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16 K 5449/26•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-25, 16 K 5449/26
16 K 5449/26Administrative CourtJun 25, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 16 K 5449/26
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0625.16K5449.26.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 16. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine sog. Verbundspielhalle, wendet sich gegen den Widerruf einer ihr erteilten glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die sog. primäre Spielhalle der Verbundspielhalle und begehrt zugleich die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für zwei sog. mitantragstellende Spielhallen der Verbundspielhalle.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 und 25. April 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb von drei Spielhallen am Standort mit der postalischen Bezeichnung K.-straße 001 in N01 J., bestehend aus den Spielhalle 1, 2 und 3. Im Rahmen der Antragstellung bestimmte die Klägerin die Spielhalle 1 als primäre Spielhalle und die Spielhallen 2 und 3 als mitantragstellende Spielhallen. Bei den Spielhallen 1, 2 und 3 handelt es sich um drei im gleichen Gebäude befindliche und damit in einem baulichen Verbund stehende Spielhallen (sog. Verbundspielhalle).
Am 1. Juli 2021 sind der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459) (im Folgenden: GlüStV 2021) sowie das zur Umsetzung der Ziele des GlüStV 2021 geänderte Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) in Kraft getreten.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2022 erteilte die Beklagte der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der Spielhalle 1 (primäre Spielhalle) (Lage im Gebäude: rechts; Grundfläche: 142,50 qm) am Standort K.-straße 001 in N01 J.. Die Erlaubnis wurde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie befristet bis zum 12. Juni 2029 erteilt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die am selben Standort befindliche Spielhalle 2 (Grundfläche: 133,50 qm) und die Spielhalle 3 (Grundfläche: 98,25 qm) (mitantragstellende Spielhallen) würden gemäß § 18 AG GlüStV NRW vorerst geduldet.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 teilte der Beklagte der Klägerin mit Blick auf die für die Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) gestellten Erlaubnisanträge u.a. mit, mit Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 (primäre Spielhalle) vom 13. Juni 2022 seien die Spielhallen 2 und 3 desselben Standortes auf Grund der Übergangsregelung des § 18 AG GlüStV NRW geduldet worden. Seit der Einrichtung von Zertifizierungsstellen könne die Übergangsregelung nicht mehr angewendet werden. Es sei nach aktueller Rechtslage erforderlich, dass für sämtliche Spielhallen eine Erlaubnis erteilt werde. Eine Verlängerung der Duldungen sei ausgeschlossen. Zwecks Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen bedürfe es der Vorlage ergänzender - im Schreiben vom 1. Dezember 2025 im Einzelnen bezeichneter - Unterlagen.
Am 14. Dezember 2025, 26. März 2026, 15. April 2026, 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) führten Mitarbeiter der Beklagten in der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 bis 3) der Klägerin insgesamt sechs unangekündigte Ortskontrollen durch. Anlässlich der Ortskontrollen wurde u.a. festgestellt und dokumentiert, dass für die Verbundspielhalle an sämtlichen sechs Kontrollterminen stets nur eine Aufsichtsperson anwesend war, wobei am 14. Dezember 2025, 26. März 2026 und 15. April 2026 die Spielhallen 1 bis 3 sowie am 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) jeweils nur die Spielhallen 1 und 2 geöffnet waren. Anlässlich der Ortskontrolle am 15. April 2026 wurde festgestellt, dass ein Spielgast in der Spielhalle zeitgleich drei Geldspielgeräte bespielte. Die Mehrfachbespielung sei für die anwesende Aufsichtsperson erkennbar gewesen, indes nicht unterbunden worden. Bei der Ortskontrolle am 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) wurde festgestellt, dass in der Spielhalle drei Spielgäste anwesend, indes mehr als drei Geldspielgeräte zur Bespielung freigeschaltet waren.
Anlässlich zweier persönlicher Gesprächstermine am 1. April 2026 und am 20. April 2026 mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn P. N., wurde dieser seitens der Beklagten u.a. darauf hingewiesen, dass für jede der drei Spielhallen 1, 2 und 3 der Verbundspielhalle durchgehend je eine Aufsichtsperson anwesend sein müsse. Dem Geschäftsführer wurde insoweit empfohlen, zwei Spielhallen der Verbundspielhalle vorübergehend zu schließen, sofern und solange nur eine Aufsichtsperson vor Ort sei und nicht sichergestellt werden könne, dass drei Aufsichtspersonen anwesend sind.
Mit Schreiben vom 17. April 2026 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die gestellten Anträge auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) wegen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und einer ordnungsgemäßen Betriebsführung abzulehnen und die bestehenden Duldungen zu widerrufen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit weiterem Schreiben vom 20. April 2026 teilte die Beklagte der Klägerin des Weiteren mit, es sei beabsichtigt, die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 1 (primäre Spielhalle) ebenfalls wegen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zu widerrufen. Die Klägerin erhielt auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2026 Gebrauch.
Mit Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin die mit Bescheid vom 13. Juni 2022 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der Spielhalle 1 (primäre Spielhalle) am Standort K.-straße 001 in N01 J. (Ziffer 1), stellte fest, dass die am 13. Juni 2022 erteilten Duldungen für die Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) am Standort K.-straße 001 in N01 J. wegen des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 (primäre Spielhalle) erloschen sind (Ziffer 2), untersagte den weiteren Betrieb der Spielhallen 1, 2 und 3 und ordnete deren Schließung bis zum 15. Juni 2026 an (Ziffer 3). Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 3 der Ordnungsverfügung angeordnet (Ziffer 4) und für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 sei geboten, weil bei dem Betrieb der Verbundspielhalle in den vergangenen Monaten eine Vielzahl wiederholter und beharrlicher Verstöße gegen glücksspielrechtliche Vorschriften aufgefallen sei. So sei anlässlich von Ortskontrollen in der Verbundspielhalle am 14. Dezember 2025, 26. März 2026, 15. April 2026, 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) u.a. festgestellt worden, dass an sämtlichen sechs Kontrollterminen stets nur eine Aufsichtsperson in der Verbundspielhalle anwesend gewesen sei, wobei am 14. Dezember 2025, 26. März 2026 und 15. April 2026 die Spielhallen 1 bis 3 sowie am 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) jeweils nur die Spielhallen 1 und 2 geöffnet gewesen seien. Die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson für die gesamte Verbundspielhalle stelle einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW dar, wonach die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zwingend zu versagen sei, wenn nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten für jede Spielhalle einer Verbundspielhalle je eine Aufsichtsperson anwesend ist. Zudem sei am 15. April 2026 festgestellt worden, dass ein Spielgast entgegen der Vorgabe in § 6 Abs. 5 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Spielhalle zeitgleich drei Geldspielgeräte bespielt habe, ohne dass dieses Verhalten durch die anwesende Aufsichtsperson unterbunden worden sei. Am 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) sei des Weiteren festgestellt worden, dass in der Spielhalle drei Spielgäste anwesend, indes mehr als drei Geldspielgeräte zur Bespielung freigeschaltet gewesen seien. Schließlich habe die am 15. April 2026 anwesende Aufsichtsperson nicht über die nach den einschlägigen glücksspielrechtlichen Vorschriften erforderlichen Schulungsnachweise verfügt. Auf Grundlage der festgestellten Verstöße sei die Prognose gerechtfertigt, dass der Betrieb der Verbundspielhalle künftig den glücksspielstaatsvertraglichen Zielen zuwiderlaufen werde. Angesichts des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 als Primärspielhalle sei gleichfalls festzustellen, dass die am 13. Juni 2022 erteilten Duldungen für die mitantragstellenden Spielhallen 2 und 3 erloschen seien. Erteilte Erlaubnisse von mitantragstellenden Spielhallen seien über die gesamte Laufzeit akzessorisch zur Erlaubnis der Primärspielhalle, weshalb im Falle der Beendigung der Erlaubnis der Primärspielhalle gemäß § 17a Abs. 5 AG GlüStV NRW auch die Erlaubnisse für mitantragstellende Spielhallen kraft Gesetzes erlöschen. Dies gelte erst recht für auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilte Duldungen für mitantragstellende Spielhallen, sofern - wie hier - die Erlaubnis der Primärspielhalle widerrufen werde. Der Betrieb der Spielhallen 1, 2 und 3 der Verbundspielhalle sei insgesamt zu untersagen, weil in Anbetracht des erklärten Widerrufs der Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 und des hiermit verbundenen Erlöschens der Duldungen der Spielhallen 2 und 3 die Verbundspielhalle insgesamt ohne Erlaubnis betrieben werde. Des Weiteren sei angesichts der in der Vergangenheit festgestellten Verstöße beim Spielhallenbetrieb zu erwarten, dass der Betrieb der Verbundspielhalle ohne eine Untersagung nicht gesetzeskonform geführt werde. Schließlich sei die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Pflicht zur Betriebseinstellung nicht nachgekommen werde notwendig, um die Betriebseinstellungsanordnung durchzusetzen. Andere Zwangsmittel seien nicht geeignet, den weiteren Spielhallenbetrieb im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Betriebseinstellungsanordnung sofort und wirksam zu unterbinden.
Die Klägerin hat am 8. Juni 2026 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit welchem die Klägerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 begehrte, hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 - abgelehnt.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 1 habe nicht widerrufen werden dürfen. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Spielhallen 2 und 3.
Der Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) sei schon deswegen rechtswidrig, weil sie nicht in erheblicher Weise gegen glücksspielrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW seien von vornherein nicht gegeben, weil die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut lediglich die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson für die gesamte, aus insgesamt drei Spielhallen bestehende, Verbundspielhalle verlange. Angesichts dessen sei die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson für die gesamte Verbundspielhalle ausreichend. Bei jeder der durchgeführten Kontrollen sei stets eine Aufsichtsperson vor Ort gewesen. Die Forderung nach insgesamt drei separaten Aufsichtspersonen sei im Übrigen unverhältnismäßig, weil eine effektive Überwachung der Verbundspielhalle bereits durch eine Aufsichtsperson gewährleistet sei, da die Spielhallen 1 bis 3 räumlich eng beieinander lägen und allesamt durch einen zentralen Aufsichtsbereich nebst umfassender Videoüberwachung einsehbar seien. Selbst wenn man von dem Erfordernis der Anwesenheit von drei Aufsichtspersonen ausginge, habe sie die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson hinreichend mit den Langzeiterkrankungen zweier Mitarbeiter begründet. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, die Spielhallen 2 und 3 für den gesamten Zeitraum der Erkrankungen der Mitarbeiter zu schließen, weil sie dies vor nicht hinnehmbare wirtschaftliche Schwierigkeiten gestellt hätte. Hinzu komme, dass in Kürze eine Änderung des AG GlüStV NRW in Kraft trete, mit welcher eine Verordnungsermächtigung geschaffen werde auf deren Grundlage im Wege einer Rechtsverordnung im Falle der Existenz zentraler Aufsichtsbereiche die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson je Verbundspielhalle als ausreichend bestimmt werden könne. Die ebenfalls festgestellte fehlende Schulung der anwesenden Aufsichtsperson anlässlich der Kontrolle am 15. April 2026 sei zwischenzeitlich nachgeholt und der punktuelle Mangel damit behoben worden. Selbst bei Vorliegen einzelner Rechtsverstöße sei der Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis unverhältnismäßig, da als milderes Mittel die Anordnung einer Auflage zur Anzahl der erforderlichen Aufsichtspersonen in Betracht gekommen wäre.
Die Feststellung des Erlöschens der Duldungen für die Spielhallen 2 und 3 (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) als akzessorische Folge des Widerrufs der Erlaubnis für die Spielhalle 1 sei rechtswidrig, weil der Widerruf aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig sei.
Ebenso sei die Betriebseinstellungsanordnung für alle drei Spielhallen der Verbundspielhalle (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) rechtswidrig, weil der Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 rechtswidrig und infolgedessen die Duldungen für die Spielhallen 2 und 3 nicht erloschen seien.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2026 aufzuheben,
sowie,
die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 zu verpflichten, ihr die beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Spielhallen 2 und 3 am Standort K.-straße 001 in N01 J. zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in der streitbefangenen Ordnungsverfügung.
Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juni 2026 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben hierzu mit Schriftsätzen vom 12. Juni 2026 (Beklagte) und 18. Juni 2026 (Klägerin) Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 16 L 1702/26 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Der Berichterstatter kann als Einzelrichter entscheiden, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit zuvor durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
B. Die zulässige Klage ist in Gänze unbegründet.
I. Die auf die Kassation der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 gerichtete, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2026 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Des Weiteren wird zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 (primäre Spielhalle) (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung), der Betriebseinstellungsanordnung für die Spielhallen 1, 2 und 3 (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) sowie die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 -,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 -, n.v.,
Bezug genommen, der sich mit sämtlichen relevanten Rechtsfragen mit dem vorgenannten Ergebnis eingehend auseinandersetzt.
a. Die Vorschrift des § 17a Abs. 5 AG GlüStV NRW, wonach die Erlaubnisse nach § 16 AG GlüStV NRW für die mitantragstellenden Spielhallen u.a. bei Wegfall der Erlaubnis der nach § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW erlaubten Spielhalle (primäre Spielhalle) erlöschen (Satz 1), wobei dies auch dann gilt, wenn die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen auf einen späteren Zeitpunkt befristet sind (Satz 2), erlaubt den Erlass feststellender Verwaltungsakte.
Zwar enthält der Wortlaut des § 17a Abs. 5 AG GlüStV NRW keine ausdrückliche Normierung einer behördlichen Feststellungsbefugnis. Vielmehr beschränkt er sich auf die Regelung, dass die Erlaubnisse mitantragstellender Spielhallen kraft Gesetzes erlöschen, wenn die Erlaubnis der primären Spielhalle - etwa wie hier durch einen sofort vollziehbaren Widerruf - wegfällt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen Verwaltungsakt zur Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht zulassen wollte. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Befugnis nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 7 C 9.02 -, juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2012 - 8 D 47/11.AK -, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 1990 - Bf IV 86/89 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 11 S 1947/87 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 3815/15 -, juris Rn. 58; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2000 - M 16 K 99.2734 -, juris Rn. 17 f.
Eine solche - konkludente - Ermächtigung enthält § 17a Abs. 5 AG GlüStV NRW. Mit Blick auf den Zweck dieser Vorschrift, in der Konstellation des Wegfalls der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der primären Spielhalle Klarheit über den Fortbestand der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für mitantragstellende Spielhallen zu schaffen, liegt auf der Hand, dass das Normprogramm nur erfüllbar ist, wenn es der zuständigen Behörde auch erlaubt ist, die Regelung auf den Einzelfall umzusetzen.
b. Die getroffene Feststellung ist formell rechtmäßig.
Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 17. April 2026 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört. Zwar ist in dem Schreiben vom 17. April 2026 wörtlich von einem beabsichtigten „Widerruf“ der am 13. Juni 2022 für die Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) erteilten Duldungen die Rede. Allerdings ist die Formulierung „Widerruf“ insoweit nicht rechtstechnisch zu verstehen, sondern bezieht sich - jedenfalls konkludent - ganz allgemein auf den Wegfall der erteilten Duldungen, unabhängig davon, ob dieser Wegfall auf einem zuvor erklärten Widerruf oder aber auf einer formell-gesetzlichen Anordnung beruht.
c. Die getroffene Feststellung ist auch materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17a Abs. 5 AG GlüStV NRW sind erfüllt. Insbesondere erfasst die in § 17a Abs. 5 AG GlüStV NRW getroffene formell-gesetzliche Anordnung des Erlöschens der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für mitantragstellende Spielhallen in der Konstellation des Wegfalls der glücksspielrechtlichen Erlaubnis der primären Spielhalle, auch etwaige für mitantragstellende Spielhallen - wie hier - u.a. auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilte (aktive) Duldungen.
Ungeachtet der Tatsache, dass die am 13. Juni 2022 auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilten Duldungen für die mitantragstellenden Spielhallen 2 und 3 schon kraft Gesetzes bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022 erloschen sein dürften,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 -, n.v., unter Verweis auf LT-Drs. NRW 17/12978, S. 94 f.,
sind die Duldungen der Spielhallen 2 und 3 gemäß § 17a Abs. 5 AG GlüStV NRW allerspätestens jedenfalls mit Bekanntgabe des sofort vollziehbaren Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) erloschen. Denn zwingende Voraussetzung für eine Duldung nach § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW ist ausweislich der Gesetzesbegründung stets, dass die primäre Spielhalle über eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 16 AG GlüStV NRW verfügt,
vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 94 f.,
an der es nach dem erfolgten Widerruf der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung indes nunmehr fehlt. Dies folgt unter systematischen Gesichtspunkten unmittelbar aus der Vorschrift des § 17a Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach die Erlaubnisse nach § 16 AG GlüStV NRW für die mitantragstellenden Spielhallen u.a. bei Wegfall der Erlaubnis der nach § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW erlaubten Spielhalle (Primärspielhalle) erlöschen. Denn wenn schon gemäß § 17a Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW bereits erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnisse für mitantragstellende Spielhallen im Falle des Wegfalls der Erlaubnis der Primärspielhalle kraft Gesetzes erlöschen, so muss dies im Wege des Erst-Recht-Schlusses infolge der strengen Akzessorietät der mitantragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle auch für etwaige - wie hier - auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilte Duldungen gelten,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 -, n.v.
II. Die auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Spielhallen 2 und 3 gerichtete, als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Sätze 1 und 2 VwGO) statthafte, zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) am Standort K.-straße 001 in N01 J. erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Da im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage mangels anderer spezialgesetzlicher Regelungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, finden die Regelungen des GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW jeweils in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2022 - 4 A 1033/20 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2025 - 3 K 7692/22 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2025 - 3 K 2919/23 -, juris Rn. 28; vgl. für eine auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle gerichtete Verpflichtungsklage ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 66; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 3 K 7177/21 -, juris Rn. 41.
Die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Spielhallen 2 und 3 kommt nicht in Betracht.
Gemäß des in § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 normierten sog. Verbundverbotes ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen.
Eine zeitlich befristete Ausnahme vom Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex enthält die auf Grundlage der Öffnungsklausel in § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 seitens des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers erlassene Übergangsregelung für Verbundspielhallen in § 17a AG GlüStV NRW. Gemäß der als Übergangsregelung normierten Öffnungsklausel in § 29 Abs. 4 GlüStV 2021, bei der es sich ausdrücklich um eine Bestandsschutzregelung handelt,
vgl. LT-Drs. NRW 17/11683, S. 216 f.,
können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass für am 1. Januar 2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex auf gemeinsamen Antrag der Betreiber abweichend von § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, wenn mindestens alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind und die Zertifizierung in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, wiederholt wird, die Betreiber über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen und das Personal der Spielhallen besonders geschult wird (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021). Die Übergangsfrist ist landesgesetzlich festzulegen (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021). Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021). Von der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber durch den Erlass des § 17a AG GlüStV NRW, der ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dient,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2025 - 4 B 1191/22 -, juris Rn. 11,
Gebrauch gemacht und sieht in § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW vor, dass die Betreiberinnen und Betreiber für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 16 AG GlüStV NRW beantragen können. Dies gilt gemäß § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW indes nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist. Über den Antrag nach § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW ist gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV NRW nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 5 AG GlüStV NRW zu entscheiden.
a. Der Betrieb der Spielhallen 2 und 3 unterfällt dem sachlichen Anwendungsbereich des Verbundverbotes gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV 2021.
Bei den streitgegenständlichen Spielhallen 2 und 3, die im Erdgeschoss des Gebäudes mit der postalischen Bezeichnung K.-straße 002 in N01 J. belegen sind, handelt es sich um eine Verbundspielhalle im Sinne des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021, da sie in einem baulichen Verbund mit der, ebenfalls im Erdgeschoss des gleichen Gebäudes belegenen, Spielhalle 1 stehen, für die der Klägerin ursprünglich durch Bescheid vom 13. Juni 2022 eine - nunmehr widerrufene - glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW als primäre Spielhalle erteilt worden war. Bei dem mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstück mit der postalischen Bezeichnung K.-straße 001 in N01 J., in dessen Erdgeschoss sich in einem baulichen Verbund unmittelbar aneinandergrenzend die Spielhallen 1, 2 und 3 befinden, handelt es sich um ein Gebäude im Sinne von § 25 Abs. 2 GlüStV 2021.
b. Der Betrieb der Spielhallen 2 und 3 am Standort K.-straße 001 in N01 J. ist auch nicht auf Grundlage der Übergangsregelung des § 17a Abs. 1 AG GlüStV NRW zeitlich befristet ausnahmsweise erlaubnisfähig.
Bei den Spielhallen 2 und 3 handelt es sich um sog. mitantragstellende Spielhallen im Sinne der Übergangsregelung für Verbundspielhallen gemäß § 17a Abs. 3 AG GlüStV NRW, bei der Spielhalle 1 um die sog. primäre Spielhalle im Sinne des § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW. Da jedoch die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen wurde, kommt eine Erlaubniserteilung für die mitantragstellenden Spielhallen 2 und 3 gemäß § 16 AG GlüStV NRW offensichtlich nicht mehr in Betracht, weil die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine mitantragstellende Spielhalle infolge der strengen Akzessorietät zur Erlaubnis der primären Spielhalle zwingend eine bestehende Erlaubnis für die primäre Spielhalle voraussetzt (vgl. § 17a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW),
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 54; LT-Drs. NRW 17/12978, S. 92 ff.
c. Einer Erlaubniserteilung für die mitantragstellenden Spielhallen 2 und 3, bei denen es sich trotz der Verbundkonstellation im Sinne des § 17a AG GlüStV NRW um selbstständige Spielhallen handelt die jeweils einer Erlaubnis nach § 16 AG GlüStV NRW bedürfen (vgl. § 17a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW) und für die daher auch jeweils einzeln die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW vorliegen müssen,
vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 92 ff.,
steht des Weiteren selbstständig tragend das Vorliegen der Erlaubnisversagungsgründe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 und 7 AG GlüStV NRW entgegen.
Angesichts der am 14. Dezember 2025, 26. März 2026 und 15. April 2026 die Spielhallen 1 bis 3 sowie am 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) in der Verbundspielhalle festgestellten Verstöße gegen die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW hat sich die Klägerin als unzuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW erwiesen,
vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 -, n.v.,
sodass die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Spielhallen 2 und 3 vor diesem Hintergrund offenkundig nicht in Betracht kommt.
Angesichts der in der Vergangenheit festgestellten Verstöße gegen die Aufsichtspflichten bei Verbundspielhallen, wonach für jede der Spielhallen (hier: die Spielhallen 1 bis 3) ununterbrochen eine separate Aufsicht zur Verfügung zu stellen ist,
vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 92 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 4 B 1004/24 -, juris Rn. 30 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 4 E 486/24 -, juris Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 16 L 1702/26 -, n.v.,
steht einer Erlaubniserteilung des Weiteren auch der selbstständige gesetzliche Erlaubnisversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW entgegen, weil prognostisch nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Verbundspielhalle für jede der drei Spielhallen durchgehend eine Aufsichtsperson anwesend ist.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
60.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Hinsichtlich der gegen die Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 gerichteten Anfechtungsklage orientiert sich die Streitwertfestsetzung in Bezug auf den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (20.000,00 Euro je Erlaubnis). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie - wie hier - mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohungen (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen - wie hier - zusammen angefochten werden,
vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 4 A 3986/19 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, juris Rn. 2 ff.
Angesichts dessen ist für die Anfechtungsklage ein Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro anzusetzen.
Hinsichtlich der auf die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen 2 und 3 gerichteten Verpflichtungsklage zieht das Gericht zusätzlich in Orientierung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 20.000,00 Euro je Erlaubnis als Grundlage der Wertfestsetzung heran,
vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 4 A 1061/20 -, juris Rn. 50.
Angesichts dessen beläuft sich der festzusetzende Gesamtstreitwert auf einen Betrag in Höhe von 60.000,00 Euro [20.000 Euro (Spielhalle 1) + 20.000,00 Euro (Spielhalle 2) + 20.000 Euro (Spielhalle 3)].
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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