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16 K 7121/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-05-09, 16 K 7121/22
16 K 7121/22Administrative CourtMay 9, 2025
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. 3.Die Einführung der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, einschließlich des reduzierten Mindestabstandes für Bestandswettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Weitergehender Bestandsschutzregelungen als der in § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW enthaltenen Reduzierung des regelmäßig einzuhaltenden Mindestabstandes von 350 Metern auf 100 Meter für solche Wettvermittlungsstellen, die am Stichtag des 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, bedurfte es nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde.
Entscheidungsdatum: 2025-05-09
Aktenzeichen: 16 K 7121/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0509.16K7121.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.
3.Die Einführung der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, einschließlich des reduzierten Mindestabstandes für Bestandswettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Weitergehender Bestandsschutzregelungen als der in § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW enthaltenen Reduzierung des regelmäßig einzuhaltenden Mindestabstandes von 350 Metern auf 100 Meter für solche Wettvermittlungsstellen, die am Stichtag des 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, bedurfte es nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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