Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-10, 16 K 3710/24

16 K 3710/24Administrative CourtJun 10, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 3710/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 16 K 3710/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0610.16K3710.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Y. vom 26. April 2024 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Verzinsung des Rückzahlungsbetrages den Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. April 2024 erfasst.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes während der Corona-Pandemie.

Der Kläger beantragte über seine prüfende Dritte, die Steuerberaterin Z. I., am 24. März 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals bei der Bezirksregierung Y. (T. NRW) die Gewährung von Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 7.700,00 €.

Bei der elektronischen Antragstellung wurde die prüfende Dritte gebeten, den Kläger auf die Verpflichtung hinzuweisen, eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 einzureichen. Korrespondierend damit war Bestandteil der dem Antrag beigefügten, vom Kläger persönlich unterschriebenen Erklärung vom 22. März 2021: „Der Antragsteller oder Vertretungsbefugte versichert, dass der Antragsteller nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, eine Endabrechnung vorlegen wird.“ Ferner enthielt der elektronische Antrag folgenden ausdrücklich mit einem grünen Häkchen bestätigten Passus: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“

Durch Bescheid vom 25. März 2021 bewilligte die T. NRW dem Kläger Neustarthilfe in beantragter Höhe. In Ziffer 1 Abs. 2 des Bescheidtenors ist u.a. geregelt: „Die Neustarthilfe […] wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“ In Ziffer 2 Satz 1 des Bescheidtenors heißt es: „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“ In den Nebenbestimmungen des Bescheides lautet Ziffer 3 Abs. 1 Satz 1: „Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum.“ Weiter heißt es in Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 der Nebenbestimmungen: „Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen.“ Ziffer 11 der Nebenbestimmungen enthält folgende Regelung: „Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“

In der Folge kam es unmittelbar zur Überweisung des vorläufig bewilligten Betrages auf das im Antrag angegebene Konto.

Der Kläger reichte weder bis zum 31. März 2023 - insoweit handelt es sich um den letzten Tag der zwischenzeitlich verlängerten Frist zur Einreichung der Endabrechnung - noch bis zum anschließenden Erlass des Schlussbescheides eine Endabrechnung ein.

Durch Schlussbescheid vom 26. April 2024 lehnte die T. NRW den Antrag des Klägers vom 24. März 2021 ab (Ziffer 1), sprach aus, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziffer 2) und setzte den Betrag von 7.700,00 € zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum des Bescheides und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Kern an, dass die Endabrechnung nach Verlängerung der ursprünglich am 30. September 2022 endenden Frist zum 31. März 2023 fällig gewesen sei, der Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung jedoch nicht nachgekommen worden sei.

Am 21. Mai 2024 hat der Kläger Klage erhoben.

Er begründet diese damit, er habe sehr wohl und auch fristgerecht eine Endabrechnung zu den Akten der Beklagten gereicht, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergebe. Selbst für den Fall, dass es bislang an einer Vorlage der Endabrechnung mangeln sollte, sei er nicht daran gehindert, selbige noch während des gerichtlichen Verfahrens nachzureichen. Im Übrigen habe er sein Unternehmen bereits im Mai 2021, mithin im Förderzeitraum, geschlossen, weshalb er keine Endabrechnung mehr habe einreichen können, da für den Förderzeitraum keine Umsätze mehr bestanden hätten. Voraussichtlich habe er einen Teil der Neustarthilfe aufgrund der frühzeitigen Schließung zurückzuzahlen, die vollständigen 7.700,00 € könnten jedoch nicht gefordert werden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich:

„Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2024 wird aufgehoben.“

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

mit der Begründung, es entspreche seiner ständigen tatsächlichen Verwaltungspraxis, im Falle der Nichteinreichung der Endabrechnung ablehnend zu bescheiden und die Förderung zurückzufordern. Die Behauptung des Klägers, das Vorhandensein der Endabrechnung ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen, finde in diesen keine Bestätigung. Das Verhalten seiner prüfenden Dritten sei dem Kläger dabei unabhängig von möglichem Verschulden zuzurechnen. Auch tangierten erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gemachte Angaben und vorgelegten Unterlagen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Ge­richtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächli­cher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht, das gemäß § 88 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, legt die Klage unter Würdigung des gesamten klägerischen Vorbringens dahin, aus dass nicht nur, wie wörtlich formuliert, - im Sinne einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fallvariante 1 VwGO - die Aufhebung des Bescheides der T. NRW vom 26. April 2024 beantragt wird, sondern darüber hinaus - im Sinne einer auf Bescheidung beschränkten Verpflichtungsklage in Form der gegen die in Ziffer 1 des streitgegenständigen Bescheides getroffene Antragsablehnungsentscheidung gerichteten Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Variante 2 Untervariante 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - die Verpflichtung des beklagten Landes, über den Antrag des Klägers vom 24. März 2021 auf Bewilligung von Neustarthilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn nur durch eine solche Verpflichtungsklage kann der Kläger das aus seinem gesamten Vorbringen erkennbare, über das ausdrücklich formulierte Anfechtungsbegehren hinausgehende Begehren auf Wahrung der Chance, Neustarhilfe in Höhe von 7.700,00 € bewilligt zu bekommen, prozessual erreichen.

Die so verstandene zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger einen Neubescheidungsanspruch geltend macht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrages vom 24. März 2021 auf Bewilligung von Neustarthilfe.

Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) (nachfolgend: Förderrichtlinien - FRL),

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,

in Verbindung mit den unter A.1.(2) b) und c) der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Neustarthilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 - 4 B 547/23 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 - W 8 K 23.52 -, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 19 ff.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 23 ff.

Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Neustarthilfe“,

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html ,

(nachfolgend: FAQ).

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/21 -, juris, Rn. 28.

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung bezogen auf den Antrag des Klägers vom 24. März 2021 auf Bewilligung von Neustarthilfe als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO frei von Ermessensfehlern.

Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt.

Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit wurde durch Buchstabe A Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 der FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Zur Umsetzung dessen sieht UAbs. 4 der genannten Regelung die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Ziff. 4.8 Abs. 6 der FAQ dazu ergänzend bestimmt, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung bei Zwischenschaltung eines prüfenden Dritten ist dabei (nach erfolgten Fristverlängerungen) bis zum 31. März 2023 gelaufen (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 2 der FAQ).

Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe durch Bescheid der T. NRW vom 25. März 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei.

Bis zum Ablauf der in Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 2 der FAQ genannten Frist ist jedoch seitens des Klägers in Bezug auf die Neustarthilfe keine Endabrechnung eingereicht worden. Soweit der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2024 behauptet hatte, er habe eine Schlussabrechnung eingereicht, war dies unsubstantiiert, bzw., soweit er darüber hinaus ausdrücklich behauptet hatte, die Einreichung der Schlussabrechnung ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, war dies sogar falsch, denn in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten findet sich keine vom Kläger bzw. seiner prüfenden Dritten erstellte Schlussabrechnung. Jedoch scheint der Kläger an dieser Behauptung auch selbst nicht mehr festzuhalten, wie aus der Einlassung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25. September 2025, er habe keine Endabrechnung mehr einreichen können, gefolgert werden kann.

Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrages im Fall der Fristversäumung verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.

Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, NJW 1980, 469 = juris, Rn. 30.

Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Neustarthilfen der verschiedenen Phasen - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.

Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14.

Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, grundsätzlich Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier die Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, DVBl 2024, 192 ff. = juris, Rn. 23, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, VBlBW 2024, 296 ff. = juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Neustarthilfe VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Neustarthilfe bestehen hier nicht. Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der gerichtsbekannten Praxis, wonach im Auftrag des Bundes durch den externen IT-Dienstleister U. AG auch noch nach Fristablauf Erinnerungsnachrichten in Form von E-Mails oder Briefen an Antragsteller bzw. deren prüfende Dritte übermittelt wurden und dadurch faktisch zusätzliche Fristverlängerungen gewährt wurden,

vgl. zu dieser Verwaltungspraxis und deren rechtlicher Einordnung VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2025 - 16 K 3838/24 -, juris, Rn. 23 und 60 ff.,

die prüfende Dritte des Klägers solche Erinnerungsnachrichten nicht erhalten hätte, noch liegt in der vorgetragenen Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Kläger bereits im Mai 2021, also noch während des Förderzeitraums der Neustarthilfe, eine Atypik. Weder stellt eine Einstellung des Geschäftsbetriebes in rein tatsächlicher Hinsicht einen Hinderungsgrund für die Einreichung einer Endabrechnung dar noch führt eine solche in rechtlich-teleologischer Hinsicht zu einer Entbehrlichkeit der Obliegenheit zur Einreichung der Endabrechnung. Ganz im Gegenteil besteht in einem solchen Fall hervorgehobener Anlass zur Einreichung der Endabrechnung, denn nach Ziffer 6.1 der FAQ sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Antragsstellenden ihre selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellen.

Darüber hinaus ist die tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes, nach welcher das Verhalten eines prüfenden Dritten dem jeweiligen Antragsteller zugerechnet wird - wobei das Gericht an der Existenz und stringenten Durchführung dieser Verwaltungspraxis in keinster Weise zweifelt - nicht willkürlich, da ansonsten der Zweck, den die teilweise obligatorische Zwischenschaltung des prüfenden Dritten im Rahmen von Antragstellung und Schluss- bzw. Endabrechnung verschiedener Corona-Hilfen verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen), in sein Gegenteil verkehrt wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit geradezu als zwingend dar und entspricht zugleich einem der gesamten Rechtsordnung immanenten allgemeinen Rechtsgedanken.

Soweit der Kläger meint, er sei nicht daran gehindert, die Endabrechnung noch während des gerichtlichen Verfahrens nachzureichen, steht auch dem die rechtlich nicht zu beanstandende tatsächliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes entgegen. Denn danach ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch das beklagte Land in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, so dass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren und damit erst recht die Nachholung einer bis zum Bescheiderlass versäumten Endabrechnung grundsätzlich keine Relevanz hat.

Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2022 - 7 K 2197/20 -, juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteile vom 13. Februar 2023 - W 8 K 22.1507 -, juris, Rn. 30, und vom 9. Oktober 2023 - W 8 K 23.422 -, juris, Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 9 K 6196/23 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15.

Ebenfalls unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger mit ihr die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides geregelte Festsetzung des Erstattungsbetrages in Höhe von 7.700,00 € anficht. Insoweit ist die getroffene Regelung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 ff. = juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135, m.w.N.

Soweit mit der Klage die Aufhebung der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides festgesetzten Verzinsung des Rückzahlungsbetrages beantragt wird, ist diese nur bezogen auf den (Teil)-Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. April 2024 begründet, im Übrigen unbegründet. Bezogen auf den (Teil)-Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. April 2024 ist die erfolgte Zinsfestsetzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; im Übrigen ist die erfolgte Zinsfestsetzung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Bezogen auf den Zeitraum 1. April 2023 bis einschließlich 29. April 2024 ist die erfolgte Zinsfestsetzung ermessensfehlerhaft. Dies betrifft die Zeit zwischen Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung und Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 26. April 2024 ist dabei die Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bzw. die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Vorschrift des § 5 der auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) erlassenen Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW.

Insoweit liegt ein Fall von Ermessensausfall vor, da weder der Bescheid ermessenstragende Erwägungen oder Begründungselemente zur Zinsfestsetzung enthält noch dem Verwaltungsvorgang selbige zu entnehmen sind.

Im Übrigen ist in Bezug auf die erfolgte Zinsfestsetzung kein Ermessenausfall oder sonstiger Ermessensfehler erkennbar, da von einem Fall intendierten Ermessens auszugehen ist.

Die in der vorliegenden Konstellation ebenfalls entsprechend anzuwendende Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, NVwZ 2016, 1577 ff. = juris, Rn. 15.

§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs jedoch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte - wie hier der Kläger in Gestalt der nicht erfolgten bzw. nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung - die Umstände (entsprechend § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheides verzögert hatte. Wurde die endgültige Entscheidung später als sachlich erforderlich getroffen, können insoweit Zinsen nicht geltend gemacht werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238ff. = juris, Rn. 31.

Hiernach musste die Bezirksregierung Y. in ihre Ermessensentscheidung über die Zinserhebung für den Zeitraum 1. April 2023 bis 29. April 2024 die Beantwortung der Frage einstellen, ob es nach bereits abgelaufener genereller Frist für die Einreichung der Endabrechnung einen sachlichen Grund dafür gab, die endgültige Entscheidung nicht zeitnah zu treffen. Naheliegend ist dabei die Annahme, dass es keinen sachlichen Grund dafür gab, nach Fristablauf noch mehr als ein Jahr bis zum Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheides zuzuwarten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Zinserhebung für diesen Zeitraum entgegenstehen dürfte. Insbesondere stellt eine ggf. anzunehmende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der T. NRW keinen sachlichen Grund in diesem Sinne dar, da es in der behördlichen Verantwortung lag, personell, organisatorisch und ausstattungsmäßig rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf der - mehrmals verlängerten und damit zeitlich gut absehbaren - Frist für die Einreichung der Endabrechnung die zu erwartende große - wenn nicht gar riesige - Vielzahl von Schlussbescheiden so zeitnah wie möglich erlassen werden kann. Soweit das beklagte Land in anderen Klageverfahren eine Verwaltungspraxis dargelegt hat, nach welcher die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 möglich gewesen ist, stellt auch dies keinen sachlichen Grund im oben genannten Sinne dar. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung sind die Antragsteller durch eine solche Praxis nämlich nicht in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Entsprechend ist die Verzögerung insoweit nicht der Antragstellersphäre, sondern der Behördensphäre zuzurechnen.

Bezogen auf die Zeit außerhalb des Zeitraums 1. April 2023 bis einschließlich 29. April 2024 sind Ermessensfehler oder sonstige Rechtsfehler bei der Zinsfestsetzung hingegen nicht ersichtlich. Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein nicht begründungsbedürftiger Fall von intendiertem Ermessen vorliegt; Gesichtspunkte, aus denen heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte, sind insoweit nicht ersichtlich.

Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen eines jeden Antragstellers und Zuwendungsempfängers, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden.

Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich eines jeden Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der teilweisen Aufhebung der - gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht einmal streitwertrelevanten - Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.700,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Soweit über die Hauptforderung hinaus eine Zinsforderung streitgegenständlich ist, wird diese gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht (zusätzlich) für die Bemessung des Streitgegenstandes berücksichtigt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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