Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-17, 16 K 9442/25

16 K 9442/25Administrative CourtJun 17, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 9442/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 16 K 9442/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0617.16K9442.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer des auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen und mit einem Wohnreihenmittelhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. Flur 00 Flurstück 00 (postalisch „U.-straße 00“). Dieses Grundstück grenzt im Westen an die öffentliche Erschließungsanlage „U.-straße “, welche auf dieser Höhe über einen Gehweg verfügt, dessen Bordstein nicht abgesenkt ist. Zwischen dem aufstehenden Wohnhaus und der „U.-straße“ existiert eine etwas mehr als 5,00m tiefe Frei-/Vorgartenfläche. Während auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein eingeschränktes Halteverbot (Verkehrszeichen 286) angeordnet ist, ist das Parken auf dieser Straßenseite gestattet.

Unter dem 27. Juni 2025 beantragten die Kläger die Genehmigung hinsichtlich der Errichtung einer Gehwegüberfahrt vor ihrem Grundstück zwecks Bedienung eines im Bereich der o.g. Frei-/Vorgartenfläche geplanten Stellplatzes mit den Maßen 2,50m mal 5,00m.

Im Rahmen der innerbehördlichen Beteiligung äußerte das Bauamt der Beklagten Bedenken. Die o.g. Frei-/Vorgartenfläche liege im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans 0000/000, der insoweit eine Vorgartenzone/die Unbebaubarkeit vorsehe. Zudem sähen die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Ansehung von Stellplätzen eine (hier nicht erreichte) Mindestlänge von 5,20m vor. Weitere Einwände gegen den Antrag sind aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich.

Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 19. August 2025, frühestens am 19. September 2025 zur Post gegeben, einen Ablehnungsbescheid. Zur Begründung berief sie sich auf die beiden o.g. Einwände, welche das Bauamt im Rahmen der innerbehördlichen Beteiligung angeführt hatte.

Die Kläger haben am 9. Oktober 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

Die Stellplatzlänge sei ausreichend. Die Sonderbauverordnung werde eingehalten, während es bei dem von der Beklagten herangezogenen Regelwerk lediglich um eine Empfehlung handele.

Ein Sachbescheidungsinteresse sei vorhanden. Der o.g. Fluchtlinienplan stehe nicht entgegen. Er sei unwirksam oder funktionslos. Er genüge nicht den Mindestanforderungen aus § 4 PrFluchtlG. Zum Zeitpunkt seiner Errichtung sei ihr Grundstück noch gar nicht bebaut gewesen und die Grundstücksgrenzen seien nicht erkennbar, beziehungsweise es habe erst später eine Ausparzellierung stattgefunden. In der „U.-straße“ und der Umgebung bestünden bereits diverse versiegelte Vorgartenflächen/-stellplätze und Gehwegüberfahrten. Das gelte insbesondere in Ansehung der postalischen Grundstücke „U.-straße 0, 0, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00, 00 und 00“. Bezüglich des postalischen Grundstücks „U.-straße 0“, sei die Garage über die Gehwegabsenkung wegen einer Treppe gar nicht erreichbar. Mit Rücksicht auf die postalischen Grundstücke „U.-straße 00 und 00“ seien tatsächlich Gehwegüberfahrten vorhanden. In Ansehung des postalischen Grundstücks „U.-straße 00“ sei noch vor Kurzem ein Stellplatz samt Gehwegüberfahrt genehmigt worden. Mit Blick auf das postalische Grundstück „U.-straße 00“ bestehe zusätzlich zu der Garage ein Stellplatz, was zu einer Vergleichbarkeit mit ihrem Vorhaben führe. Die tatsächlich bestehenden Stellplätze auf den postalischen Grundstücken „U.-straße 00, 00,00 und 00“ würden offenbar von der Beklagten geduldet. Insgesamt würden in der Umgebung 40 von 62 Grundstücken über einen Stellplatz und/oder eine Garage verfügen, was einer Quote von 65% entspreche. Der o.g. Fluchtlinienplan enthalte aber auch gar keine entgegenstehende Festsetzung, die hinreichend konkret sei, zumal der Charakter als Vorgarten bei Durchführung des Vorhabens erhalten bleiben würde, da die Gesamtheit der befestigten Fläche weniger als 75% betragen würde, wobei der Vorgarten bei Erwerb des Grundstücks fast vollständig versiegelt gewesen sei, während nunmehr Beete geschaffen, Bäume gepflanzt und wasserdurchlässiges Pflaster verlegt worden sei. Selbst die Satzung über die Gestaltung von Vorgärten sehe kein pauschales Stellplatzverbot mehr vor. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung des o.g. Fluchtlinienplans. Die städtebauliche Vertretbarkeit und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, welche die Befreiung erfordern würden, lägen vor, beziehungsweise das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Fortfall öffentlichen Parkraums sei kein Problem, da es sich um eine kleine Einbahnstraße am Stadtrand ohne Geschäfte o.Ä. handele, in der und in deren Umgebung schon viel private Stellplätze existieren würden. Außerdem würde ja gleichzeitig ein weiterer privater Stellplatz geschaffen werden. Die Durchführung der o.g. Festsetzung würde auch eine nicht beabsichtigte Härte darstellen, respektive ihre privaten Interessen würden unzureichend berücksichtigt. Die Gehwegüberfahrt solle auch dem Anfahren des Grundstücks mit einem Lastenfahrrad dienen, das nicht von der nächsten Gehwegüberfahrt aus geschoben werden könne, weil es zu schwer sei. Zudem sei die Anschaffung eines Elektro-Fahrzeugs geplant, für welches auch eine Lademöglichkeit geschaffen werden solle. Überhaupt sei eine Gehwegüberfahrt wesentlicher Bestandteil der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit eines Grundstücks (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Schließlich würden sie ungerechtfertigt ungleich behandelt, da in der „U.-straße“ bereits diverse Gehwegüberfahrten/Stellplätze existieren würden. Das Halteverbot auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei vielfach erst nach Genehmigung der dort existierenden Gehwegüberfahrten errichtet worden. In Ansehung von Parkraumnot mache es keinen Unterschied, ob die Gehwegüberfahrt einer Stellplatz- oder (Tief-)Garagennutzung diene.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2025 zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 27. Juni 2025 eine Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt zu erteilen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2025 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 27. Juni 2025 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie (über die Bescheidbegründung hinausgehend oder diese konkretisierend) im Wesentlichen vor: Es fehle am Sachbescheidungsinteresse, weil die Festsetzung des o.g. Fluchtlinienplans entgegenstehe. Dieser sei nicht funktionslos. In Ansehung der postalischen Grundstücke „U.-straße 0, 00, 00 und 00“ seien sowohl eine Gehwegüberfahrt als auch ein Stellplatz genehmigt worden. Die letzten Genehmigungen seien insoweit im Mai 2023 mit Blick auf das postalische Grundstück „U.-straße 00“ erteilt worden, wobei sich ihre Verwaltungs-/Ermessenspraxis seither wegen eines Umdenkens aufgrund von Nachhaltigkeit und Klimawandel geändert habe. In Ansehung des postalischen Grundstücks „U.-straße 0“ seien lediglich eine Gehwegüberfahrt sowie eine außerhalb der Vorgartenzone liegende Garage genehmigt, ein Stellplatz jedoch nicht. Auch mit Blick auf die postalischen Grundstücke „U.-straße 00, 00 und 00“ verhalte es sich so. Mit Rücksicht auf die postalischen Grundstücke „U.-straße 00, 00 und 00“ gebe es zwar Genehmigungen für Gehwegüberfahrten, aber nicht für Stellplätze. Bezüglich der postalischen Grundstücke „U.-straße 00 und 00“ seien zwar Stellplätze beantragt, aber nicht genehmigt worden. Hinsichtlich des postalischen Grundstücks „U.-straße 00“ wisse sie nicht, ob eine Genehmigung bezüglich der Gehwegüberfahrt vorliege. In Ansehung des postalischen Grundstücks „U.-straße 00“ sei dies nicht der Fall. Auch hinsichtlich der postalischen Grundstücke „U.-straße 00 und 00“ würden gar keine Genehmigungen existieren. Eine Befreiung könne dabei nicht erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Die weitere Zulassung von Stellplätzen würde auf lange Sicht zur Funktionslosigkeit des o.g. Fluchtlinienplans führen. Eine Vergleichbarkeit mit den auf der anderen Straßenseite belegenen Grundstücken sei schon wegen des dortigen Halteverbots nicht gegeben. Außerdem würde die Zulassung zum Fortfall eines öffentlichen Parkplatzes führen, wobei die Zufahrt mit dem Lastenrad ohne weiteres über die nächstgelegene Bordsteinabsenkung erfolgen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einzelrichter konnte verhandeln und kann zur Sache entscheiden, weil die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 31. März 2026 übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis für eine Gehwegüberfahrt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Vielmehr besteht noch nicht einmal der wörtlich hilfsweise geltend gemachte, aber richtigerweise als Minus im Vornahmeantrag enthaltene Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der ursprünglich bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist in Folge der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. August 2025 untergegangen.

Die Beteiligten sind zurecht übereinstimmend davon ausgegangen, dass kein Straßenanliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW, sondern die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW in Rede steht, welche im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.

In Ansehung der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßenrechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen: ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches). Auch die Erwägung, dass der ohnehin knappe Parkraum nicht noch weiter eingeschränkt werden soll, kann einen sachgerechten straßenbezogenen Ablehnungsgrund darstellen.

Vgl. statt aller OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris, Rn. 78 ff.; Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris, Rn. 9 f.

Es mag auf sich beruhen, ob sich die Beklagte für die Antragsablehnung auf das Zurückbleiben der Länge des avisierten Stellplatzes hinter den Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen stützen durfte. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Beklagte den Belang des Fortfalls eines öffentlichen Parkplatzes (wirksam) nachgeschoben hat/nachschieben konnte.

Denn jedenfalls verfängt der selbständig tragende Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses in Ansehung des Entgegenstehens der Festsetzung des Fluchtlinienplans 0000/000, wobei es sich insoweit um einen straßenbezogenen Grund im obigen Sinne handelt, weil nutzlose Eingriffe in den Straßenzustand und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs naturgemäß aus straßenrechtlichen Gründen zu unterbleiben haben.

Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2024 - 16 K 3578/21 -, juris, Rn. 45.

Dieser Belang ist selbständig tragend.

Eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung ist grundsätzlich auch dann rechtmäßig ist, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.

Vgl. etwa Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 60. Edition Stand 1. Januar 2022, § 114 Rn. 28; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 26; W.-R. Schenke/Ruthig, in: Kopp/ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 114 Rn. 6a, jeweils m.w.N.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen dergestalt ausgeübt haben könnte, dass das Ergebnis ihrer Ermessensausübung ihrer Ansicht nach lediglich kumulativ unter Einschluss der Erwägung zur Stellplatzlänge getragen wird. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Beklagte das Entgegenstehen des o.g. Fluchtlinienplans als selbständig tragend angesehen hat. Dafür streitet nicht nur der Wortlaut des Bescheids („Sowohl […] als auch“; „Zudem“; „und“), sondern auch die Tragweite des Belangs, dessen Durchgreifen die mit Blick auf einen Stellplatz beantragte Gehwegüberfahrt als sinnlos erscheinen lässt.

Es fehlt den Klägern wegen des Entgegenstehens des o.g. Fluchtlinienplans am Sachbescheidungsinteresse.

Der o.g. Fluchtlinienplan ist wirksam und steht der Errichtung eines Stellplatzes entgegen.

Er gilt als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleiteter Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 3 BauGB fort. Die Fortgeltung ist dann anzunehmen, wenn der übergeleitete Plan dem bei seiner Aufstellung geltenden Recht entsprach und er ferner einen Inhalt hat, der auch rechtmäßiger Inhalt eines zur Zeit der Überleitung erlassenen Bebauungsplans hätte sein können.

Der o.g. Fluchtlinienplan entsprach dem bei seiner Aufstellung geltenden Recht und enthält eine der Errichtung eines Stellplatzes entgegenstehende Festsetzung.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, GS 561, (PrFluchtlG), konnte der Gemeindevorstand im Einverständnis mit der Gemeinde unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde Straßen- und Baufluchtlinien festsetzen. Gemäß § 1 Abs. 4 PrFluchtlG konnte eine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden.

Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter die Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war kein anderer Zweck verbunden als der, die zwischen beiden Linien liegenden Flächen als Vorgärten von Bebauung freizuhalten. Sie sollten als Gartenland angelegt und unterhalten werden. Kern der Straßen- und Baufluchtlinienfestsetzung ist somit immer nur die Anordnung, dass die für die Straßenführung, beziehungsweise die Vorgärten festgesetzten Flächen der Bebauung entzogen sind. Das Recht zur Bebauung der angrenzenden Grundstücke richtet sich nach dem sonstigen Baurecht.

Wegen § 4 PrFluchtlG ist erforderlich, dass jede Festsetzung von Fluchtlinien (§ 1) eine genaue Bezeichnung der davon betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile und eine Bestimmung der Höhenlage sowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und Plätze enthalten muss.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 - 7 A 4005/03 -, juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 21. Januar 2014 - 10 A 2500/12 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2023 - 4 K 2150/21 -, juris, Rn. 31 ff.; jeweils m.w.N.

Danach ist das klägerische Grundstück von der wirksamen Festsetzung einer Vorgartenzone betroffen.

Der o.g. Fluchtlinienplan ist maßstabsgetreu (Maßstab 1:1000), enthält Höhenangaben („Sämtliche Höhen beziehen sich auf N.N. Die schwarz eingetragenen Höhen sind die festgestellten Straßenhöhen.“) und Angaben zur Entwässerung („Die Straßen werden unterirdisch nach dem allgemeinen Kanalisationsplan entwässert.“).

Östlich der „U.-straße“ ist eine mit der rotgeschriebenen Angabe 5,0 (für fünf Meter) versehene blassgrün markierte Fläche eingezeichnet.

Zwar ist nach Erlass des o.g. Fluchtlinienplans eine Ausparzellierung erfolgt, das heißt, dass das jetzige Flurstück der Kläger nicht ausdrücklich bezeichnet ist, es lässt sich allerdings unzweifelhaft erkennen, dass das heutige klägerische Grundstück (wie alle Flurstücke östlich der „U.-straße“) in den räumlichen Anwendungsbereich der Festsetzung fällt. Dabei steht es der Wirksamkeit von Bauleitplänen entgegen der klägerischen Ansicht generell nicht entgegen, wenn sich Grundstücksgrenzen/Flurstücksbezeichnungen oder Bebauung in seinem räumlichen Anwendungsbereich ändern. Vielmehr ist dies geradezu der Regelfall.

Fehl geht ferner der klägerische Einwand, die Errichtung des Stellplatzes stehe der Festsetzung im vorliegenden Fall wegen des konkreten Erscheinungsbilds/des Ausmaßes der Begrünung/geplanten Versiegelung/der Konformität mit der Vorgartensatzung der Beklagten nicht entgegen. All diese Aspekte ändern nämlich nichts daran, dass die Errichtung eines Stellplatzes eine verbotene Bebauung im obigen Sinne darstellt.

Der o.g. Fluchtlinienplan (richtigerweise dessen hier entgegenstehende Festsetzung) ist auch nicht funktionslos geworden, weil derzeit diverse Stellplätze/Garagen/Gehwegüberfahrten im Bereich der Festsetzung bestehen.

Ein Bebauungsplan beziehungsweise einzelne bauplanerische Festsetzungen eines Bebauungsplans können (in äußerst seltenen Fällen) unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern, wobei einer Festsetzung entgegenstehende Nutzungen nur dann durchgreifende Relevanz für die Annahme einer Funktionslosigkeit gewinnen, wenn sie etwa durch die Erteilung einer Baugenehmigung rechtlich gesichert sind oder qualifiziert geduldet werden; die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich so verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Norm auf unabsehbare Zeit entgegenstehen.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10/03 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 und vom 10. April 2007 - 7 D 29/13.NE, 7 D 30/13.NE, 10 A 3915/05 -, juris, Rn. 108 ff. beziehungsweise Rn. 105 ff.; jeweils m.w.N.

Nach diesen Maßgaben ist eine Funktionslosigkeit vorliegend nicht ersichtlich.

Selbst nach dem klägerischen Vortrag, der insoweit nicht hinreichend substantiiert ist, weil durch ihn nicht darlegt wird, welcher Bereich/welche Flurstücke betrachtet worden sind, und inwieweit dort tatsächlich (vergleichbare) Verstöße gegen die o.g. Festsetzung bestehen, soll lediglich auf 65% der betrachteten Grundstücke Entgegenstehendes verwirklicht sein.

Allerdings kommt hinzu, dass dieser Vortrag die nach obigen Maßgaben entscheidende Genehmigungslage außer Acht lässt. Stellplätze im Vorgartenbereich sind lediglich in vier Fällen genehmigt; qualifizierte Duldungen sind nicht ersichtlich. Die Genehmigung von außerhalb der Vorgartenzone liegenden Stellplätzen/Garagen oder von isolierten Gehwegüberfahrten entfaltet schon deshalb keine Relevanz, weil Derartiges der o.g. Festsetzung schon nicht entgegensteht. Es mag vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob den Klägern an dieser Stelle weiter entgegenzuhalten wäre, dass drei der vier genehmigten Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegen, woselbst das Halteverbot angeordnet ist.

Bei alldem kann auch auf sich beruhen, ob ein Befreiungsanspruch der Beklagten die erfolgreiche Berufung auf den Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses hindern würde, obwohl es die Kläger jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses verabsäumt hatten, einen entsprechenden Befreiungsantrag zu stellen, denn ein Befreiungsanspruch aus § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht erkennbar.

Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen, bei deren Erfüllung überhaupt erst ein Ermessen eröffnet wäre, von dem in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb es hin zu einer Erteilung auf Null reduziert sein könnte.

Es sind die Grundzüge der Planung berührt, da es sich bei der o.g. Festsetzung um die eine wesentliche handelt, die überhaupt im o.g. Fluchtlinienplan enthalten ist, wobei die Beklagte zurecht die negative Vorbildwirkung ins Feld geführt hat.

Es ist auch nicht greifbar, welcher der kumulativ erforderlichen Merkmale vorliegen sollte.

Es liegt fern, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern würden. Im Vordergrund steht das rein private Interesse an einem privaten Stellplatz, beziehungsweise an der Befahrbarkeit des eigenen Grundstücks bei gleichzeitigem Verlust eines öffentlichen Parkplatzes. Daran ändert es nichts, dass die Kläger, die im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben haben, derzeit ausschließlich ein Lastenfahrrad und keinen PKW zu nutzen, behaupten, die nicht näher zeitlich konkretisierte Anschaffung eines nicht konkret benannten Elektro-PKWs nebst Errichtung einer Wallbox zu planen. Ihr rein privates Interesse wird dadurch auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 20a GG und der einfach-gesetzlichen Wertungen nicht zu einem öffentlichen Belang, zumal Elektro-Fahrzeuge auch andernorts als im Vorgarten des eigenen Grundstücks aufgeladen werden können und die Neuanschaffung eines PKW generell nicht geeignet ist, sich positiv auf die Umwelt oder die CO²-Bilanz auszuwirken.

Vgl. auch die Wertungen bei OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris, Rn. 21 und VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2018 - 16 K 9906/17 -, juris, Rn. 37 ff., wonach der Anlieger zunächst die ihm zu Gebote stehenden Mittel auszuschöpfen hat, ehe er zwecks Ladestationsinstallation öffentlichen Parkraum in Anspruch nimmt.

Dass die Abweichung städtebaulich vertretbar wäre oder bei Einhaltung eine offenbar nicht beabsichtigte Härte einträte, ist mit Blick auf das bereits zu den Grundzügen der Planung Ausgeführtem ebenso abwegig, zumal es unzutreffend ist, wenn die Kläger suggerieren, die Befahrbarkeit eines Wohngrundstücks sei als (Kern-)Bestandteil ihres Anliegerrechts schon wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geboten.

Schließlich liegt keine nach Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung vor.

Abgesehen davon, dass drei der vier genehmigten Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegen, wobei das dortige Halteverbot die Vergleichbarkeit in Frage stellen könnte und eine vereinzelte Genehmigung einen „Ausreißer“ darstellen würde, besteht ohnehin kein Anspruch auf die Wiederholung eines behördlichen Fehlers beziehungsweise eine Gleichbehandlung im Unrecht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris, Rn. 91.

Hinzu kommt, dass die Beklagte dargelegt hat, sich seit Erteilung der letzten der vier Genehmigungen von der rechtswidrigen Praxis abgewandt zu haben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies unwahr sein könnte, bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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