Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-23, 24 L 3911/24.A

24 L 3911/24.AAdministrative CourtJan 23, 2025

Regest

1. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG ist, dass zwischen Eingang der Mitteilung (hier des streitgegenständlichen Bescheides) und dem Ablauf der Frist auch tatsächlich ein Aushändigungsversuch stattgefunden hat. 2. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist, 3. Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten landesinternen (staatlichen) Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (§§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 3911/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-23

Aktenzeichen: 24 L 3911/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0123.24L3911.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 10 Abs. 4 AsylG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG

Leitsätze

  1. Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG ist, dass zwischen Eingang der Mitteilung (hier des streitgegenständlichen Bescheides) und dem Ablauf der Frist auch tatsächlich ein Aushändigungsversuch stattgefunden hat.

  2. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist,

  3. Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten landesinternen (staatlichen) Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (§§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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