Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-30, 14 L 161/23

14 L 161/23Administrative CourtMay 30, 2023

Regest

1. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße stellt ohne weiteres keine Teileinziehung im Sinne des Straßen- und Wegerechts dar.2. Sofern die maßgeblichen Orientierungswerte der 16. BImSchV bzw. der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten sind, ist die Straßenverkehrsbehörde zumindest berechtigt, eine Ermessensentscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.). Ob und inwieweit dabei ein Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG Bedeutung erlangt, ist bislang nicht hinreichend geklärt und kann jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offenbleiben.3. Die Straßenverkehrsbehörde ist auch befugt, zu prüfen, ob auf einem kurzen Straßenabschnitt, der zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt, zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit in Betracht kommt.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 L 161/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-30

Aktenzeichen: 14 L 161/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0530.14L161.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

  1. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße stellt ohne weiteres keine Teileinziehung im Sinne des Straßen- und Wegerechts dar.2. Sofern die maßgeblichen Orientierungswerte der 16. BImSchV bzw. der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten sind, ist die Straßenverkehrsbehörde zumindest berechtigt, eine Ermessensentscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.). Ob und inwieweit dabei ein Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG Bedeutung erlangt, ist bislang nicht hinreichend geklärt und kann jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offenbleiben.3. Die Straßenverkehrsbehörde ist auch befugt, zu prüfen, ob auf einem kurzen Straßenabschnitt, der zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt, zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit in Betracht kommt.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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