Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-27, 26 L 3246/23

26 L 3246/23Administrative CourtFeb 27, 2024

Regest

1. In einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung müssen Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung grundsätzlich nicht näher festgelegt bzw. eingegrenzt sein.2. Liegen dem Dienstherrn aber belastbare Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten - und das Fehlen weiterer gesundheitlicher Probleme - vor, sind Art und Umfang der Untersuchung ausnahmsweise soweit wie möglich einzugrenzen.3. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr vor einer Untersuchungsanordnung eigens Informationen über die Erkrankung des betroffenen Beamten einholt.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 L 3246/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-27

Aktenzeichen: 26 L 3246/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0227.26L3246.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG

Leitsätze

  1. In einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung müssen Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung grundsätzlich nicht näher festgelegt bzw. eingegrenzt sein.2. Liegen dem Dienstherrn aber belastbare Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten - und das Fehlen weiterer gesundheitlicher Probleme - vor, sind Art und Umfang der Untersuchung ausnahmsweise soweit wie möglich einzugrenzen.3. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr vor einer Untersuchungsanordnung eigens Informationen über die Erkrankung des betroffenen Beamten einholt.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch durchzuführenden) Hauptsacheverfahrens untersagt, den Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 00. Oktober 0000 zur Überprüfung der allgemeinen Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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