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27 K 4656/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-31, 27 K 4656/22
27 K 4656/22Administrative CourtOct 31, 2024
1. Die Regelungen in § 84 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 8 MStV zur leichten Auffindbarkeit von Rundfunkangeboten, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, sind verfassungsgemäß. 2. Die PV-Satzung hält den Rahmen der Satzungsermächtigung ein und verstößt – mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Zuständigkeitsbestimmung in den Ausschreibungen – nicht gegen höherrangiges Recht. 3. Die Rechtsgrundlage des § 84 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 MStV enthält einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob ein Angebot in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet. 4. Soweit im Rahmen einer Teleshopping-Sendung auch Informationen über die verkauften Produkte, ihren lokalen oder regionalen Hersteller, ihre lokalen oder regionalen Bestandteile bzw. Zutaten oder die Art ihrer Anwendung übermittelt werden, führt dies nicht dazu, dass es sich um zu berücksichtigende zeitliche Anteile an lokalen oder regionalen Informationen i.S.d. § 84 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 MStV handelt. 5. Teleshopping-Anbieter haben keinen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder dem MStV folgenden Anspruch auf Aufnahme in die Public Value-Liste, weil Teleshopping als zwingend notwendiger Teil der Angebotsvielfalt aufzunehmen wäre.
Entscheidungsdatum: 2024-10-31
Aktenzeichen: 27 K 4656/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1031.27K4656.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 00. Juni 2022 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 00. September 2021, ihr Angebot QVC gemäß § 84 MStV als leicht auffindbar zu haltendes Bewegtbild-Angebot auf Benutzeroberflächen zu bestimmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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