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3 L 829/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-07-03, 3 L 829/23
3 L 829/23Administrative CourtJul 3, 2023
1. Die Erprobung von Triebwerken an Luftfahrzeugen (sog. Standläufe oder Triebwerksprobeläufe) nach routinemäßigen Wartungen (sog. "Maintenance Checks") auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes zwecks Wiederaufnahme des Flugbetriebes und hiermit einhergehende Geräuschemissionen sind dem laufenden Betrieb des Flugplatzes und damit dessen Lärmauswirkungen zuzuordnen. 2. Bei den durch Triebwerksprobeläufe hervorgerufenen Geräuschemissionen handelt es sich um sog. Bodenlärm, der dem Begriff des "Fluglärms" zuzurechnen ist und daher abschließend vom Regelungsregime des Luftverkehrsrechts erfasst wird. 3. Derartige Triebwerksprobeläufe unterfallen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Geräuschemissionen dem sachlichen Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere der TA Lärm sowie der 4. BImSchV, von vornherein entzogen sind und demgemäß nicht durch eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Ordnungsverfügung seitens der Immissionsschutzbehörden untersagt werden können.
Entscheidungsdatum: 2023-07-03
Aktenzeichen: 3 L 829/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0703.3L829.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Erprobung von Triebwerken an Luftfahrzeugen (sog. Standläufe oder Triebwerksprobeläufe) nach routinemäßigen Wartungen (sog. "Maintenance Checks") auf dem Gelände eines Verkehrslandeplatzes zwecks Wiederaufnahme des Flugbetriebes und hiermit einhergehende Geräuschemissionen sind dem laufenden Betrieb des Flugplatzes und damit dessen Lärmauswirkungen zuzuordnen.
Bei den durch Triebwerksprobeläufe hervorgerufenen Geräuschemissionen handelt es sich um sog. Bodenlärm, der dem Begriff des "Fluglärms" zuzurechnen ist und daher abschließend vom Regelungsregime des Luftverkehrsrechts erfasst wird.
Derartige Triebwerksprobeläufe unterfallen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Geräuschemissionen dem sachlichen Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere der TA Lärm sowie der 4. BImSchV, von vornherein entzogen sind und demgemäß nicht durch eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Ordnungsverfügung seitens der Immissionsschutzbehörden untersagt werden können.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2207/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. März 2023 wird hinsichtlich der Ziffer I. 1. wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer I. 3. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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