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16 K 10961/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-03, 16 K 10961/25
16 K 10961/25Administrative CourtJun 3, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 16 K 10961/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0603.16K10961.25.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 16. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Durch Schlussbescheid vom 23. September 2025 (Antragsnummer: UBH2R-871316, Paketnummer: SAR1-2263152) lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf (BRD NRW) den Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2025 auf Gewährung von Überbrückungshilfe II ab und setzte den Betrag von 4.057,60 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest.
Durch weiteren Schlussbescheid vom 23. September 2025 (Antragsnummer: UBH3R-645475, Paketnummer: SAR1-2263152) lehnte die BRD NRW den Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2025 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III ab und setzte den Betrag von 11.341,02 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest.
Durch weiteren Schlussbescheid vom 23. September 2025 (Antragsnummer: AWHR2-C-198010, Paketnummer: SAR1-2263152) lehnte die BRD NRW den Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2025 auf Gewährung von Dezemberhilfe ab und setzte den Betrag von 4.585,21 € zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum des Bescheides fest.
Sämtliche Schlussbescheide wurden damit begründet, die Klägerin habe es unterlassen, erstmals am 22. April 2025 und erinnernd am 14. Mai 2025 erfolgten Aufforderungen zur Plausibilisierung der Umsatzangaben nachzukommen; mangels erforderlicher Mitwirkung der Klägerin könne deren Antragsberechtigung nicht festgestellt werden.
Sämtliche Schlussbescheide vom 23. September 2025 stellte die BRD NRW dem prüfenden Dritten der Klägerin, Steuerberater U., am Tag des Erlasses elektronisch im Nutzerkonto-Postfach des digitalen Antragsportals für prüfende Dritte
https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ bzw. https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ auth/realms/berufstraeger/protocol/openid-connect/auth? response_type=code&client_id=validation-component&redirect_ uri=https%3A%2F%2Fantragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fuservalidation%2F&state=7c0a601f-b88e-4e02-99e4-19359e894c27&login=true&scope=openid
bereit und informierte ihn per separater E-Mail über diese elektronische Bescheidbereitstellung. Dort wurden die Bescheide ebenfalls noch am Tag des Erlasses, dem 23. September 2025, abgerufen.
Mit Schreiben vom 8. November 2025, bei Gericht eingegangen am 20. November 2025, hat die Klägerin Klage gegen diese drei Bescheide erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie im Kern ausgeführt: Eine tatsächliche Kenntnisnahme der Bescheide sei ihr erst am 4. November 2025 möglich gewesen, da eine postalische Zustellung vom 15. Oktober 2025 nicht an sie, sondern irrtümlich an einen Nachbarn übergeben worden sei. In diesem Zeitraum sei sie aufgrund von Krankheit sowie der Situation mit einem Baby und Krankheit stark eingeschränkt gewesen und habe persönliche Kontakte nicht annehmen können. Daher sei ihr das Schreiben nicht ausgehändigt worden. Zusätzlich hätten sich alle relevanten Unterlagen und Berechnungsgrundlagen bei ihrer Steuerberatung befunden, so dass sie erst nach Zugang der Unterlagen habe feststellen können, dass die Bescheide Klärungsbedarf aufweisen. Unmittelbar nach tatsächlicher Kenntnisnahme am 4. November 2025 habe sie unverzüglich gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BRD NRW verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der sich aus § 74 VwGO ergebenden Klagefrist erhoben wurde und der Klägerin auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden kann.
Die Frist für die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) gegen die drei streitgegenständlichen Bescheide der BRD NRW vom 23. September 2025, als welche die Klage auszulegen ist, lief am 27. Oktober 2025 ab. Die erst am 20. November 2025 - insoweit kommt es auf das Datum des Eingangs bei Gericht an - erhobene Klage ist damit verfristet.
Aufgrund der in sämtlichen drei streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) war gegen diese Bescheide innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Klage zu erheben, wie sich aus § 74 VwGO ergibt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Nach Abs. 2 der Norm gilt dies für eine Verpflichtungsklage entsprechend, wenn - wie hier durch den ersten Absatz des Bescheidtenors - der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Im Fall der drei streitgegenständlichen Bescheide war ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich. Dies folgt aus § 68 VwGO i. V. m. § 110 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sind die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage bzw. der Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO bedarf es einer solchen Nachprüfung nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW bestimmt, dass es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht bedarf; gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt für die Verpflichtungsklage abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. Soweit die Absätze 2 bis 4 des § 110 JustG NRW Ausnahmen von der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Vorschrift geregelten Entbehrlichkeit des Vorverfahrens vorsehen, sind diese Ausnahmen im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Maßgebliches Ereignis für den Beginn der Klagefrist ist die jeweilige Bekanntgabe der drei streitgegenständlichen Bescheide, welche sämtlich am 26. September 2025 erfolgte.
Letzteres folgt aus der Dreitagesfiktion gemäß § 5 der auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) erlassenen Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW:
Gemäß der im Zeitraum 20. Mai 2022 bis 31. Dezember 2025 in Kraft gewesenen Vorschrift des § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE gilt abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen § 5 Absatz 3 EGovG NRW entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach bei der digitalen Verfahrensplattform „BMWi Überbrückungshilfe“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) oder der digitalen Antragsplattform „Elster Unternehmenskonto - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Direktantrag“ (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/), beide betrieben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie aller sechzehn Bundesländer, tritt. § 5 Absatz 3 EGovG NRW regelt dabei, dass mit Einwilligung des Nutzers ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden kann, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird (Satz 1); die Behörde hat dabei zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann (Satz 2); der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (Satz 3); im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen (Satz 4); der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt (Satz 5); erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich (Satz 6).
Sämtliche sich aus dem zitierten Vorschriftenkonglomerat ergebenden Voraussetzungen für die Fiktion der Bekanntgabe der drei streitgegenständlichen Verwaltungsakte drei Tage nach der - dokumentiert durch den elektronischen Verwaltungsvorgang der BRD NRW Gz. SAR1-2263152 - am 23. September 2025 erfolgten elektronischen Bereitstellung zum Abruf im Nutzerkonto-Postfach des digitalen Antragsportals für prüfende Dritte (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) liegen vor: Der prüfende Dritte der Klägerin hat im Rahmen der Einreichung der Schlussabrechnung ausdrücklich eingewilligt, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren digital bereitgestellt und bekannt gegeben werden. Bei dem Nutzerkonto-Postfach des digitalen Antragsportals für prüfende Dritte (https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/) handelt es sich dabei um ein solches, welches einen Abruf nur nach vorheriger Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und welches zudem eine Speicherung der bereitgestellten elektronischen Verwaltungsakte ermöglicht. Bei der BRD NRW handelt es sich zudem um eine der in § 5 Digitalerprobungsverordnung MWIDE genannten Behörden, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschieden hat. Die Obliegenheit, dem prüfenden Dritten der Klägerin am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Abrufs zu benachrichtigen, hat die BRD NRW dabei erfüllt.
Da die Klägerin im Schlussabrechnungsverfahren durch ihren prüfenden Dritten vertreten wurde, wirkte die gegenüber diesem erfolgte Bekanntgabe ihr gegenüber (vgl. § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW ).
Die Berechnung des Ablaufs der einmonatigen Frist für die Klage gegen den am 26. September 2025 bekanntgegebenen Schlussbescheid am Montag, den 27. Oktober 2025 (24:00 Uhr), ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1, Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1, Abs. 2, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO war der Klägerin nicht zu gewähren. Gründe dafür, dass die Klägerin nach der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Schlussbescheides ohne Verschulden verhindert gewesen sein sollte, die Klagefrist einzuhalten, ergeben sich aus deren Vorbringen nicht.
Ein Verschulden ihres Bevollmächtigten - hier in Person ihres prüfenden Dritten - muss sich die Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 - 18 L 3609/24 -, juris, Rn. 43, m.w.N.
Damit muss sich die Klägerin auch zurechnen lassen, dass ihr prüfender Dritter ihr die streitgegenständlichen Bescheide trotz des - dokumentiert durch den elektronischen Verwaltungsvorgang der BRD NRW Gz. SAR1-2263152 - bereits am 23. September 2025 erfolgten Abrufs der streitgegenständlichen Bescheide nicht unmittelbar-zeitnah, sondern trotz laufender Klagefrist erst Mitte Oktober 2025 postalisch übermittelte. Zwischen dem Abruf der Bescheide am 23. September 2025 und dem nach Angaben der Klägerin gescheiterten Versuch der postalischen Übermittlung der Bescheide an sie am 15. Oktober 2025 - weil die Bescheide statt an sie irrtümlich an einen Nachbarn übergeben wurden - liegt damit ein Zeitraum von drei Wochen, innerhalb dessen zur Überzeugung des Gerichts der prüfende Dritte der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihr die streitgegenständlichen Bescheide unverzüglich - schnellstmöglich - zu übermitteln, um ihr Gelegenheit zu geben, unter weitestmöglicher zeitlicher Ausschöpfung der Klagefrist zu prüfen, ob deren Inhalt Anlass zur Klageerhebung bietet, und damit ein mögliches eigenen Verschulden an einer möglichen erst verspäteten Klageerhebung auszuschließen. Dass der prüfende Dritte dieser Pflicht nachgekommen wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, denn Gründe dafür, warum es trotz Abrufs der Bescheide bereits am 23. September 2025 erst am 15. Oktober 2025 einen gescheiterten Versuch der postalischen Übermittlung der Bescheide an die Klägerin gab, wurden nicht benannt. Ursächlich im Sinne eines der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihres prüfenden Dritten für die erst verspätete Klageerhebung ist damit bereits die erst verspätete Übermittlung der streitgegenständlichen Bescheide durch den prüfenden Dritten an die Klägerin. Umgekehrt kann damit eine Ursächlichkeit der für die Zeit ab dem 15. Oktober 2025 von der Klägerin vorgetragenen Vorkommnisse in Gestalt der erst am 4. November 2025 erfolgten Übergabe der streitgegenständlichen Bescheide durch ihren Nachbarn, dem diese irrtümlich zugegangen waren, an sie, und der vorgetragenen familiär und gesundheitlich bedingt bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen, für die erst verspätete Klageerhebung nicht festgestellt werden, so dass dahinstehen kann, wie letztere Vorkommnisse im Rahmen der Verschuldensbeurteilung nach § 60 Abs. 1 VwGO einzuordnen gewesen wären.
Angesichts der Unzulässigkeit der Klage kommt es nicht mehr auf die Frage der Begründetheit der Klage an. Aus den der Klägerin durch richterlichen Hinweis vom 6. Februar 2026 dargelegten Erwägungen dürfte jedoch Überwiegendes dafür sprechen, dass die Klage bei unterstellter Zulässigkeit auch unbegründet wäre, also auch in der Sache keinen Erfolg hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.983,83 € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) - 4.057,60 € + 11.341,02 € + 4.585,21 €).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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