Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-30, 29 K 9481/24

29 K 9481/24Administrative CourtJun 30, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 9481/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 29 K 9481/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0630.29K9481.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 4 IFG NRW

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Y. vom 11. Oktober 2024 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 3. Juni 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zugang von Informationen nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW).

Am 6. Februar 2023 veröffentlichte das Polizeipräsidium Y. für den Beklagten im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung betreffend die Vergabe eines Auftrags über die Neuanmietung eines zweiten Polizeipräsidiums (PP 2) für das Polizeipräsidium Y.. In der Beschreibung heißt es, der Auftragnehmer müsse hierzu ein Grundstück im festgelegten Auswahlgebiet anbieten, auf dem er das PP 2 planen, errichten und an den Auftraggeber vermieten wird. Das Projekt sei durch Planung und Neubau einer speziell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenen Immobilie zu verwirklichen, deren einziger Nutzer der Auftraggeber sein werde. Das Vergabeverfahren solle im Juni 2024 abgeschlossen werden.

Am 15. Dezember 2023 machte das Polizeipräsidium Y. im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union das Ergebnis bekannt, es sei kein Wettbewerbsgewinner ermittelt worden und der Wettbewerb sei abgeschlossen. Als Grund dafür, warum kein Gewinner ausgewählt worden sei, wurde genannt: „Entscheidung des Beschaffers aufgrund unzureichender Mittel.“ Es seien drei Angebote eingegangen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 beantragte der Kläger beim Beklagten den Zugang zu allen beim Polizeipräsidium Y. vorhandenen Informationen, die das Vergabeverfahren „Neuanmietung PP 2 für das Polizeipräsidium Y.“, bekannt gemacht durch Auftragsbekanntmachung vom 6. Februar 2023 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. EU 2023/S N01, betreffen, und zwar:

  1. die vollständige Dokumentation des Vergabeverfahrens gemäß § 20 EU VOB/A i. V. m. § 8 VgV;

  2. sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Schätzung des Auftragswertes stehen;

  3. sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Auftrags, insbesondere der Bereitstellung oder Versagung von Haushaltsmitteln, stehen;

4.. sämtliche behördeninternen Unterlagen mit Bezug zu dem o.g. Auftrag, insbesondere E-Mail-Nachrichten, Vermerke und Notizen, unabhängig davon, welche Form diese haben, ob diese vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden sind und ob diese Bestandteil einer Akte geworden sind;

  1. die gesamte Korrespondenz, insbesondere alte Schreiben und E-Mail-Nachrichten, zwischen dem Polizeipräsidium Y. und weiteren öffentlichen Stellen mit Bezug zu dem o. g. Auftrag, insbesondere
  • die Korrespondenz mit anderen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen, beispielsweise dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste, sowie

  • die Korrespondenz mit der Landeshauptstadt Düsseldorf,

unabhängig davon, welche Form diese Korrespondenz hat, ob sie vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden ist und ob sie Bestandteil einer Akte geworden ist;

  1. die gesamte Korrespondenz, insbesondere alle Schreiben und E-Mail-Nachrichten, zwischen dem Polizeipräsidium Y. und der K. AG mit Bezug zu dem o. g. Auftrag, unabhängig davon, welche Form diese Korrespondenz hat, ob sie vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden ist und ob sie Bestandteil einer Akte geworden ist;

  2. die gesamte Korrespondenz, insbesondere alle Schreiben und E-Mail-Nachrichten, zwischen dem Polizeipräsidium Y. und der Q. Rechtsanwälte PartGmbB mit Bezug zu dem o. g. Auftrag, unabhängig davon, welche Form diese Korrespondenz hat, ob sie vor, während oder nach dem Vergabeverfahren entstanden ist und ob sie Bestandteil einer Akte geworden ist;

  3. alle sonstigen Informationen, die bei Ihrer Behörde vorhanden sind, die einen Bezug zu dem o. g. Auftrag haben und die von den unter 1. bis 7. genannten Informationen nicht erfasst werden.

Von dem Antrag ausgenommen wurden folgende Informationen:

  1. die Vergabeunterlagen gemäß § 8 EU VOB/A;

  2. Teilnahmeanträge und Angebote von Bewerbern bzw. Bietern;

  3. Informationen in anderen Unterlagen als den Teilnahmeanträgen und Angeboten von Bewerbern bzw. Bietern, die Aufschluss über den Inhalt dieser Teilnahmeanträge oder Angebote oder die Identität von Bewerbern oder Bietern geben können; derartige Informationen können geschwärzt werden, die sie enthaltenden Unterlagen selbst sind jedoch von dem Antrag umfasst;

  4. personenbezogene Daten, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu denen gemäß § 9 Abs. 3 IFG NRW i. d. R. Informationszugang zu gewähren ist; personenbezogene Daten, die nicht der Rückausnahme gemäß § 9 Abs. 3 IFG NRW unterfallen, können geschwärzt werden, die sie enthaltenden Unterlagen selbst sind jedoch von dem Antrag umfasst;

  5. Informationen, die sich auf die Beauftragung oder Vergütung der K. AG oder der Q. Rechtsanwälte PartGmbB beziehen; die ausschließlich derartige Informationen enthaltenden Unterlagen, z. B. Verträge oder Rechnungen, sind nicht von dem Antrag umfasst.

Unter dem 12. September 2024 bat der Kläger unter Hinweis auf die gesetzliche Frist um Gewährung des Informationszugangs bis zum 25. September 2024.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2024 lehnte das Polizeipräsidium Y. den Informationszugangsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, Informationszugang durch ihre Behörde könne nicht gewährt werden, da die Erfüllung des Begehrens des Klägers einen unverhältnismäßig hohen und im Ergebnis nicht erfüllbaren Verwaltungsaufwand erfordere. Nach summarischer Sichtung des vorhandenen Datenbestandes beziehe sich der Antrag auf insgesamt mindestens 5.045 Dateien in 683 Ordnern mit einem Gesamtdatenvolumen von wenigstens 7,31 GB. Es stehe zu erwarten, dass sich dieser Umfang bei einer detaillierteren Prüfung weiter erhöhen werde, da noch nicht alle Laufwerke hätten ausgewertet werden können. Die einzelnen Dateien könnten lediglich einen einzelnen, kurzen E-Mailverlauf dokumentieren, aber auch je für sich umfangreiche Schriftstücke mit im Höchstfall mehreren 100 Seiten plus Anlagen umfassen. Die Gesamtseitenzahl lasse sich nicht abschätzen. Zudem lägen auch Aufzeichnungen von Telefon/Videokonferenzen, die insbesondere während der Coronazeit gefertigt worden seien, vor. Diese Dateien wären zur Beantwortung des Antrages einzeln nach den Maßgaben des IFG NRW, hier insbesondere §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a), § 8, ggf. § 6 lit. a) oder § 9 IFG NRW zu prüfen, zu bewerten und ggf. - jedenfalls im Einzelfall - manuell teilweise zu schwärzen, bzw. bei Ton- und Videoaufzeichnungen neu zu schneiden. Der hierfür anfallende Mindestarbeitsaufwand werde zunächst mit wenigstens 430 Arbeitsstunden angesetzt. Dieser Aufwand sei als Mindestaufwand zu verstehen, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Aufwand bei einer tatsächlichen Bearbeitung weiter erhöhen würde. Angesichts des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes könne der Informationszugang nur gewährt werden, wenn ihre Behörde dringend anstehende Aufgaben für einen erheblichen Zeitraum zurückstelle. Über die erforderliche erhebliche fachliche Expertise im Bereich Vergaberecht verfüge nur ein einziger Sachbearbeiter.

Am 12. November 2024 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, es sei bereits zweifelhaft, ob der mit der Erfüllung eines Informationszugangsbegehrens verbundene Verwaltungsaufwand das gesetzliche Recht auf Informationszugang einschränken könne. Dem Text des IFG NRW lasse sich eine dahingehende Einschränkung nicht entnehmen. Behörden seien gehalten, Anträge auf Informationszugang mit derselben Ernsthaftigkeit zu bearbeiten, mit der sie die sonstigen ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Eine Hierarchie der gesetzlichen Aufgaben gebe es nicht. Es sei Sache des Gesetzgebers, die Verwaltung mit ausreichenden personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, damit diese in die Lage versetzt werde, die ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben vollständig und ordnungsgemäß zu erfüllen.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 11. November 2024,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2024 zu verpflichten, ihm Zugang zu allen Informationen, die das Vergabeverfahren „Neuanmietung PP2 für das Polizeipräsidium Y.“, bekanntgemacht durch Auftragsbekanntmachung vom 6. Februar 2023 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. EU 2023/S N01, betreffen und bei dem Polizeipräsidium Y. vorhanden sind, nach Maßgabe des Antrags des Klägers vom 3. Juni 2024 durch elektronische Übermittlung zu gewähren,

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er unter genauerer Darstellung der personellen Ausstattung seiner Behörde geltend, eine Bearbeitung des Antrags - selbst bei einer Priorisierung zugunsten des Klägers - könne ohne nicht hinnehmbare Einschränkungen der regelmäßigen Aufgabenerfüllung nicht erfolgen. Die Allgemeinheit habe ein Anrecht und hohes Interesse an der jederzeitigen Funktionsfähigkeit der Polizei. Die Öffentlichkeit erwarte zurecht, dass die Polizei jederzeit in der Lage ist, ihre Aufgaben vollumfänglich und ohne Zurückstellung für die Erledigung einer im Interesse lediglich eines einzelnen stehenden Einzelaufgabe zu erfüllen. Die personelle Ausstattung zur Beantwortung von IFG-Anfragen habe sich bislang immer als ausreichend erwiesen. In der Direktion Zentrale Aufgaben (ZA), die jenseits des operativen Teils der Polizei Verwaltungsaufgaben wahrnehme, seien in der Laufbahngruppe 2.1 derzeit 19 von 92 Stellen nicht besetzt, wodurch eine generelle personelle Unterdeckung bestehe. Speziell die Bewertung, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Informationszugang ausschließen, erfordere eine vertiefte Kenntnis des Vergabeverfahrens.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. März 2026, der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2026 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW dem Grunde nach zu. Ob und inwieweit dem Anspruch möglicherweise nach § 8 Satz 1 IFG NRW geschützte Rechtspositionen Dritter entgegenstehen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Aufgrund der fehlenden Spruchreife kann der Kläger lediglich die Neubescheidung seines Auskunftsbegehrens verlangen.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt, und der Beklagte ist als öffentliche Stelle des Landes eine auskunftsverpflichtete Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen, von denen mangels gegenteiligen Vortrags des Beklagten davon auszugehen ist, dass sie dem in Anspruch genommenen Polizeipräsidium Y. vorliegen.

Dem Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht nicht entgegen, dass dessen Erfüllung für den Beklagten mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Ein Informationszugangsanspruch ist wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands ausgeschlossen, wenn die Erfüllung des Anspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde.

Urteil der Kammer vom 14. Mai 2021 - 29 K 7636/18 -, juris Rn. 114 f. m.w.N.

Zwar enthält das IFG NRW keine der Vorschrift in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG Bund entsprechende Regelung. § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 IFG NRW lässt sich jedoch entnehmen, dass auch ein Informationsanspruch nach dem IFG NRW bei einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand jedenfalls in Extremfällen nicht besteht, insbesondere wenn die Informationsgewährung eine vorherige Durchsicht bzw. Aufbereitung der Unterlagen und die Schwärzung personenbezogener Daten Dritter erfordert. Auch insofern ist die informationspflichtige Stelle bei Auskunftsanträgen in Ausnahmefällen vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen.

Urteil der Kammer vom 14. Mai 2021 - 29 K 7636/18 -, juris Rn. 116 unter Verweis auf VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 - 13 K 3710/12 -, juris Rn. 32; VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 - 1 K 3312/12 -, juris Rn. 41 ff.; wohl auch VG Minden, Urteil vom 5. August 2015 - 7 K 2267/13 -, juris Rn. 48 ff.; siehe auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 5 Rn. 624; das Bestehen eines ungeschriebenen Ablehnungsgrundes im Falle eines unzumutbar großen Verwaltungsaufwands bei der Bearbeitung der Informationen im Zusammenhang mit dem Umweltinformationsgesetz offenlassend: OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris Rn. 140 ff.

Die Frage, ob der Behörde durch einen Zugangsantrag ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, kann nicht anhand allgemeiner, für sämtliche Fallgestaltungen gültiger Maßstäbe beantwortet werden. Was unverhältnismäßiger Aufwand ist, lässt sich vielmehr nur im Einzelfall beurteilen. Auf den Umfang der Akten, in die Einsicht genommen werden soll, kommt es nicht allein an, sondern auch auf die Leistungsfähigkeit der Behörde und ein mögliches Missverhältnis des Aufwands im Verhältnis zum erwarteten Erkenntnisgewinn. Zu beachten ist, dass die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, nämlich einer grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit (vgl. § 1 IFG NRW), nur eine Ausnahme sein kann und dementsprechend strenge Anforderungen an die Unverhältnismäßigkeit zu stellen sind. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass nur der Kostenaufwand und damit verbunden auch die aufgewendeten Personalkosten allein kein Grund für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit sein können. Denn diese Kosten werden gemäß § 11 IFG NRW durch entsprechend gestaffelte Gebühren abgegolten. Die Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW) unterscheidet zwischen einfachem, umfangreichem und außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand. Nach Tarifstelle 1.3.3 zur VerwGebO IFG NRW liegt ein außergewöhnlicher Verwaltungsaufwand insbesondere dann vor, wenn Daten zum Schutz privater Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen. Dann ist ein Gebührenrahmen von 10 bis 1000 Euro vorgesehen.

Urteil der Kammer vom 14. Mai 2021 - 29 K 7636/18 -, juris Rn. 118, m.w.N.

Dabei ist der mit der Aufbereitung der Akten verbundene Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie im Personalaufwand niederschlägt, nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 24 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG.

Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, als unverhältnismäßig eingestuft werden. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen könnte. Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sind dabei die Belastungen für die Behörde maßgeblich, die durch das in Frage stehende Zugangsbegehren nach der Art des Zugangsgesuchs, der Größe des hiervon bei der Behörde betroffenen Aktenbestandes und nach dem voraussichtlichen Umfang der Arbeiten zur Separierung evtl. der Geheimhaltung unterliegender Informationen ausgelöst werden.

Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2021 - 29 K 7636/18 -, juris Rn. 122, m.w.N.

Gemessen an diesen hohen Anforderungen steht dem Informationszugangsantrag des Klägers im vorliegenden Fall kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entgegen.

Die vom Polizeipräsidium Y. vorgenommene Einschätzung, der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Informationszugangsbegehrens sei aufgrund dessen Umfangs unverhältnismäßig hoch, lässt sich vom Gericht auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten schon nicht nachvollziehen. Er weist darauf hin, dass es seiner Behörde ohne weiteres möglich sei, im Rahmen des Üblichen wie auch des Erwartbaren liegende Anfragen nach dem IFG NRW sachgerecht zu bearbeiten. Ein konkreter Vergleich mit der Bearbeitung anderer Anträge auf Gewährung von Informationszugang und dem dafür anfallenden Verwaltungsaufwand, mit dem die Behörde normalerweise rechnet, wird jedoch nicht vorgenommen. Inwiefern der Aufwand für das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Verwaltungsaufwand übersteigt, lässt sich deshalb von vorneherein nicht feststellen. Das Gericht kann daher auch nicht überprüfen, ob das Polizeipräsidium Y. außergewöhnliche Maßnahmen ergreifen müsste, um die Bearbeitung bewältigen zu können.

Im Übrigen ist ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, der die Ablehnung des Informationszugangsantrags trotz Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigen könnte, auch objektiv nicht zu erkennen. Weder liegt ein vom Umfang her völlig aus dem Rahmen fallendes Informationsbegehren vor, noch steht diesem - wie in dem von der Kammer entschiedenen Fall - eine kleine Verwaltungseinheit gegenüber.

Nach Angaben des Beklagten bezieht sich der Antrag auf 5.045 Dateien in 683 Ordnern mit einem Gesamtdatenvolumen von wenigstens 7,31 GB. Den für die Antragsbearbeitung anfallenden Mindestarbeitsaufwand schätzt der Beklagte auf 430 Stunden.

In personeller Hinsicht verfügt die für Verwaltungsaufgaben zuständige Direktion ZA des Polizeipräsidiums Y. in der Laufbahngruppe 2.1 über 92 Stellen. Daraus ergibt sich ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eine theoretisch zur Verfügung stehende Gesamtwochenarbeitszeit aller in dieser Direktion vorgesehenen Mitarbeiter von ca. 3680 Stunden. Schon diese rein rechnerische Betrachtung zeigt, dass sich die Bearbeitung des Informationszugangsantrags bei einer Aufteilung der Arbeitslast und bei entsprechender Organisation selbst dann ohne weiteres mit den übrigen Aufgaben vereinbaren lässt, wenn nicht alle Mitarbeiter damit betraut werden. Da es sich offenbar um elektronische Akten handelt und damit keine manuelle Durchsuchung des Aktenbestands erforderlich ist, lässt sich die Arbeit zum einen leicht aufteilen und zum anderen auch mit den sonstigen am Computer zu erledigenden Verwaltungsaufgaben vereinbaren. Wenn sich jeder Mitarbeiter täglich eine Stunde mit dem Antrag befasste, könnte er in einer Woche bearbeitet sein. Selbst wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand am Ende höher sein sollte, ist ein Missverhältnis zwischen Aktenumfang und Personalausstattung mit der Folge einer erheblichen Behinderung der eigentlichen Aufgabenerfüllung der Behörde danach nicht zu erkennen.

Dass von einer institutionellen Überforderung und einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Polizeipräsidiums Y. unter den gegebenen Umständen keine Rede sein kann, wird auch bei einem Blick auf von der Rechtsprechung bisher entschiedene Fälle des unverhältnismäßigen Aufwands deutlich. So waren etwa bei dem begehrten Zugang zu Akten von Helmut Kohl allein für einen Hilfsantrag insgesamt 9 200 Aktenbände mit jeweils 20 bis 400 Seiten in der Verschlusssachen-Registratur sowie ca. 80 Akten mit rund 100 Bänden in der Hauptregistratur händisch herauszusuchen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2/22 -, juris Rn. 23.

In einem anderen Fall, in dem Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates begehrt wurde, musste eine manuelle Suche im gesamten Aktenbestand der VS-Registratur durchgeführt werden. Hierfür hätten etwa 30 000 Aktenbände mit jeweils durchschnittlich sechs Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich und ca. 20 offenen bzw. VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Dokumenten durchgesehen werden, insgesamt 780 000 Einzeldokumente.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3/21 -, juris Rn. 38.

In dem von der Kammer entschiedenen Fall hätten sich alle für die Bearbeitung des Antrags in Betracht kommenden Mitarbeiter bei Aufwendung ihrer gesamten Arbeitszeit und unter Zurückstellung all ihrer übrigen Aufgaben mehr als fünf Wochen nur mit dem Informationsbegehren der Klägerin beschäftigen müssen.

Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2021 - 29 K 7636/18 -, juris Rn. 157.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Beklagten, für die Bearbeitung des Informationszugangsantrags des Klägers seien besondere fachliche Kenntnisse des Vergabeverfahrens erforderlich. Für das Zusammenstellen und Herausfiltern der begehrten Informationen, was einen Großteil der Arbeit ausmachen dürfte, kommt es von vorneherein nicht auf vergaberechtliche Kenntnisse an. Insoweit ist nur zu prüfen, ob die Unterlagen vom Zugangsbegehren umfasst sind. Dies dürfte mittels Schlagwortsuche einfach zu bewerkstelligen sein. Für die Prüfung von Ausschlussgründen, die einem IFG-Antrag entgegenstehen könnten, bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse. Eine solche Prüfung ist auch bei der Bearbeitung anderer IFG-Anträge die Regel. Von den Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2.1, die IFG-Anträge bearbeiten, ist zu erwarten, dass sie fachlich in der Lage sind, mögliche Ausschlussgründe zu prüfen. Für die Bewertung, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW den Informationszugang ausschließen, gilt nichts anderes. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass vom Informationszugangsantrag des Klägers die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge und Angebote von Bewerbern bzw. Bietern sowie die Informationen, die Aufschluss über den Inhalt dieser Teilnahmeanträge oder Angebote oder die Identität von Bewerbern oder Bietern geben können, von vornherein ausgenommen worden sind. Sollte ausnahmsweise zur Prüfung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine vertiefte Kenntnis des Vergabeverfahrens erforderlich sein, kann der über die entsprechende fachliche Expertise verfügende Sachbearbeiter hinzugezogen werden.

Dass in der Direktion ZA derzeit 19 Stellen nicht besetzt sind, kann von vorneherein nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Wenn der Stellenplan 92 Stellen vorsieht, ist der Behörde auch mindestens diese Personalausstattung zumutbar. Es ist Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Das Gericht kann den Beklagten gleichwohl nicht zur Herausgabe der begehrten Informationen verpflichten, weil die Sache nicht spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. An der Spruchreife fehlt es etwa dann, wenn bei gebundenen Verwaltungsakten der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt ist,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 15 B 624/18 -, juris, Rdn. 61, m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 7. April 2011 - 13 K 822/10 -, juris, Rdn. 90 ff. (in Bezug auf § 6 IFG Bund); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. Auflage 2025, § 113 Rdn. 194, 197.

So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat noch nicht ermittelt, ob und in welchem Umfang dem Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter i.S.v. § 8 Satz 1 IFG NRW entgegenstehen. Zwar hat der Kläger bestimmte Informationen von vornherein vom Zugangsantrag ausgenommen. Dazu gehören insbesondere die Informationen, die sich auf die Beauftragung oder Vergütung der K. AG oder der Q. Rechtsanwälte PartGmbB beziehen. Allerdings stellt der Kläger klar, dass nur die „ausschließlich derartige Informationen enthaltenden Unterlagen, z. B. Verträge oder Rechnungen“ vom Antrag nicht umfasst seien. Dadurch ist nicht sicher ausgeschlossen, dass der Antrag trotz der formulierten Einschränkungen noch Unterlagen einschließt, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Architekten und der Anwälte enthalten.

Ob und gegebenenfalls inwieweit der Anspruch des Klägers hierdurch ausgeschlossen ist, kann erst nach Durchführung des gesetzlich in § 8 Satz 4 IFG vorgesehenen Anhörungsverfahrens entschieden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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