Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-03-18, 15 K 6084/23.A

15 K 6084/23.AAdministrative CourtMar 18, 2024

Regest

Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 6084/23.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-18

Aktenzeichen: 15 K 6084/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0318.15K6084.23A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 161 Abs. 2

Leitsätze

Hebt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) den angefochtenen, bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Dublin-Bescheid auf, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

Tenor

  • 1. Das Verfahren wird eingestellt.
  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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