Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-04, 26 L 252/25

26 L 252/25Administrative CourtApr 4, 2025

Regest

1. Der Dienstherr darf in einem Bewerbungsverfahren um eine Beförderungsstelle bzw. einen Dienstposten nur dann dienstpostenbezogene, konstitutive Anforderungsmerkmale aufstellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW) - hier bejaht für "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" in einer Ausschreibung für eine Bereichsleitung (Besoldungsgruppe A 15) einer kreisfreien Stadt.2. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW) verschafft keinen Anspruch, von bestimmten Qualifiktationsmerkmalen dispendiert zu werden (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW).

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 252/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-04

Aktenzeichen: 26 L 252/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0404.26L252.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 1 LPVG NRW; § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW

Leitsätze

  1. Der Dienstherr darf in einem Bewerbungsverfahren um eine Beförderungsstelle bzw. einen Dienstposten nur dann dienstpostenbezogene, konstitutive Anforderungsmerkmale aufstellen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW) - hier bejaht für "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" in einer Ausschreibung für eine Bereichsleitung (Besoldungsgruppe A 15) einer kreisfreien Stadt.2. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW) verschafft keinen Anspruch, von bestimmten Qualifiktationsmerkmalen dispendiert zu werden (Anschluss an die Rspr. des BVerwG und OVG NRW).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

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