projects
8 K 1094/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-29, 8 K 1094/24
8 K 1094/24Administrative CourtJul 29, 2024
1. Die Frage, wann die Staatsangehörigkeit als geklärt angesehen werden kann, entscheidet sich indes nicht nach dem so genannten Stufenmodell des Bundesverwaltungsgerichts (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2024 - 13 LA 61/23 - und VGH Kassel, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 5 A 692/21.Z -).2. Vielmehr sieht auch das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, lediglich als Folge einer geklärten Identität an (BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 5 C 27.10 -).3. Eine Beweisregel, nach der eine Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden könne, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -).4. Es ist gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden.5. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist als Vorfrage eine Tatfrage; Inhalt und Anwendung ausländischen Rechts sind dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen.6. Entsprechend sind die nationalen Gerichte gemäß § 173 Satz 1 Hs. 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO im Verwaltungsprozess selbst verpflichtet, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter Ausnutzung aller ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln (OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, m.w.N. auf BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 -).7. Dies gilt auch im Staatsangehörigkeitsrecht (OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -).
Entscheidungsdatum: 2024-07-29
Aktenzeichen: 8 K 1094/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0729.8K1094.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: StAG § 10; StAG § 10 Abs 1 Satz 1 Hs 1; AufenthG § 5 Abs 1 Nr. 1a
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.