Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-05-12, 6 L 537/24

6 L 537/24Administrative CourtMay 12, 2025

Regest

1. Die gesetzliche Rückkehrpflicht von Mietwagen ist mit Art. 12 GG und mit Art. 49 AEUV vereinbar. Der legitime gesetzgeberische Zweck, die Institution "Taxiverkehr" zu schützen, rechtfertigt diesen staatlichen Eingriff. 2. Auflagen können der Mietwagengenehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 PBefG beigegeben werden, soweit sie dem Zweck des PBefG genügen und der Ordnung des Verkehrswesens dienen. Hierzu gehört auch die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Personenbeförderungsbetriebes. Es genügt auch, dass eine Auflage die Überwachung der Unternehmer verbessert oder erleichtert, die der Behörde nach §§ 54, 54a PBefG aufgegeben ist. Allerdings muss die Auflage verhältnismäßig sein. 3. Welche Nebenbestimmung i.S.v. § 36 VwVG NRW gewollt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Wird sie im Bescheid ausdrücklich als „Bedingung“ bzw. „Auflage“ benannt, ist eine Auslegung entgegen der Bezeichnung nur bei gewichtigen Gründen gerechtfertigt. 4. Als zukünftiges Ereignis i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW kommt lediglich ein rein tatsächlicher, d.h. sinnlich wahrnehmbarer und dem Beweis zugänglicher Vorgang in Betracht. Der Ereigniseintritt muss ohne Weiteres für alle Beteiligten erfassbar sein und darf keine rechtliche Wertung erfordern. Er muss ferner hinreichend konkret erwartbar sein. 5. Ob die Behörde den Genehmigungsantrag nach dem PBefG für vollständig erachtet, hat sie grundsätzlich vor Genehmigungserteilung zu beurteilen. Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht können einer Auslagerung der Prüfung in Nebenbestimmungen entgegenstehen.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 537/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-12

Aktenzeichen: 6 L 537/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0512.6L537.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

  1. Die gesetzliche Rückkehrpflicht von Mietwagen ist mit Art. 12 GG und mit Art. 49 AEUV vereinbar. Der legitime gesetzgeberische Zweck, die Institution "Taxiverkehr" zu schützen, rechtfertigt diesen staatlichen Eingriff.

  2. Auflagen können der Mietwagengenehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 PBefG beigegeben werden, soweit sie dem Zweck des PBefG genügen und der Ordnung des Verkehrswesens dienen. Hierzu gehört auch die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Personenbeförderungsbetriebes. Es genügt auch, dass eine Auflage die Überwachung der Unternehmer verbessert oder erleichtert, die der Behörde nach §§ 54, 54a PBefG aufgegeben ist. Allerdings muss die Auflage verhältnismäßig sein.

  3. Welche Nebenbestimmung i.S.v. § 36 VwVG NRW gewollt ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Wird sie im Bescheid ausdrücklich als „Bedingung“ bzw. „Auflage“ benannt, ist eine Auslegung entgegen der Bezeichnung nur bei gewichtigen Gründen gerechtfertigt.

  4. Als zukünftiges Ereignis i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW kommt lediglich ein rein tatsächlicher, d.h. sinnlich wahrnehmbarer und dem Beweis zugänglicher Vorgang in Betracht. Der Ereigniseintritt muss ohne Weiteres für alle Beteiligten erfassbar sein und darf keine rechtliche Wertung erfordern. Er muss ferner hinreichend konkret erwartbar sein.

  5. Ob die Behörde den Genehmigungsantrag nach dem PBefG für vollständig erachtet, hat sie grundsätzlich vor Genehmigungserteilung zu beurteilen. Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht können einer Auslagerung der Prüfung in Nebenbestimmungen entgegenstehen.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Februar 2024 gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2024 wird hinsichtlich der Nebenbestimmungen
  • Nr. 1, soweit sie bestimmt, dass Herr G. von der Führung der personenbeförderungsrechtlichen Geschäfte ausgeschlossen wird,

  • Nr. 9, soweit diese anordnet, dass die Aufzeichnungen fortlaufend aktuell zu halten sind und nicht zeitversetzt beim Auftragsvermittler abgerufen werden können,

  • Nr. 12,

  • Nr. 17,

  • A), soweit im zweiten Spiegelstrich die Vorlage einer „plausiblen Kosten- und Ertragsschau“ gefordert wird,

  • und C),

wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    1. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
    1. Der Streitwert wird auf 62.500,- Euro festgesetzt.

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