Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-18, 3 K 786/23

3 K 786/23Administrative CourtMar 18, 2024

Regest

(Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler sind mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen eine drittschützende Wirkung zukommt.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 3 K 786/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-03-18

Aktenzeichen: 3 K 786/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0318.3K786.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

(Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler sind mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesausführungsgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen eine drittschützende Wirkung zukommt.

Tenor

Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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