Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-09, 26 L 3279/24

26 L 3279/24Administrative CourtJan 9, 2025

Regest

1. Für einen Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens mit sowohl verbeamteten als auch nicht verbeamteten Bewerbern ist - unabhängig vom Status des Antragstellers - der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Bewerbern ergehen kann und somit jedenfalls auch Beamte unmittelbar in ihrem Status betroffen sind. 2. Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr seine Entscheidung, einen Dienstposten im Wege eines Stellenbesetzungsverfahrens zu vergeben, auch nach Eröffnung des Stellenausschreibungsverfahrens noch revidieren, und den Dienstposten stattdessen statusgleich im Wege der Umsetzung besetzen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 3279/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-09

Aktenzeichen: 26 L 3279/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0109.26L3279.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 40 Abs. 1 VwGO; Art. 33 Abs. 2 GG; Art. 33 Abs. 5 GG

Leitsätze

  1. Für einen Antrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens mit sowohl verbeamteten als auch nicht verbeamteten Bewerbern ist - unabhängig vom Status des Antragstellers - der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Bewerbern ergehen kann und somit jedenfalls auch Beamte unmittelbar in ihrem Status betroffen sind.

  2. Als Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr seine Entscheidung, einen Dienstposten im Wege eines Stellenbesetzungsverfahrens zu vergeben, auch nach Eröffnung des Stellenausschreibungsverfahrens noch revidieren, und den Dienstposten stattdessen statusgleich im Wege der Umsetzung besetzen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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