jahres 2025 Anzeigen wegen Bedrohung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz aufgenommen, nachdem sich der Kläger trotz einer einstweiligen Verfügung den Geschädigten genähert haben sollte.

Unter dem 31. März 2025 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet an.

Mit Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1), erließ ein auf fünf Jahre befristetes ausweisungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 (Ziffer 3) und für den Fall der Abschiebung ein auf 24 Monate befristetes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Er erfülle aufgrund der Verurteilungen die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a lit b, Nr. 1d lit b AufenthG. Es bestünde auch eine Wiederholungsgefahr. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, der Entwicklung der Persönlichkeit nach den Taten, der Motivlage, der situativen Bedingungen und dem Ausmaß möglicher Schäden müsse von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Eine Aufarbeitung der begangenen Taten, insbesondere eine Verringerung des aggressiven und gewalttätigen Verhaltens sei nicht bekannt. Vielmehr hätten sich in jüngerer Zeit die Anzeichen verdichtet, dass er seinen Mitmenschen unvermindert aggressiv begegne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es der Persönlichkeit des Klägers weiterhin in erheblichem Maße an einer Steuerungsfähigkeit fehle. Es sei auch davon auszugehen, dass das Verhalten des Klägers durch einen Drogenabusus mindestens begünstigt werde. Es sei davon auszugehen, dass er krankhaft Kokain konsumiere, eine erfolgreiche Therapierung sei nicht bekannt. Eine nachvollziehbare Motivlage sei nicht erkennbar, vielmehr entstehe der Eindruck, dass der Kläger ohne nachvollziehbaren Anlass seinen Mitmenschen äußerst aggressiv begegne. Die situativen Bedingungen der Taten gingen mit der Motivlage und den Persönlichkeitseigenschaften einher. Im Hinblick auf mögliche Schäden sei festzuhalten, dass mehrere Rechtsgüter betroffen seien. Der Kläger habe sich über Bestimmungen hinweggesetzt, die unmittelbar dem Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit dienten und damit wesentlicher Bestandteil der inneren Sicherheit des Staates seien. Mit der Ausweisung würden auch wichtige generalpräventive Ziele verfolgt, um andere Ausländer von Straftaten und sonstigen gewichtigen, ordnungsrechtlichen Verstößen abzuhalten und eine Abschreckungswirkung zu erreichen.

Im Rahmen der Bleibeinteressen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aktuell nur faktisch geduldet werde, um eine Verlängerung seiner Duldung habe er sich nicht bemüht. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil der Kläger sein Personensorgerecht für seinen Sohn ausübe.

Die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen würden das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse überwiegen. Der Kläger befinde sich seit nunmehr 28 Jahren im Bundesgebiet, verfüge aber nicht über ein Aufenthaltsrecht. Er habe während seines gesamten Aufenthaltes delinquentes Verhalten gezeigt. Eine Integration sei weder wirtschaftlich noch sozial ersichtlich. Zwar nehme er die Personensorge für seinen Sohn wahr und er habe nach den Feststellungen des Jugendamtes positiven Einfluss auf das Kind, eine physische Nähe bestehe aber nicht. Die gelebte Art von Kontakt sei auch weiterhin vom Ausland möglich, sodass der Kontakt weder die Ausweisung noch eine potentielle Abschiebung tangiere. Der Kontakt zum Kind vermöge nicht die vom Kläger ausgehenden Gefahren zu mindern, welche Anlass für die Ausweisungsverfügung sind. Die Ordnungsverfügung sollte dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt werden. In der Postzustellungsurkunde ist als Zustelldatum der 19. Juli 2025 notiert und vermerkt, dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde.

Der Kläger hat am 11. September 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, er sei bereits 1997 im Alter von neun Jahren nach Deutschland gekommen, verwandtschaftliche Beziehungen in sein Geburtsland Irak seien nicht mehr vorhanden. Er könne auch nicht mehr in seiner Heimatsprache kommunizieren. Er sei Vater eines zehnjährigen Kindes, zu dem er regen Kontakt habe. Sein Sohn sei in einer Unterkunft des Jugendamtes untergebracht, da die Mutter nicht in der Lage sei, die vollständige Sorge zu erfüllen. Er würde seinen Sohn gern zu sich holen, um eine adäquate Sorge sicherzustellen, das sei ihm aber derzeit nicht möglich, weil er weiterhin nur in einer Asylunterkunft wohne. Der Verweis, der gelebte Kontakt könne vom Ausland aufrechterhalten werden, ginge ins Leere. Der Stellungnahme des Jugendamtes sei zu entnehmen, dass sich das Kind nach seinem Vater sehne und eine dauerhafte Trennung psychische Folgen nach sich ziehen würde. Es bleibe offen, wie der weitere Kontakt aufrechterhalten bleiben solle, wenn er sich im Irak aufhalten würde.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung.

Der Kläger hat wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, er habe sich bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung in stationärer Behandlung befunden und sei erst am 1. September 2025 entlassen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er in der Lage gewesen, Kenntnis von der Ordnungsverfügung zu nehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Sie ist am 11. September 2025 insbesondere fristgerecht erhoben worden.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage, soweit - wie hier - nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe setzt ein spezifisches Handeln der erlassenden Behörde voraus, wobei es - sofern die Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist - im Ermessen der Behörde steht, ob sie die Bekanntgabe gleichwohl im Wege der Zustellung vornehmen will. Entscheidet sie sich für diesen Weg, muss sie allerdings auch alle gesetzlichen Regelungen über die Zustellung beachten,

vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 71. Ed. 1.4.2026, VwVfG § 41 Rn. 130 m.w.N.

So verhält es sich hier. Die Beklagte hat sich für die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung im Wege der Zustellung entschieden, indem sie die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 VwZG NRW gegen Postzustellungsurkunde übersendete.

Diese Ordnungsverfügung ist dem Kläger erst am 2. September 2025 zugestellt worden. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG NRW i.V.m. § 182 ZPO erforderliche Postzustellungsurkunde vorlegen können, auf der als Zustellungsdatum der 19. Juli 2025 vermerkt ist. Allerdings erweist sich die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erforderliche Angabe der Zustellart in der Zustellungsurkunde als fehlerhaft, nachdem der Postbedienstete angekreuzt hat, das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt zu haben. Die Zustellungsurkunde kann damit nicht den Nachweis der Zustellung am 19. Juli 2025 erbringen. Sie ist ersichtlich falsch. Die Unterkunft verfügt über keine personalisierten Briefkästen, die Post wird vom Hausmeister an die Bewohner ausgegeben.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es gemäß § 8 VwZG NRW als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Das war hier der 2. September 2025. Der Kläger hat sich ausweislich des Arztbriefes der Stiftung M. vom 29. August 2025 in Zeitraum vom 14. Juli 2025 bis 1. September 2025 in stationärer Behandlung befunden. Die Ordnungsverfügung ist dem Kläger nach seiner Rückkehr in die Flüchtlingsunterkunft am 2. September 2025 vom dortigen Hausmeister ausgehändigt worden. Ausgehend von der Zustellung am 2. September 2025 war die einmonatige Klagefrist bei Klageerhebung am 11. September 2025 gewahrt.

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 ist nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts,

vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 16,

rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG.

Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt u.a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor.

Der Kläger erfüllt Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG (a) und sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar (b). Unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Klägers (c) überwiegt im Rahmen einer Abwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise (d).

a) Der Kläger verwirklicht die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b und Nr. 1d AufenthG (aa) und die schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 AufenthG (bb).

aa) Im Fall des Klägers bestehen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b und Nr. 1d AufenthG.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer unter anderem wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen mit der Verurteilung durch das Amtsgericht J. vom 26. Juni 2004 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen, gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen und räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren vor.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse unter anderem besonders schwer, wenn der Ausländer nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Mit Urteil vom 20. Januar 2011 verurteilte das Amtsgericht J. den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d lit. b AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen mit der Verurteilung des Amtsgerichts J. vom 24. Januar 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten vor.

bb) Der Kläger verwirklicht die schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 10 AufenthG.

Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, nachdem der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts J. vom 12. Januar 2023 wegen Beleidigung sowie Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde.

Nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 96 oder des § 97 oder des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht. Der Kläger ist mit Urteilen des Amtsgerichts J. vom 15. April 2014 und vom 3. Mai 2018 wegen unerlaubtem Besitz bzw. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu Geldstrafen verurteilt worden.

Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse unter anderem schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger durch die weiteren im eingeholten Bundeszentralregisterauszug aufgeführten Verurteilungen, die nicht unter speziellere Tatbestände der Ausweisungsinteressen fallen. Dass es sich bei den Handlungen des Täters nicht nur um vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften handelte, zeigt sich bereits an der Vielzahl der Verurteilungen, der Höhe der verhängten Geldstrafen und daran, dass die Taten - entgegen einer Vielzahl weiterer Handlungen des Klägers - nicht nach § 154 StPO eingestellt wurden.

b) Das persönliche Verhalten des Klägers stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar.

Von dem Kläger geht nach Auswertung sämtlicher beigezogener Akten (der Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge und Strafakten samt Bewährungsheft) und eingeholten Stellungnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hinreichend große Gefahr der Verübung weiterer Straftaten aus.

Dabei stellt der Aufenthalt des Klägers eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16.

Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Gericht eine eigenständige Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 18 A 1145/07 - juris Rn. 8.

Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmen­dem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris Rn 15 und vom 10. Juni 2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 -, juris Rn. 6.

Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30.10 - juris, Rn. 6, und Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - juris Rn. 16.

In Anwendung dieser Maßstäbe besteht nach Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) die konkrete Möglichkeit, dass der Kläger erneut erheblich strafrechtlich in Erscheinung treten und eine Straftat begehen könnte, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer richtet sich die eigene Prognoseentscheidung nach den für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr maßgeblichen Kriterien von Motiv, situativen Bedingungen und Persönlichkeitseigenschaften des Klägers,

vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 22. Mai 2003 - 8 K 4475/01 -, S. 11; vom 4. April 2019 - 8 K 3926/18 -, S. 9 und vom 12. September 2024 - 8 K 944/23 -, S. 18.

In Bezug auf die Persönlichkeitseigenschaften des Klägers ist festzuhalten, dass dieser nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten und sein eigenes Verhalten danach auszurichten. Die Biografie des Klägers ist durch sein fortgesetztes delinquentes Verhalten geprägt, wobei weder Haft- noch Geldstrafen noch sonstige Maßnahmen Verhaltensänderungen herbeigeführt haben. Der Kläger ist seit seiner Einreise in das Bundesgebiet fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die strafbaren Handlungen des Klägers begannen bereits kurz nach seiner Einreise im noch strafunmündigen Alter. Bis zur Strafmündigkeit des Klägers war dieser ausweislich einer Übersicht in der Ausländerpersonalakte bereits wegen Diebstahls, Betrugs und Körperverletzung aufgefallen. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22. April 2026 führt 15 Verurteilungen auf. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteile des Amtsgerichts J. vom 24. Januar 2022 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, vom 12. Januar 2023 wegen Beleidigung und Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und vom 7. März 2024 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt. Die im Urteil vom 12. Januar 2023 ausgesprochene Freiheitsstrafe setzte das Amtsgericht wegen der einschlägigen Vorstrafen, der laufenden Bewährung und der nicht behandelten Alkoholabhängigkeit zunächst nicht zur Bewährung aus. Erst auf die Berufung des Klägers änderte das Landgericht J. mit Beschluss vom 30. Juni 2023 den Strafausspruch dahingehend, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass dem Kläger mittlerweile klar geworden sei, dass er sich seinen Problemen stellen müsse und er langfristiger Hilfe bedürfe und er sich einer dauerhaften stationären Therapie zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit in der Klinik X. in V. unterziehen würde. Diese Erwartungen konnte der Kläger nicht erfüllen. Die Therapie brach er in Abstimmung mit der Klinik ab, weil zunächst eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung erfolgen sollte. Die daraufhin geänderte Bewährungsauflage, wonach dem Kläger aufgegeben wurde, eine ambulante Psychotherapie durchzuführen und mindestens einmal im Kalendermonat ein therapeutisches Gespräch durchzuführen, setzt der Kläger nur unzureichend um. Teilweise erschien er nicht zu Behandlungsterminen, die Medikamenteneinnahme erfolgte ebenfalls nicht zuverlässig. Erst seitdem er sich nach seinem letzten Klinikaufenthalt bei seiner Schwester in N. aufhält, scheint er mit deren Unterstützung die ambulante Therapie einigermaßen zuverlässig durchzuführen und die verordneten Medikamente einzunehmen. Allerdings räumte er in der mündlichen Verhandlung ein, dass er sich zuletzt Medikamente für drei Monate habe verordnen lassen, um nicht so häufig zur Behandlung nach J. fahren zu müssen.

Zugleich ist der Kläger während der laufenden Bewährung erneut straffällig geworden, so dass das Amtsgericht J. mit Beschluss vom 26. August 2025 die Bewährungszeit um ein Jahr verlängerte.

Auch nach diesen Verurteilungen ist der Kläger weiter mit Beleidigungen und Bedrohungen in Erscheinung getreten, was im Zeitraum Herbst 2024 bis Frühjahr 2025 zu zahlreichen Anzeigen führte. Die Ermittlungsverfahren wurden im Wesentlichen gemäß § 154 StPO eingestellt.

In den wiederholten Straftaten - insbesondere den zahlreichen Körperverletzungsdelikten, Beleidigungen und Bedrohungen - kommt eine mangelnde Steuerungsfähigkeit des Klägers zum Ausdruck. Jedenfalls die zuletzt abgeurteilten Delikte haben gemeinsam, dass der Kläger ohne erkennbaren Grund gewalttätig geworden ist und Beleidigungen und Bedrohungen ausgesprochen hat.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2021 an einer unbehandelten Alkoholabhängigkeit leidet. Zwar hat der Kläger bereits verschiedene stationäre Aufenthalte zur Entgiftung durchlaufen, eine dauerhafte Therapie der Abhängigkeit und daran anknüpfende dauerhafte Abstinenz des Klägers ist jedoch nicht gelungen. Der Kläger hat im Rahmen der Strafverfahren selbst ausgeführt, er begehe die Straftaten, wenn er Alkohol trinke. Daneben konsumiert er Cannabis.

Zudem leidet der Kläger an einer bipolaren affektiven Psychose mit der Differentialdiagnose schizoaffektive Psychose, wobei er in der Vergangenheit in psychotischen Phasen durch aggressives Verhalten, Beleidigungen und Bedrohungen aufgefallen ist. Die psychische Erkrankung des Klägers wird ausweislich des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens im Betreuungsverfahren des Dr. T. unter anderem durch den Alkohol- und Cannabiskonsum getriggert. Zahlreiche Berichte aus dem Zeitraum ab Herbst 2024 verdeutlichen, dass der Kläger in psychotischen Phasen zunehmend aggressiv auftritt und andere Personen bedroht und beleidigt.

Die Bewährungshelferin des Klägers berichtete, sie sei im Herbst 2024 von einer akuten psychotischen Krise des Klägers ausgegangen, nachdem dieser zunehmend aggressiv aufgetreten und immer mehr in wahnhafte religiöse Ideen abgedriftet sei. Anfang 2025 seien Unterhaltungen mit ihm kaum noch möglich gewesen und Allmachtsphantasien hätten das Gespräch dominiert. Eine Sozialarbeiterin der Flüchtlingsunterkunft berichtete ebenfalls über eine Begegnung im Oktober 2024, in der der Kläger ihr gegenüber sehr aggressiv aufgetreten sei und drohte, die Ausländerbehörde anzugreifen.

An den Persönlichkeitseigenschaften des Klägers hat sich nichts geändert. Die Abhängigkeitserkrankung des Klägers ist weiterhin nicht behandelt. Dabei kann offenbleiben, ob allein deshalb eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, weil bei Straftaten, die unter anderem auf alkoholischer Enthemmung beruhen, eine solche erst dann zu verneinen wäre, wenn eine therapeutische Behandlung der Alkoholabhängigkeit stattgefunden und der Kläger sich eine ausreichende Zeit in Freiheit bewährt hat,

vgl. hierzu BayVGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 19 ZB 20.696 - juris Rn. 22 und vom 29. Mai 2018 - 10 ZB 17.1739 - juris Rn. 9.

Denn vorliegend hat der Kläger durch sein Verhalten in der Vergangenheit jedenfalls gezeigt, dass er ohne therapeutische Behandlung seiner Abhängigkeit nicht in der Lage sein wird, abstinent zu leben. Er hat in der Vergangenheit bereits mehrere Entgiftungen durchlaufen und im Anschluss daran vorgetragen, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Dies ist ihm indes nicht dauerhaft gelungen. Bislang ist er nach jedem Entzug wieder rückfällig geworden. Auch in der mündlichen Verhandlung berichtete er, dass er seit dem Einzug bei seiner Schwester clean sei. Allein die Tatsache, dass der Kläger im geschützten Rahmen der schwesterlichen Wohnung unter Aufsicht seiner Schwester und weiterer Familienangehöriger aktuell keine Suchtmittel konsumiert, gewährleistet aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit nicht, dass dies dem Kläger auch außerhalb des familiären Rahmens gelingen wird. Dabei ist auch zu beachten, dass sich der Kläger aufgrund seiner Wohnsitzauflage in J. aufzuhalten hat, wo er in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht ist. Er hat selbst wiederholt geäußert, aufgrund der beengten Verhältnisse und der Langeweile in der Flüchtlingsunterkunft Alkohol zu konsumieren.

Daher ist auch für die Zukunft davon auszugehen, dass dem Kläger ein abstinentes Leben ohne Behandlung der Abhängigkeit nicht gelingen wird. Da der Kläger bereits in der Vergangenheit im alkoholisierten Zustand Straftaten begangen hat - so z.B. die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung vom 24. Januar 2022, in der aufgrund seiner Alkoholisierung von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen wurde - ist auch für die Zukunft mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. T. vom 7. August 2025 auch durch den Substanzmissbrauch getriggert und aufrechterhalten wird. Darüber hinaus ist auch die psychische Erkrankung des Klägers bislang nicht hinreichend behandelt. Zwar steht er seit dem 17. September 2025 unter Betreuung und befand sich vom 9. Dezember 2025 bis 3. Februar 2026 nochmals im Rahmen einer stationären Akutbehandlung in der Stiftung M.. Daran anschließend hat er sich allerdings wieder in die ambulante Behandlung bei Dr. T. begeben, die er bereits in der Vergangenheit nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Behandlungsmotivation aufrechterhalten konnte. Im Gutachten vom 7. August 2025 ist insoweit davon die Rede, dass sich die ambulante Behandlung aufgrund der unzureichenden Adhärenz des Klägers mit mangelnder Kooperation und zweifelhafter Medikamenteneinnahme sowie fortgesetztem Drogenmissbrauch als sehr schwierig erwiesen habe. Der Gutachter führt zusammenfassend aus, dass die Möglichkeit einer Behandlung und Rehabilitation gegeben sei, diese jedoch durch die fehlende bzw. wechselhafte Motivation und Ambivalenz des Klägers limitiert seien. Aktuell steht der Kläger nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung auf der Warteliste für eine erneute stationäre Aufnahme im M..

Auch unter Berücksichtigung des Motivs der Tatbegehung ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Taten des Klägers erfolgen im Wesentlichen aus dem Affekt heraus. Bereits Kleinigkeiten haben in der Vergangenheit ausgereicht, um den Kläger zu verstimmen und ihn zu Tathandlungen, die den Tatbestand von Körperverletzungen, Beleidigungen und Bedrohungen erfüllen, zu verleiten.

Das gleiche gilt unter Berücksichtigung der situativen Bedingungen. Die Taten hat der Kläger allesamt in Alltagssituationen begangen, die somit täglich neu auftreten können. Zwar beruhten zwei der letzten drei Verurteilungen auf Tätlichkeiten in der Flüchtlingsunterkunft, in der der Kläger aktuell zwar noch gemeldet ist, sich aber tatsächlich nicht mehr aufhält. Allerdings waren die vom Kläger begangenen Tathandlungen nicht auf die Unterkunft zurückzuführen, sondern auf seinen psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. seine Alkoholisierung, so dass auch unter Berücksichtigung der situativen Bedingungen weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

c) Den im Fall des Klägers bestehenden Ausweisungsinteressen steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Hiernach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Der Kläger ist Vater des am 8. Dezember 2015 geborenen deutschen Staatsangehörigen R. Q., für den er aufgrund der Sorgerechtserklärung vom 13. Februar 2019 gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht innehat. Zwar lebt der Kläger mit seinem Sohn nicht in familiärer Lebensgemeinschaft, auch ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts aufgrund der Unterbringung des Kindes in Jugendhilfeeinrichtungen zweifelhaft. Allerdings ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er das Umgangsrecht mit seinem Sohn ausübt. Nach Auskunft des Jugendamtes und der Mitarbeiter der Wohngruppe in N. bestanden seit Mai 2025 regelmäßige Besuchskontakte alle 14 Tage samstags jeweils von ca. 13 - 16 Uhr. Diese Termine seien vom Kläger mit Ausnahme der Zeiten, in denen er stationär behandelt wurde, verlässlich wahrgenommen worden. Seit der Unterbringung von R. in einer Kinderschutzstelle in J. Ende April/Anfang Mai 2026 finden zwar keine regelmäßigen Besuche mehr statt, der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung allerdings von sporadischen Kontakten berichtet.

Daneben verfügt der Kläger über weitere, nicht normierte Bleibeinteressen. Er hält sich seit knapp 30 Jahren im Bundesgebiet auf, davon war er 13 Jahre im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Neben seinem Sohn leben auch seine Mutter und seine Geschwister im Bundesgebiet, von denen er auch aktuell unterstützt wird.

d) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der normierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus.

§ 53 Abs. 1 AufenthG erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits. Ein Ausländer kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen

BT-Drs. 18/4097, S. 49,

durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert.

Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der nach Absatz 1 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und in typisierender Weise als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) gewichtet. Neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG - nicht abschließend - genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch die Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht,

sog. „Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50.

Hierbei handelt es sich um die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter - rechtmäßig oder geduldet - und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der familiären Beziehung, die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte oder die Kinder voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots.

Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif); vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), juris Rn. 57 f.; vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - (Mutlag), juris Rn. 54; vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris Rn. 55.

Das dem zugrundeliegende, von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist als Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu verstehen, die für das Privatleben eines jeden Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 21.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2024 - 2 BvR 29.24 - juris Rn. 21 m. w. N.

Ein generelles Verbot der Ausweisung und Abschiebung besteht dabei für faktische Inländer nicht. Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Erforderlich ist daher eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33.

Nicht zu berücksichtigen sind im Rahmen der Abwägung hingegen geltend gemachte Gefahren im Herkunftsstaat, die die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 AufenthG überschreiten, jedenfalls insoweit, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts besteht und dieses ein solches Verbot bisher nicht festgestellt hat. Dies gilt insbesondere für zielstaatsbezogene Gefahren, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu begründen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Ausländer mit einem materiellen Asylbegehren nach § 13 AsylG hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt. Hat er bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt, ist unabhängig davon die Ausländerbehörde zudem gemäß § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden. Diese Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu. Auch bei nachträglicher erheblicher Änderung der Sachlage ist ausschließlich das Bundesamt zur Korrektur seiner einmal getroffenen Feststellungen befugt, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der seit der Erstentscheidung des Bundesamts verstrichen ist. Die Ausländerbehörde ist deshalb im Ausweisungsverfahren an eine negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Sie ist nach bisheriger Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, das Ausweisungsverfahren auszusetzen, bis das Bundesamt eine aktuelle Entscheidung über einen Asylfolgeantrag oder ein Folgeschutzgesuch getroffen hat, sondern darf ihre Entscheidung (zunächst) auf der unterstellten, nicht notwendigerweise weiterhin zutreffenden tatsächlichen Grundlage treffen, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris, Rn. 34, und vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 53 f.

Diese Rechtsprechung ist nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 im Verfahren C-156/23 zur Auslegung von Art. 5 RL 2008/115/EG überholt. Denn diese Entscheidung ist hier nicht relevant, da es sich bei der Ausweisung nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG handelt,

  • vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 42 -

und ihre Rechtmäßigkeit mithin nicht anhand dieser Richtlinie zu beurteilen ist.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 143 f.

Eine Abschiebungsandrohung, die die Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Es sind jedoch solche Nachteile in die Abwägung einzubeziehen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 35.

Dies berücksichtigend ist für die hier vorzunehmende Abwägung nicht von Belang, ob dem Kläger aufgrund der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung sowie der Suchtmittelabhängigkeit bei einer Rückkehr in den Irak Gefahren drohen, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG begründen würden. Insoweit besteht gemäß § 6 Satz 1 und § 42 AsylG eine Bindung der Ausländerbehörde und des Gerichts an die bisherigen negativen Feststellungen des Bundesamtes. Dieses hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. März 2000 festgestellt, dass die Voraussetzungen des damaligen § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Lediglich die Unterhalb der Schwelle eines Abschiebungsverbotes anzusiedelnden Nachteile bei einer Rückkehr in den Irak - wie zu erwartende Integrationsprobleme - sind vorliegend zu berücksichtigen.

Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher Bleibeinteressen - insbesondere von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - als verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers überwiegt sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Zugunsten des Klägers ist dabei unter Berücksichtigung von Art. 6 GG zunächst sein Interesse an der Ausübung des Umgangsrechts zu seinem minderjährigen deutschen Sohn R. in die Abwägung einzustellen sowie das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der Beziehung zum Kläger im Bundesgebiet.

Hierzu gilt folgendes: Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 - juris, Rn. 113; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 - juris Rn. 8.

Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden. Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 - juris Rn. 9 m.w.N.

Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13, und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 - juris Rn. 10.

Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48 und vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14.

Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes oder sonstigen familiären Belangen einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen vor Terrorismus, Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang. Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. Juli 2023 - 11 S 985/22 - juris, Rn. 22 und vom 4. Juli 2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 K 958/24 - juris Rn. 13.

Weiterhin sind zugunsten des Klägers seine Beziehungen zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter und seinen Geschwistern in die Abwägung einzustellen.

Ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt diesen jedoch nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 - juris Rn. 8 ff.; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 - 47486/06 [Abdul Waheed Khan] -, InfAuslR 2010, 369, und vom 15. Juli 2003 - 52206/99 [Mokrani] -, InfAuslR 2004, 183.

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Zwar lebt der Kläger derzeit im Haushalt seiner Schwester, die sich um ihn kümmert. Dass es ihm aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht möglich sein sollte, wie in der Vergangenheit sein Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft zu bewohnen, ist aber nicht hinreichend dargelegt.

Bei der Abwägung ist darüber hinaus zu Gunsten des Klägers seine Einreise im Alter von acht Jahren und sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet einzustellen. Er war etwa fünf Jahre seines knapp dreißigjährigen Aufenthaltes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Zudem besuchte er mehrere Jahre die Schule im Bundesgebiet ohne einen Schulabschluss zu erlangen. Er beherrscht die deutsche Sprache. Seine wirtschaftliche Integration beschränkt sich auf vereinzelte unqualifizierte Beschäftigungen. Eine Integration im Irak ist für den Kläger insoweit mit Schwierigkeiten verbunden sein, als er keine Beziehung zum Irak hat und aufgrund seiner psychischen Erkrankung und Suchtmittelabhängigkeit mit Schwierigkeiten in der selbständigen Lebensführung zu rechnen sein wird.

Bei Abwägung der vorgenannten für den Kläger sprechenden Belange erweist sich seine Ausweisung dennoch angesichts der erheblichen Ausweisungsinteressen als verhältnismäßig und der Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die Belange des Klägers müssen mit Blick auf die von ihm ausgehende hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zurücktreten.

Formal stehen sich zunächst drei besonders schwerwiegende sowie mehrere schwerwiegende Ausweisungsinteressen und ein besonders schwerwiegendes sowie ungeschriebene Bleibeinteressen gegenüber, wobei bereits berücksichtigt wurde, dass die Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 54 Abs. 1 AufenthG durch eine Tat im materiellen Sinne, nicht zu einer typisierten Verstärkung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses führt,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 - 11 S 393/16 - juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15. November 2017 - 11 S 1555/16 - juris Rn. 38,

so dass für jede Verurteilung lediglich ein vertyptes Ausweisungsinteresse herangezogen wurde.

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Betruges, gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung aus dem Jahr 2004, aus § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG aufgrund der Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Jahr 2011 und aus § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG aufgrund der Verurteilungen wegen unerlaubtem Erwerb bzw. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln aus den Jahren 2014 und 2018 lediglich generalpräventiv wirken und daher mit geringerem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind. Die Verurteilungen liegen bereits längere Zeit zurück und der Kläger ist zuletzt nicht mehr wegen Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Bezug auf Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte ist daher eine Wiederholungsgefahr zu verneinen.

Die insoweit lediglich generalpräventiv wirkenden Ausweisungsinteressen können dem Kläger zwar noch entgegengehalten werden. Insbesondere sind sie hinreichend aktuell, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die einschlägigen strafrechtlichen Verjährungs- und Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind,

vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 22 ff. und vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 18 ff. sowie vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 16.

Sie sind aber mit einem geringeren Gewicht als die spezialpräventiven Ausweisungsinteressen einzustellen.

Demgegenüber sind besondere Umstände, aufgrund derer dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG hier ausnahmsweise weniger Gewicht beizumessen wäre, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gleiche gilt für die verwirklichten schwerwiegenden Ausweisungsinteressen aus § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 AufenthG. Dabei ist zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die bisherigen zahlreichen Verurteilungen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben und die Straftaten des Klägers in den vergangenen Jahren zunehmend im Bereich der Gewalt- und ehrverletzenden Delikte zu verorten waren. Die Kammer sieht das vom Kläger ausgehende Gefährdungspotential darüber hinaus oberhalb der bisher abgeurteilten Straftaten, da aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers nicht absehbar ist, zu welchen Taten er sich in psychotischen Phasen hinreißen lassen wird. Bereits in der Vergangenheit hat er gezeigt, dass er in Konfliktsituationen auf zufällig zur Verfügung stehende Gegenstände zurückgreift und bereit ist, diese einzusetzen. Bei der Tathandlung, die am 24. Januar 2022 zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung führte, verwendete der Kläger ein zufällig vorhandenes Glas Rote Bete, um den Geschädigten zu bedrohen und damit zu verletzen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in psychischen Ausnahmesituationen auch auf andere - weitaus gefährlichere Gegenstände - zurückgreifen würde, um seinem Unmut Ausdruck zu verleihen. Hierdurch erhöht sich das vom Kläger ausgehende Gefährdungspotential signifikant, da es nur vom Zufall abhängt, welcher Art Gegenstand in der konkreten Situation verfügbar ist.

Auf der anderen Seite entfaltet das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geringeres Gewicht. In Bezug auf den Kläger ist zu berücksichtigen, dass er durch seine Straffälligkeit in Kenntnis der Folgen für seinen Aufenthalt die Trennung von seinem Sohn selbst verursacht hat. Schwerwiegender ist die Aufenthaltsbeendigung aus Sicht des Kindes. Jedoch ist mit Blick auf das Kind zu berücksichtigen, dass der Kontakt zum Kläger bereits in der Vergangenheit nur unregelmäßig stattfand. Erst während des Aufenthaltes in der Jugendhilfeeinrichtung in N. im vergangenen Jahr ist es gelungen, regelmäßige begleitete Umgänge zu etablieren, wobei der Umfang - zweiwöchentlich jeweils drei Stunden - auch hier eher am unteren Ende des möglichen anzusiedeln ist. Diese regelmäßigen Umgänge wurden unterbrochen von den Krankheitszeiten des Klägers, die für das Kind nur schwer zu akzeptieren waren. Im Herbst letzten Jahres hat der Kläger bereits zahlreiche Besuchstermine bei seinem Sohn abgesagt. Ausweislich des Berichts der Bewährungshelferin an das Amtsgericht J. vom 18. Dezember 2025 hat der Kläger ihr mitgeteilt, seinen Sohn am 8. Dezember 2025 zu dessen Geburtstag besucht zu haben, vorherige Besuchstermine habe er „stets abgesagt“,

vgl. Beiakte Heft 6, Bl. 62.

Ab dem 9. Dezember 2025 befand sich der Kläger dann bis zum 3. Februar 2026 zur stationären Behandlung in der Stiftung M. in F., so dass auch in diesem Zeitraum keine Besuche stattfinden konnten. Ob und in welcher Häufigkeit der Kläger danach wieder die Besuche aufgenommen hat, ist unklar. Jedenfalls derzeit finden nur sporadische Besuche statt. Der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes hatte in einem Telefonat vom 20. Mai 2026 auch mitgeteilt, dass R. keine Besuche wünsche. Auch wenn dieser Äußerung aufgrund des Alters des Kindes und der damit einhergehenden Ambivalenz für die vorliegende Abwägung kein maßgebliches Gewicht zukommt, zeigt sich daran dennoch, dass ein Kontaktabbruch seitens des Kindes nicht nur als Verlust wahrgenommen wird.

Zwar ist aufgrund der Stellungnahmen des Jugendamtes der Beklagten weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger für seinen Sohn eine wichtige Bezugsperson darstellt und der Kontakt für das Kind grundsätzlich förderlich ist. Es ist aber gleichzeitig in die Abwägung einzustellen, dass die Beziehung bereits in der Vergangenheit von fehlender Konstanz und zwischenzeitlichen Kontaktabbrüchen durch den Kläger geprägt war, auf die R. mit Unverständnis und Ärger reagiert hat und die für ihn offenbar schwer einzuordnen waren.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung des Klägers die Beziehung zu seinem Sohn erheblich belastet wird. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung des Klägers ist zweifelhaft, ob es diesem gelingen wird, aus dem Irak dauerhaften telefonischen Kontakt zu seinem Sohn zu halten. Selbst bei einem unterstellten vollständigen Kontaktabbruch hält die Kammer die Ausweisung aufgrund des vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials in Bezug auf Gewaltdelikte und des aktuell nur sporadischen Umgangs jedoch für verhältnismäßig.

Ziffer 2., mit der die Beklagte das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnete und auf fünf Jahre ab der Ausreise befristete, ist rechtmäßig.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde*,* ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

a) Die Anordnung des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtfertigt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil der Kläger wirksam aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.

b) Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eingeräumte Befristungsermessen im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Die Beklagte hat zunächst den richtigen Befristungsrahmen von zehn Jahren aus § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zugrunde gelegt, nachdem der Kläger wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist.

Die konkrete Befristungsentscheidung ist im vorliegenden Einzelfall rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42.

Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 23.

Diesen Maßstab vorangestellt begegnet die Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte hat in einem ersten Schritt die vom Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten berücksichtigt. Im zweiten Schritt hat die Beklagte die persönlichen Belange des Klägers erkannt und noch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Zwar ist die Beklagte davon ausgegangen, dass ein telefonischer oder fernmündlicher Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn aufrechterhalten bleiben kann, woran die Kammer - wie bereits ausgeführt - Zweifel hat. Allein diese Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass die Ermessenserwägungen insgesamt nicht mehr tragfähig wären.

Gegen die Entscheidung, die Befristung im vorliegenden Einzelfall auf fünf Jahre festzulegen, gibt es rechtlich nichts zu erinnern.

Das in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 angeordnete abschiebungsbedingte und auf 24 Monate ab der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist den vorstehenden Vorgaben entsprechend verfügt worden und nicht zu beanstanden.

Im Übrigen sei angemerkt, dass dem Kläger auch in Zukunft nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit offensteht, auf veränderte Umstände gestützt eine Verkürzung der Frist zu beantragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.