Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-03-06, 26 L 3896/24

26 L 3896/24Administrative CourtMar 6, 2025

Regest

1. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW setzt voraus, dass überhaupt eine Dienstpflicht des Beamten besteht; dies ist nicht der Fall, wenn ein Dienstleistungsverbot das Fernbleiben des Beamten ausgelöst hat. 2. Wird ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten ist, im Anschluss nach § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben, wird durch die vorläufige Dienstenthebung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos. 3. Eine Dienstpflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 LBesG NRW besteht grundsätzlich auch für einen verschollenen Beamten, solange für ihn die Lebensvermutung nach § 10 VerschG gilt.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 3896/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-06

Aktenzeichen: 26 L 3896/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0306.26L3896.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 11 Abs. 1 LBesG NRW; § 10 VerschG; § 34 LBeamtVG NRW

Leitsätze

  1. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW setzt voraus, dass überhaupt eine Dienstpflicht des Beamten besteht; dies ist nicht der Fall, wenn ein Dienstleistungsverbot das Fernbleiben des Beamten ausgelöst hat.

  2. Wird ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten ist, im Anschluss nach § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben, wird durch die vorläufige Dienstenthebung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos.

  3. Eine Dienstpflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 LBesG NRW besteht grundsätzlich auch für einen verschollenen Beamten, solange für ihn die Lebensvermutung nach § 10 VerschG gilt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 11249/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 0000 wird hinsichtlich Ziffer 1, soweit diese die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 0. Juli 0000 bis 0. November 0000 betrifft, sowie hinsichtlich Ziffer 3, soweit die Rückforderung einen Betrag von 1.410,01 Euro übersteigt, wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000,- Euro festgesetzt.

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