Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-09-01, 3 K 1460/23

3 K 1460/23Administrative CourtSep 1, 2023

Regest

1. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Wettvermittlung im Nebengeschäft unzulässig ist und die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden darf, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2. Eine der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beigefügte Nebenbestimmung, durch die dem Wettveranstalter aufgegeben wird, der Erlaubnisbehörde bauliche bzw. räumliche Veränderungen der Wettvermittlungsstelle spätestens zwei Wochen vor Beginn des Umbaus oder der räumlichen Veränderung unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich anzuzeigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 3 K 1460/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-01

Aktenzeichen: 3 K 1460/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0901.3K1460.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

  1. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Wettvermittlung im Nebengeschäft unzulässig ist und die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden darf, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

  2. Eine der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beigefügte Nebenbestimmung, durch die dem Wettveranstalter aufgegeben wird, der Erlaubnisbehörde bauliche bzw. räumliche Veränderungen der Wettvermittlungsstelle spätestens zwei Wochen vor Beginn des Umbaus oder der räumlichen Veränderung unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich anzuzeigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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