Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-29, 11 K 6340/24.A

11 K 6340/24.AAdministrative CourtApr 29, 2025

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 11 K 6340/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-29

Aktenzeichen: 11 K 6340/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0429.11K6340.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der am 00. Juli 0000 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig zum Volk der Igbo und christlichen Glaubens. Er reiste am 7. März 2022 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. November 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Das Bundesamt hörte den Kläger am 14. März 2024 an. Dabei trug er im Wesentlichen vor: Er habe im Jahr 2009 in P. an einer Demonstration für die Unabhängigkeit Biafras teilgenommen. Einen der anwesenden Sicherheitsleute habe er mit einem Gegenstand geschlagen, als dieser versucht habe, ihn zu verhaften. Dann habe er wegrennen wollen, aber die Kollegen des Mannes hätten ihn geschnappt. Er sei in ein Camp gebracht und verhört worden. Als er keine Antwort gegeben habe, sei er geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Er sei bewusstlos geworden und in einem Geschäft wieder aufgewacht. Von dort sei er nach Hause gefahren. Sein Vater habe ihn zunächst zum Haus seiner Freunde geschickt, um ihn dort zu verstecken. Nach drei Tagen seien seine Mutter und er nach D. gegangen. Dort sei er geblieben, bis sein Vater für ihn ein ukrainisches Visum organisiert habe. Im Jahr 2010 sei er auf dem Luftweg in die Ukraine gereist. Dort habe er die Bewegung für ein unabhängiges Biafra durch Kommentare auf Facebook unterstützt. Deswegen sei er online bedroht worden. Als auch der Name seiner Schwester genannt worden sei, habe er sein Facebook-Profil gelöscht.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20. Juni 2024 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass er vorverfolgt ausgereist sei. Er habe sich über ein Jahr vor seiner Ausreise unbehelligt in D. aufgehalten und habe das Land schließlich ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg verlassen. Im Übrigen beständen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur Demonstrationsteilnahme und Verhaftung.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 2. Juli 2024 ausgehändigt.

Die auf den 10. Juli 2024 datierte Klageschrift des Klägers ist am 17. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen. Das Verwaltungsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 7. August 2024 an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei aus politischen Gründen geflüchtet, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Die Klageschrift habe sein Prozessbevollmächtigter am 16. Juli 2024 per beA versandt. Dass sie erst am 17. Juli 2024 bei Gericht eingegangen sei, lasse sich nur mit einem technischen Fehler erklären.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote festzustellen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2024 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2024 Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss der Kammer vom 27. März 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben wurde. Der angegriffene Bescheid wurde dem Kläger am 2. Juli 2024 durch Aushändigung zugestellt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Somit begann die Klagefrist gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 3. Juli 2024 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. Juli 2024. Die Klageschrift ist jedoch erst am 17. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO) beim erkennenden Gericht einging, ist jedenfalls die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Stellung des Antrags nicht eingehalten worden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem dem Kläger die Fristversäumung bekannt ist oder bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Dieser Zeitpunkt ist vorliegend deshalb auf den des Zugangs der Eingangsbestätigung des Verwaltungsgerichts Köln beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Juli 2024 festzulegen, weil diesem anhand des mitgeteilten Eingangsdatums hätte auffallen müssen, dass die Klageschrift dort nicht rechtzeitig eingegangen war. Bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, sich im Falle der Zusendung einer Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsmitteilung genannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung Gewissheit über die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 18 B 1472/00 -, juris, Rn. 4; Hessischer VGH, Beschluss vom 19 Mai 1992 - 13 TP 2474/91 -, juris, Rn. 5 f.

Die Antragsfrist endete demzufolge mit Ablauf des 1. August 2024; der Wiedereinsetzungsantrag wurde indessen erst am 29. April 2025 gestellt.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kommt nicht in Betracht. Zwar wurde die versäumte Rechtshandlung - die Klageerhebung - innerhalb der vorgenannten Antragsfrist nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dies ersetzt jedoch lediglich den Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung. Die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen müssen dem Gericht - sofern nicht offenkundig - auch bei dieser Variante innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, juris, Rn. 8; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL 2024, § 60 VwGO, Rn. 66.

Dies ist hier nicht geschehen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageschrift bereits am 16. Juli 2024 elektronisch versandt hatte, hat er erstmals am 29. April 2025 geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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