Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-31, 19 K 5866/22.A

19 K 5866/22.AAdministrative CourtOct 31, 2025

Regest

Nimmt das Bundesamt - anders als in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorgesehen - trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylbegehrens vor, wie es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geboten ist, wenn der zweite Mitgliedstaat ein neues Asylverfahren durchführt, weil er von der Möglichkeit, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf und er - zulässigerweise - keine automatische Anerkennung der von dem ersten Mitgliedstaat getroffenen Anerkennungsentscheidung vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 56 ff., Rn. 74 ff.), ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen und nicht anwendbar. Dafür sprechen Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 19 K 5866/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-31

Aktenzeichen: 19 K 5866/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1031.19K5866.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG; § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG

Leitsätze

Nimmt das Bundesamt - anders als in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorgesehen - trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine vollständige und aktualisierte Prüfung des Asylbegehrens vor, wie es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geboten ist, wenn der zweite Mitgliedstaat ein neues Asylverfahren durchführt, weil er von der Möglichkeit, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf und er - zulässigerweise - keine automatische Anerkennung der von dem ersten Mitgliedstaat getroffenen Anerkennungsentscheidung vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 56 ff., Rn. 74 ff.), ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen und nicht anwendbar. Dafür sprechen Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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