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15 K 6321/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-16, 15 K 6321/24.A
15 K 6321/24.AAdministrative CourtOct 16, 2024
Einer Abschiebung der Eltern eines minderjährigen Kindes können im Sinne § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG familiäre Bindungen und das Wohl des Kindes auch dann entgegenstehen, wenn das Asylgesuch des minderjährigen Kindes durch das Bundesamt noch nicht beschieden und der Aufenthalt des minderjährigen Kindes im Bundesgebiet lediglich gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist.
Entscheidungsdatum: 2024-10-16
Aktenzeichen: 15 K 6321/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1016.15K6321.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: AsylG § 34 Abs 1 S 1 Nr 4; AsylG § 55 Abs 1
Einer Abschiebung der Eltern eines minderjährigen Kindes können im Sinne § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG familiäre Bindungen und das Wohl des Kindes auch dann entgegenstehen, wenn das Asylgesuch des minderjährigen Kindes durch das Bundesamt noch nicht beschieden und der Aufenthalt des minderjährigen Kindes im Bundesgebiet lediglich gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist.
Ziffer 5 und Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2023 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
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