Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-16, 26 K 3984/23

26 K 3984/23Administrative CourtApr 16, 2025

Regest

1. Für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Beamten gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Auch der Rückforderung unterliegen die Bruttobezüge. Der Dienstherr ist nicht auf die Rückforderung der Nettobezüge beschränkt (st. Rspr. des BVerwG).2. Der bei der Rückforderung von Anwärterbezügen infolge der Nichterfüllung einer Auflage nach § 74 Abs. 4 LBesG NRW derzeit in Nordrhein-Westfalen geltende dem ehemaligen Anwärter verbleibende Betrag von 515,00 Euro ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.3. Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie findet auf die Rückforderung von Bezügen aus einem Beamtenverhältnis keine Anwendung. Die gezahlten Bezüge sind nicht mit der im Rückforderungszeitraum von dem Beamten erbrachten Dienstleistung zu saldieren.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 3984/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-16

Aktenzeichen: 26 K 3984/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0416.26K3984.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 74 Abs. 4 LBesG NRW; § 15 Abs. 2 LBesG NRW

Leitsätze

  1. Für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Beamten gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Auch der Rückforderung unterliegen die Bruttobezüge. Der Dienstherr ist nicht auf die Rückforderung der Nettobezüge beschränkt (st. Rspr. des BVerwG).2. Der bei der Rückforderung von Anwärterbezügen infolge der Nichterfüllung einer Auflage nach § 74 Abs. 4 LBesG NRW derzeit in Nordrhein-Westfalen geltende dem ehemaligen Anwärter verbleibende Betrag von 515,00 Euro ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.3. Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie findet auf die Rückforderung von Bezügen aus einem Beamtenverhältnis keine Anwendung. Die gezahlten Bezüge sind nicht mit der im Rückforderungszeitraum von dem Beamten erbrachten Dienstleistung zu saldieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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