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3 K 3201/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-06-13, 3 K 3201/21
3 K 3201/21Administrative CourtJun 13, 2023
1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungsdatum: 2023-06-13
Aktenzeichen: 3 K 3201/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0613.3K3201.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.
Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 15 Satz 2 AG GlüStV NRW, die für sog. Bestandswettvermittlungsstellen die Einhaltung eines reduzierten Mindestabstandes von 100 Metern vorschreibt, begegnet gleichfalls keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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