Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-12, 4 K 456/21

4 K 456/21Administrative CourtMay 12, 2023

Regest

Eine Amtshandlung ist ausführbar im Sinne von § 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW nach Ablauf der Zeitspanne, die bei objektiver Betrachtung regelmäßig für die vollständige und fachgerechte Durchführung der beauftragten Amtshandlung erforderlich ist. § 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 11 Abs. 1 GebG NRW in Einklang. Die sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 VermWertKostO NRW i.V.m. Tarifstellen 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT ergebenden Gebührentarife verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip. Die in Tarifstellen 1.2., 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT vorgesehene Mischkalkulation aus Grundpauschale, Basisgebühr, Flurstücksfläche und dem anhand des Boderichtwert zu ermittelnden Wertfaktors ist für die in § 3 Abs. 1 GebG NRW vorgesehene Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des privaten Nutzen der Amtshandlung ein geeigneter Maßstab. Die Gründe des Verordnungsgebers für die Novellierung von § 2 Abs. 9 Satz 3 VermWertKostO NRW i.V.m. Tarifstellen 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT (insbesondere Stärkung des ländlichen Raums, säumige Gebührenanpassung, erhöhte technische Anforderungen an Arbeitsabläufe, Erhaltung der Attraktivität des Berufsstandes zugunsten der Sicherstellung von Vermessungsleistungen, Vereinfachung der Gebührenmodelle) sind weder sachfremd noch willkürlich. Kostenvorermittlungen der Katasterbehörden sind rechtlich nicht bindend.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 4 K 456/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-12

Aktenzeichen: 4 K 456/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0512.4K456.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: GebG NRW § 2 Abs. 1, 2; GebG NRW § 3; GebG NRW § 11 Abs. 1 Satz 1; VermWertKostO NRW § 2 Abs. 9; VermWertKostO NRW § 3 Abs. 1 VermWertKostT TS 1.2., 1.3.1., 1.3.3, 6.1, 6.1.1 lit f., 6.2.2

Leitsätze

Eine Amtshandlung ist ausführbar im Sinne von § 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW nach Ablauf der Zeitspanne, die bei objektiver Betrachtung regelmäßig für die vollständige und fachgerechte Durchführung der beauftragten Amtshandlung erforderlich ist.

§ 3 Abs. 1 VermWertKostO NRW steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 11 Abs. 1 GebG NRW in Einklang.

Die sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 VermWertKostO NRW i.V.m. Tarifstellen 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT ergebenden Gebührentarife verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip.

Die in Tarifstellen 1.2., 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT vorgesehene Mischkalkulation aus Grundpauschale, Basisgebühr, Flurstücksfläche und dem anhand des Boderichtwert zu ermittelnden Wertfaktors ist für die in § 3 Abs. 1 GebG NRW vorgesehene Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des privaten Nutzen der Amtshandlung ein geeigneter Maßstab.

Die Gründe des Verordnungsgebers für die Novellierung von § 2 Abs. 9 Satz 3 VermWertKostO NRW i.V.m. Tarifstellen 1.3.1, 1.3.3 VermWertKostT (insbesondere Stärkung des ländlichen Raums, säumige Gebührenanpassung, erhöhte technische Anforderungen an Arbeitsabläufe, Erhaltung der Attraktivität des Berufsstandes zugunsten der Sicherstellung von Vermessungsleistungen, Vereinfachung der Gebührenmodelle) sind weder sachfremd noch willkürlich.

Kostenvorermittlungen der Katasterbehörden sind rechtlich nicht bindend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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