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16 M 88/26•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-15, 16 M 88/26
16 M 88/26Administrative CourtJun 15, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 16 M 88/26
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0615.16M88.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.
Gründe
Der am 17. März 2026 gestellte Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Erlass einer Vollstreckungsverfügung bleibt ohne Erfolg, da nicht sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtet sich die Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG). Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs, der für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen kann.
Die Vollstreckung von Geldforderungen - wie hier auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. Februar 2026 (Az.: 16 K 7193/24) - richtet sich gemäß § 169 Abs. 1 VwGO nach § 3 VwVG.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Vollstreckungsverfügung liegen nicht vor.
Zwar liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 VwVG vor.
Bei einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich um einen Titel, dessen Vollstreckung der Regelung des § 169 Abs. 1 VwGO unterfällt (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Auch ist der Vollstreckungsschuldner durch die am 7. Februar 2026 erfolgte Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. Februar 2026 zur Leistung aufgefordert worden (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a VwVG). Zudem ist die Leistung fällig und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Wege der o.g. Zustellung ist (mittlerweile) erfüllt (vgl. § 3 Abs. 2 lit. b und c VwVG).
Allerdings mangelt es am Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzung des § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVG.
Nach § 3 Abs. 3 VwVG soll der Schuldner vor der Anordnung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. Die Mahnung besteht aus der Aufforderung an den Schuldner einen bestimmten - hier durch Kostenfestsetzungsbeschluss bereits angeforderten - Geldbetrag, bis zum Ablauf der Mahnfrist bei Meidung der Vollstreckung an das angegebene Konto zu zahlen,
vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 1 N 12/09 -, juris Rn. 17.
Die Mahnung ist nicht Vollstreckungsmaßnahme, sondern besondere Vollstreckungsvoraussetzung,
vgl. Möller , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 169 VwGO, Rn. 50;Heckmann , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 169 VwGO, Rn. 46.
Zuständig für die Mahnung ist deshalb die Behörde, die den Anspruch geltend machen darf. Als Soll-Vorschrift ist § 3 Abs. 3 VwVG als eine Muss-Vorschrift mit dem Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle zu sehen. Die Soll-Vorschrift ist verbindlich, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall für ein gegenteiliges Handeln vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt nur vor, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde oder wenn der Schuldner bereits vor Einleitung der Vollstreckung erklärt hat, er werde keinesfalls leisten. Liegt keine Mahnung vor oder ist die zwingende Wochenfrist nicht eingehalten, ist die Vollstreckung rechtswidrig,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 1 S 2256/11 -, BeckRS 2011, 144753, Rn. 14; VG Leipzig, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 1 N 12/09 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 2 B 339/03 -, juris Rn. 3.
Nach Maßgabe dieser Kriterien mangelt es an der zwingend erforderlichen Mahnung des Vollstreckungsschuldners durch den Vollstreckungsgläubiger.
Die Mahnung vom 6. Februar 2026 ist, falls sie dem Vollstreckungsschuldner zugegangen sein sollte, jedenfalls innerhalb der einwöchigen Schonfrist erfolgt und daher unwirksam.
Die fehlende Mahnung wird in diesem Zusammenhang nicht durch die Zahlungsanregung in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 16. März 2026 ersetzt. Dies gilt denknotwendig insbesondere in Bezug auf hier noch in Rede stehenden bisherigen Vollstreckungskosten, die vor bzw. erst durch die Stellung des Vollstreckungsantrages entstanden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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