Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-01, 2 L 2436/25

2 L 2436/25Administrative CourtJun 1, 2026

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 2 L 2436/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 2 L 2436/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0601.2L2436.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die von diesen selbst zu tragen sind.
  • Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der am 17. Juli 2025 wörtlich gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der für Juli 2025 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach A 11 LBesO A NRW, nämlich die beiden, auf die die schwächsten Konkurrenten ausgewählt wurden, mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen und diese zu befördern, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern und Bewerberinnen um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers bzw. der jeweiligen Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil dessen bzw. deren Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin jedenfalls möglich erscheint.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N.

Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N.

Ein Beamter bzw. eine Beamtin hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er bzw. sie hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern und Bewerberinnen er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten und Konkurrentinnen zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte bzw. die Beamtin den Anforderungen seines bzw. ihres Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Auswahlentscheidung notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten und Beamtinnen um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber bzw. derjenigen Bewerberin verleihen, den bzw. die er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten bzw. die am besten geeignete ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2023 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2023) einen Quotienten von 3,14 Punkten und damit Platz 108 der Beförderungsrangliste erzielt. Die Beförderungsvoraussetzung - unter anderem die Erreichung eines Quotienten von mindestens 3,43 in der aktuellen Beurteilung - hat sie damit - im Gegensatz zu den Beigeladenen - verfehlt. Dass die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin frei von Rechtsfehlern ist, hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 12. Juni 2025 in dem Verfahren 2 K 2914/24 festgestellt. Hieran hält der Einzelrichter fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angeführten Urteils. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Übrigen pauschal Einwände gegen die Beurteilungen der Beigeladenen geltend machen und in diesem Zusammenhang vortragen, es sie nicht plausibel, aus welchen Gründen die Beigeladenen in den in Rede stehenden Beurteilungen besser abschnitten, als in den zuvor ergangenen Beurteilungen beziehungsweise Beurteilungsbeiträgen, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die die Beigeladenen betreffenden Leistungsbewertungen beurteilungsfehlerhaft sind. Überdies ist die Leistungsbewertung zuvorderst Sache des Beurteilers und nicht des unterlegenen Konkurrenten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin waren als Unterliegende die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dies jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Danach sind grundsätzlich sechs Monatsgehälter aus dem angestrebten und vorliegend nach A 11 LBesO A NRW bewerteten Statusamt in Ansatz zu bringen. Um der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, ist dieser Ansatz auf 3 Monatsgehälter zu halbieren (vgl. auch Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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