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1 L 1368/26•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-02, 1 L 1368/26
1 L 1368/26Administrative CourtJul 2, 2026
1. Im Kommunalverfassungsstreit ist der Antragsgegner nach der innerorganisatorischen Kompetenz- und Pflichtenzuordnung zu bestimmen. 2. Der Vollzug des in § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW vorgesehenen Bestimmungsrechts einer Fraktion fällt im Ausgangspunkt in den Verantwortungsbereich der Ausschussvorsitzenden in Wahrnehmung ihrer Sitzungsleitung und Ordnungsgewalt. 3. Der Grundsatz der Organtreue begründet die Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. 4. Das - infolge der Ausübung ihres in § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 GO NRW vorgesehenen Antragsrechts bestehende - einseitige Bestimmungsrecht einer Fraktion aus § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW gilt unbeschadet eines entgegenstehenden Willens eines zum Zeitpunkt seiner Wahl dieser Fraktion angehörenden Ausschussmitgliedes und dessen zwischenzeitlichen Fraktionsaustritts.
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 1 L 1368/26
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0702.1L1368.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GO NRW, § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2; GO NRW, § 50 Abs. 3
Im Kommunalverfassungsstreit ist der Antragsgegner nach der innerorganisatorischen Kompetenz- und Pflichtenzuordnung zu bestimmen.
Der Vollzug des in § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW vorgesehenen Bestimmungsrechts einer Fraktion fällt im Ausgangspunkt in den Verantwortungsbereich der Ausschussvorsitzenden in Wahrnehmung ihrer Sitzungsleitung und Ordnungsgewalt.
Der Grundsatz der Organtreue begründet die Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen.
Das - infolge der Ausübung ihres in § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 GO NRW vorgesehenen Antragsrechts bestehende - einseitige Bestimmungsrecht einer Fraktion aus § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW gilt unbeschadet eines entgegenstehenden Willens eines zum Zeitpunkt seiner Wahl dieser Fraktion angehörenden Ausschussmitgliedes und dessen zwischenzeitlichen Fraktionsaustritts.
Gründe
A. Der am 4. Mai 2026 bei Gericht eingegangene Antrag, der sinngemäß darauf gerichtet ist,
a. die von der Antragstellerin benannte Frau P. J. unverzüglich als Mitglied in dem Ausschuss Z. (M.) sowie dem Ausschuss H. (C.) einzusetzen und entsprechend in den städtischen Unterlagen (Gremienlisten, Ladungen, Ratsinformationssystem, Mitteilungen an Dritte) zu führen,
b. hilfsweise, die von ihr benannte Person in die vorgenannten Ausschüsse wählen zu lassen,
c. hilfsweise, die von der Antragstellerin benannte Person jedenfalls vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sämtlichen Sitzungen dieser Ausschüsse mit Stimmrecht zuzulassen und ihr alle mitgliedschaftlichen Rechte (inklusive Übermittlung von Unterlagen und Informationen, Einräumung von Zugangsrechten) zu gewähren.
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das fraktionslose Mitglied X. B. weiterhin als Vertreter der Antragstellerin auf den ihr nach dem Ergebnis der Kommunalwahl zustehenden Ausschusssitzen zu führen oder zu Gremiensitzungen als T.-Vertreter zu laden,
hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, ihr zustehende Ausschusssitze in den vorbenannten Gremien durch von ihr bestimmte Personen wahrzunehmen.
hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insgesamt unzulässig.
Die Antragstellerin begehrt mit sämtlichen Haupt- und Hilfsanträgen im Kern den Vollzug des von ihr gegenüber dem Ratsbüro angebrachten Umbesetzungsbegehrens in Bezug auf die vorgenannten Ausschüsse.
Dieser Antrag richtet sich bereits gegen den falschen Antragsgegner.
Im Kommunalverfassungsstreit ist der Antragsgegner nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen, sondern richtet sich nach der innerorganisatorischen Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung. Antragsgegner ist danach das Organ der Gemeinde oder der Funktionsträger, dem die für das begehrte Handeln oder Unterlassen erforderliche interne Kompetenz zuzurechnen ist oder dem die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2023 - 1 L 2116/23 -, juris, unter anderem mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, juris Rn. 36 ff., VGH Hessen, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 7 A 1268/17.Z -, juris Rn. 26
Nach diesen Maßstäben ist die Stadt I. hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der richtige Antragsgegner. Die hier streitige Anerkennung einer Ausschussmitgliedschaft fällt aus den nachfolgenden Gründen in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Ausschussvorsitzenden sowie gegebenenfalls in denjenigen des Oberbürgermeisters.
Das Begehren der Antragstellerin stützt sich auf die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618).
Die ausweislich der Gesetzesbegründung der Sitzungsökonomie dienende Vorschrift räumt einer Fraktion in den dort genannten Konstellationen (Ausscheiden eines zum Zeitpunkt der Wahl ihr angehörenden Ausschussmitgliedes bzw. fraktionsseitiger Antrag auf Umbesetzung) ein einseitiges Bestimmungsrecht ein, dessen Ausübung kraft Gesetzes - d.h. ohne dass es dazu einer Wahl beziehungsweise eines Ratsbeschlusses oder aber der Auflösung und anschließenden Neuwahl bedürfte - die Ersetzung des bisherigen Ausschussmitglieds zur Folge hat. Während die von der Fraktion bestimmte Person ihre Ausschussmitgliedschaft infolge des ausgeübten einseitigen Bestimmungsrechts erlangt, verliert das vormalige Ausschussmitglied ebendiese.
Vgl. LT-Drs. 18/13836, S. 135; Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 35. Edition (Stand: 1. April 2026), GO NRW, § 50 Rn. 31; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: 61. Aktualisierung September 2025, § 50 Rn. 70.
Die Verantwortung für den Vollzug dieses Bestimmungsrechts ergibt sich dabei aus der Verantwortung, eine Ausschussmitgliedschaft als solche anzuerkennen und zu beachten. Nach Maßgabe der einschlägigen Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse in der Stadt I. vom 00.0.1995 (in ihrer aktuellen, seit dem 00.00.2025 geltenden, Änderungsfassung) fällt dies im Ausgangspunkt in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Ausschussvorsitzenden in Wahrnehmung ihrer Sitzungsleitung und Ordnungsgewalt (§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 7 und § 10 der vorgenannten Geschäftsordnung).
Einer dahingehenden gerichtlichen Auslegung des Antragsbegehrens, dieses richte sich gegen die jeweiligen Ausschussvorsitzenden stand hier - ungeachtet der nicht missverständlichen Adressierung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin - indes entgegen, dass ein gegen die jeweiligen Ausschussvorsitzenden gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derzeit ebenfalls unzulässig wäre.
Einem so verstandenen Eilantrag stünde der Grundsatz der Organtreue entgegen, da nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens kein Anhalt dafür gegeben ist, die Antragstellerin habe den Vollzug ihres Umbesetzungsbegehrens gegenüber den Ausschussvorsitzenden vorprozessual hinreichend eingefordert.
Der Grundsatz der Organtreue begründet die Obliegenheit, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen/Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Die Rüge muss den geltend gemachten Rechtsverstoß benennen und grundsätzlich gegenüber dem Organ selbst erfolgen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und gegebenenfalls für Abhilfe Sorge zu tragen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2025 - 1 K 6863/24 - juris Rn. 44 mit Verweis auf OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2021 - 15 A 2079/19 -, juris Rn. 58 f. m.w.N. und vom 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43.
Schon gemessen daran wurde der Grundsatz der Organtreue im Streitfall im Verhältnis zu den Ausschussvorsitzenden nicht gewahrt. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist kein greifbarer Anhalt dafür gegeben, die Antragstellerin habe die jeweiligen Ausschussvorsitzenden von der Ausübung ihres Bestimmungsrechts vorprozessual überhaupt in Kenntnis gesetzt, geschweige denn diesen gegenüber dessen Vollzug angemahnt. Im Gegenteil streitet nach dem Vortrag der Antragstellerin und dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs alles dafür, das Umbesetzungsbegehren sei allein mit dem Ratsbüro diskutiert worden.
Selbst unter der Annahme, im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bestimmungsrechts der Fraktionen und der daraus folgenden Ausschussmitgliedschaft der von ihnen benannten Personen trete neben die Verantwortlichkeit der jeweiligen Ausschussvorsitzenden eine eigene unmittelbare Verantwortlichkeit des Oberbürgermeisters, käme dieser - ungeachtet des auch in diesem Verhältnis geltenden Grundsatzes der Organtreue - im Streitfall nicht als tauglicher Antragsgegner in Betracht.
Denn im Zusammenhang mit dem hiesigen Antragsbegehren ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wiederum kein greifbarer Anhaltspunkt für eine solche eigene unmittelbare Verantwortlichkeit gegeben. Dies gilt insbesondere für die von der Antragstellerin aufgezählten Maßnahmen (Verwaltung von Gremienlisten, Erstellung von Ladungen, Pflege des Ratsinformationssystems, Mitteilungen an Dritte), da eine etwaige Beteiligung des Oberbürgermeisters in diesen Bereichen allenfalls als verwaltungsorganisatorische beziehungsweise verwaltungspraktische Hilfestellung gegenüber den Ausschussvorsitzenden zu bewerten ist und es insofern bei der Zuordnung zu deren Verantwortlichkeit bleibt.
Ungeachtet des Vorstehenden geben die Ausführungen der Antragsgegnerin zu ihrer Interpretation der Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 GO NRW in der derzeit geltenden Fassung der Kammer Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Im Gegensatz zur unmittelbar vorangegangenen Fassung des Gesetzes (§ 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW a.F.) steht der Fraktion das einseitige Bestimmungsrecht nach der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW nicht nur im Falle des Ausscheidens eines Ausschussmitgliedes zu,
vgl. zu § 50 Abs. 3 Satz 5 a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, juris Rn. 5, wonach die Vorschrift keinen Grund für das Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes schafft, sondern ein solches bereits voraussetzt,
sondern bereits dann, wenn sie eine Umbesetzung eines zum Zeitpunkt der Wahl ihr angehörenden Ausschussmitgliedes beantragt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die das Bestimmungsrecht gleichrangig entweder an das Ausscheiden des Mitgliedes oder einen Umbesetzungsantrag der Fraktion knüpft, fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, dem Bestimmungsrecht könne in der Konstellation eines Umbesetzungsantrags der Fraktion ein dieser Umbesetzung entgegenstehender Wille des auszutauschenden Ausschussmitgliedes entgegengehalten werden. Gleiches gilt für einen zwischenzeitlichen Austritt dieses Ausschussmitgliedes aus der Fraktion.
Eine gegenteilige Bewertung ist weder aus teleologischen noch aus gesetzessystematischen Erwägungen gerechtfertigt.
So handelt es sich bei dem in § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 GO NRW eröffneten Antragsrecht der Fraktion um eine ihr zustehende Innenrechtsposition, welche an die Kompetenz derselben anknüpft, sich im Zusammenhang mit der Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen zu können oder Ausschusssitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erhalten (vgl. § 50 Abs. 3 Sätze 1 beziehungsweise Sätze 2 bis 6 GO NRW) und die ihr danach in den Ausschüssen zustehenden Plätze auch tatsächlich zu besetzen.
Der Grundsatz des freien Mandats gebietet keine andere Bewertung.
Der Grundsatz des freien Mandats, zu dessen effektiver Wahrnehmung den Mandatsträgern verschiedene Statusrechte in Form von spezialgesetzlichen oder aus § 43 Abs. 1 GO NRW folgenden Mitwirkungsrechten zustehen,
vgl. Kolbe, in: Dietlein/Heusch: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen (Stand: 1. April 2026), GO NRW, § 43 Rn. 8 m.w.N.,
vermittelt, wie schon die Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW zeigt, keinen Anspruch auf die Mitgliedschaft in einem Ausschuss und folglich auch keinen Anspruch eines Ratsmitgliedes, eine - über die Zugehörigkeit zu einer Fraktion zum Zeitpunkt der Wahl vermittelte - Ausschussmitgliedschaft gegen den Willen der Fraktion fortzusetzen. Das Ratsmitglied ist insoweit auf sein aus dem freien Mandat folgenden Teilnahmerecht an Sitzungen der Ausschüsse, denen es nicht angehört, als Zuhörer (§ 58 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) beziehungsweise mit beratender Stimme (§ 58 Abs. 1 Satz 7 bis 12 GO NRW) zu verweisen.
Dies im Blick folgt auch nichts anderes unter der Prämisse, dass Ausschussmitglieder im Grundsatz nicht gegen ihren Willen durch Mehrheitsbeschluss abgewählt oder abberufen werden können und ihr Austritt aus der Fraktion, über deren Liste sie den Sitz erhalten haben, - vorbehaltlich einer sich dadurch ergebenden wesentlichen Kräfteverschiebung im Rat (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 8 GO NRW) - nicht automatisch zum Verlust ihrer Mitgliedschaft in dem Ausschuss führt.
Vgl. Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2025, § 50 Anm. 6.12; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand: 61. Aktualisierung September 2025, § 50 Rn. 61.
Denn mit Blick auf die aktuelle Fassung des § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 GO NRW setzt sich gegenüber dem Ausschussmitglied insoweit die der Fraktion eingeräumte Rechtsposition durch.
Da das Ausschussmitglied seinen Status aus der Zugehörigkeit zur Fraktion zum Zeitpunkt seiner Wahl herleitet, kann dem Bestimmungsrecht in der Konstellation des § 50 Abs. 3 Satz 7 Var. 2 GO NRW ein zwischenzeitlicher Fraktionsaustritt nicht entgegengehalten werden, weil dieser die Konnexität zwischen dem Besetzungsrecht der Fraktion und dem von ihr zu besetzenden Platz nicht durchbricht. Hierfür streitet auch der unter anderem in § 50 Abs. 3 Satz 8 GO NRW anklingende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit.
Schließlich ist ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers, der die Einführung des Bestimmungsrechts der Fraktion in § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW auf Gründe der Sitzungsökonomie zurückführt, ebenfalls nicht erkennbar, zumal auch die Gesetzesbegründung keinen Anhalt dafür liefert, das Recht einer Fraktion, im Hinblick auf die Besetzung eines Ausschusses einen Umsetzungsantrag zu stellen, sei von weiteren (dort nicht bezeichneten) Voraussetzungen abhängig.
Vgl. LT-Drs. 18/13836, S. 135.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich - in Anlehnung an Ziffer 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung - an der Bedeutung der Sache. Hierbei hat die Kammer das Vorhandensein eines einheitlichen Streitgegenstandes im kostenrechtlichen Sinne angenommen und mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des hiesigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine Halbierung des für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes vorgenommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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