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15 L 2973/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-01-17, 15 L 2973/23
15 L 2973/23Administrative CourtJan 17, 2024
1. Die Anerkennung einer in Nordrhein-Westfalen abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik als österreichisches Diplom über die Lehramtsausbildung `Inklusive Pädagogik` im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau ist kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt i. V. m. Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungsrichtlinie. 2. Gleiches gilt für das österreichische Zeugnis über das Zurücklegen der Induktionsphase gemäß § 5 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 3. Zielt ein Anerkennungsbegehren darauf ab, im Wege der Anerkennung einer später erworbenen ausländischen Lehramtsbefähigung eine nordrhein-westfälische Lehramtsbefugnis für ein Lehramt zu erhalten, stellt dies eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt in Nordrhein-Westfalen bereits endgültig nicht bestanden ist. 4. § 4 Abs. 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt verpflichtet ausweislich seiner systematischen Stellung und der dortigen Bezugnahme auf Absatz 1 der Norm die Anerkennungsbehörde lediglich dazu, bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheides eines anderen Bundeslandes von einer Prüfung und Feststellung der Vergleichbarkeit und des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach § 4 Abs. 1 abzusehen und "diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1" anzuerkennen. 5. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt setzt der Anerkennungsanspruch nicht nur das Fehlen wesentlicher Unterschiede nach § 4 voraus, sondern erfordert ausweislich des Wortlauts der Norm auch die Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Berufsqualifikationsnachweises nach Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie.
Entscheidungsdatum: 2024-01-17
Aktenzeichen: 15 L 2973/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0117.15L2973.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 2 Abs 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt; § 4 Abs 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt; Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG
Inklusive Pädagogik im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau ist kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt i. V. m. Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungsrichtlinie.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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