Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-12-27, 26 K 4042/23

26 K 4042/23Administrative CourtDec 27, 2023

Regest

1. Bei der Kalkulation der nach § 52 BHKG ersatzfähigen Kosten eines Feuerwehreinsatzes ist zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten), Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten), und Kosten, die in keinerlei Bezug zu Einsätzen der Feuerwehr stehen, zu differenzieren.2. Einsatzbezogene (variable) Kosten sind im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden in die Kalkulation einzubeziehen, Vorhaltekosten (fixe Kosten) im Verhältnis zu den Jahresstunden.3. Zu den Kosten für Einsatzfahrzeuge, die Folge konkreter Einsätze sind, gehören z.B. Kosten für Treibstoff und für nicht bereitstellungsbedingte Reparaturen. Dagegen sind nicht auf konkrete Einsätze bezogene Kosten der Wartung und Reparatur von Einsatzfahrzeugen den Vorhaltekosten zuzuordnen.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 4042/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-27

Aktenzeichen: 26 K 4042/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1227.26K4042.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 52 BHKG NW

Leitsätze

  1. Bei der Kalkulation der nach § 52 BHKG ersatzfähigen Kosten eines Feuerwehreinsatzes ist zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten), Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten), und Kosten, die in keinerlei Bezug zu Einsätzen der Feuerwehr stehen, zu differenzieren.2. Einsatzbezogene (variable) Kosten sind im Verhältnis zu den Jahreseinsatzstunden in die Kalkulation einzubeziehen, Vorhaltekosten (fixe Kosten) im Verhältnis zu den Jahresstunden.3. Zu den Kosten für Einsatzfahrzeuge, die Folge konkreter Einsätze sind, gehören z.B. Kosten für Treibstoff und für nicht bereitstellungsbedingte Reparaturen. Dagegen sind nicht auf konkrete Einsätze bezogene Kosten der Wartung und Reparatur von Einsatzfahrzeugen den Vorhaltekosten zuzuordnen.

Tenor

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 8. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Kostenersatz den Betrag von 910,29 Euro übersteigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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