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6 L 1154/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-08, 6 L 1154/22
6 L 1154/22Administrative CourtMay 8, 2023
1. Die NO2-Belastung durch Abgase kann als Verkehrsimmission eine qualifizierte Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO für die angrenzende Wohnbevölkerung begründen. Der Grenzwert von 40 µg/m3 im Kalenderjahr der 39. BImSchV kann als Orientierungshilfe im Verkehrsverwaltungsrecht herangezogen werden.2. Wird der NO2-Grenzwert an einem Straßenabschnitt über mehrere Jahre eingehalten, spricht das gegen eine Gefahrenlage.3. Sind die Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO nicht erfüllt, kann diese Verkehrsbeschränkung ggf. auf § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützt werden, wenn sie als zwingende Maßnahme in einem Luftreinhalteplan vorgesehen ist (hier offen gelassen).
Entscheidungsdatum: 2023-05-08
Aktenzeichen: 6 L 1154/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0508.6L1154.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO; § 45 Abs. 9 StVO; § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; § 3 Abs. 2 39. BImSchV
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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