Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-31, 27 K 4926/22

27 K 4926/22Administrative CourtOct 31, 2024

Regest

1. Die Bestimmung einer zuständigen Landesmedienanstalt in den Ausschreibungen der Landesmedienanstalten für Anträge auf Aufnahme in die Public Value-Liste gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 106 MStV. 2. Die Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 MStV enthält einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 27 K 4926/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-31

Aktenzeichen: 27 K 4926/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1031.27K4926.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Leitsätze

    1. Die Bestimmung einer zuständigen Landesmedienanstalt in den Ausschreibungen der Landesmedienanstalten für Anträge auf Aufnahme in die Public Value-Liste gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 PV-Satzung verstößt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 106 MStV.
    1. Die Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 MStV enthält einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 00. Juni 2022 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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