Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-26, 29 K 4078/21

29 K 4078/21Administrative CourtJun 26, 2023

Regest

1. Art. 35 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 576/2013, der zur Isolierung des Heimtiers unter amtlicher Überwachung ermächtigt, ist gegenüber der tiergesundheitsrechtlichen Generalklausel des § 24 Abs. 3 TierGesG vorrangig.2. Die erstmalige Anordnung der Isolierung über sechs Wochen nach der Verbringung verstößt gegen das in Art. 34, 35 VO (EU) Nr. 576/2013 geregelte Verbringungsverfahren und ist formell rechtswidrig.3. Die VO (EU) Nr. 576/2013 schließt eine auf den Zeitpunkt der Einreise rückwirkende Isolierungsanordnung aus.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 4078/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-26

Aktenzeichen: 29 K 4078/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0626.29K4078.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: Art 35 Abs 1 Buchst, b VO (EU) Nr. 576/2013; Art. 35 Abs 3 VO (EU) Nr. 576/2013; § 24 Abs 3 TierGesG; § 77 VwVG NRW; § 24 Abs 1 VO VwVG NRW; § 45 VwVfG NRW; § 46 VwVfG NRW

Leitsätze

  1. Art. 35 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 576/2013, der zur Isolierung des Heimtiers unter amtlicher Überwachung ermächtigt, ist gegenüber der tiergesundheitsrechtlichen Generalklausel des § 24 Abs. 3 TierGesG vorrangig.2. Die erstmalige Anordnung der Isolierung über sechs Wochen nach der Verbringung verstößt gegen das in Art. 34, 35 VO (EU) Nr. 576/2013 geregelte Verbringungsverfahren und ist formell rechtswidrig.3. Die VO (EU) Nr. 576/2013 schließt eine auf den Zeitpunkt der Einreise rückwirkende Isolierungsanordnung aus.

Tenor

Die Anordnungen der Beklagten vom 00. April 2021 werden aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 00. Mai 2021 wird aufgehoben, soweit die Isolierung rückwirkend ab dem Tag der Sicherstellung am 00. April 2021 bis zum Erlass des Bescheides angeordnet wurde. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 00. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über 2.350,- Euro hinaus festgesetzt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3, die Klägerin 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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