Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-06-17, 22 K 7976/24.A

22 K 7976/24.AAdministrative CourtJun 17, 2025

Regest

1. Richtet sich eine Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrages gemäß § 29 Abs. 1 lit. a) AsylG i.V.m. der Dublin III-VO als unzulässig samt den gemäß §§ 31, 34a AsylG hiermit in einem Bescheid zu verbindenden Regelungen, so ist nicht nur im Klageverfahren, sondern auch schon im gerichtlichen Eilverfahren zwischen den Streitgegenständen der Unzulässigkeitsentscheidung einerseits und der Abschiebungsanordnung andererseits zu unterscheiden.2. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs.1 UAbs. 1 Dublin III-VO, die durch einen fristgerecht gestellten Eilantrag unterbrochen wurde, beginnt mit der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag erneut zu laufen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage (wie hier) nur insoweit angeordnet worden ist, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids) richtet und der Eilantrag im Übrigen abgelehnt worden ist.3. Die Verfahrensgarantien nach Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO erfassen solche Rechtsbehelfe gerade nicht, deren Streitgegenstand sich nicht auf die Überstellungsentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) erstreckt, sondern in denen (ausgehend von der Bestandskraft / Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung) allein die nach dem nationalen Recht (§ 34a AsylG) erlassene Abschiebungsanordnung angegriffen wird - etwa mit der Begründung, dass diese wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung aufzuheben ist.4. Es steht gegenwärtig nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass eine Abschiebung eines Asylsuchenden auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Italien durchgeführt werden kann. Die Schreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 begründen in der Zusammenschau mit den sehr niedrigen Rückführungszahlen bis in die jüngste Zeit erhebliche konkrete Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens und damit an der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung dorthin.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 7976/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-17

Aktenzeichen: 22 K 7976/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0617.22K7976.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 34a AsylG; Art. 27 Dublin III-VO; Art. 29 Dublin III-VO

Leitsätze

  1. Richtet sich eine Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrages gemäß § 29 Abs. 1 lit. a) AsylG i.V.m. der Dublin III-VO als unzulässig samt den gemäß §§ 31, 34a AsylG hiermit in einem Bescheid zu verbindenden Regelungen, so ist nicht nur im Klageverfahren, sondern auch schon im gerichtlichen Eilverfahren zwischen den Streitgegenständen der Unzulässigkeitsentscheidung einerseits und der Abschiebungsanordnung andererseits zu unterscheiden.2. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs.1 UAbs. 1 Dublin III-VO, die durch einen fristgerecht gestellten Eilantrag unterbrochen wurde, beginnt mit der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag erneut zu laufen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage (wie hier) nur insoweit angeordnet worden ist, als sich diese gegen die Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids) richtet und der Eilantrag im Übrigen abgelehnt worden ist.3. Die Verfahrensgarantien nach Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 1 und Var. 2, Abs. 2 Dublin III-VO erfassen solche Rechtsbehelfe gerade nicht, deren Streitgegenstand sich nicht auf die Überstellungsentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) erstreckt, sondern in denen (ausgehend von der Bestandskraft / Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung) allein die nach dem nationalen Recht (§ 34a AsylG) erlassene Abschiebungsanordnung angegriffen wird - etwa mit der Begründung, dass diese wegen mangelnder Durchführbarkeit der Überstellung aufzuheben ist.4. Es steht gegenwärtig nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass eine Abschiebung eines Asylsuchenden auf der Grundlage der Dublin III-VO nach Italien durchgeführt werden kann. Die Schreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 begründen in der Zusammenschau mit den sehr niedrigen Rückführungszahlen bis in die jüngste Zeit erhebliche konkrete Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens und damit an der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung dorthin.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.

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