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32 K 5958/22.S•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-03, 32 K 5958/22.S
32 K 5958/22.SAdministrative CourtMay 3, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-03
Aktenzeichen: 32 K 5958/22.S
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0503.32K5958.22S.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: BERUFSGERICHT FÜR ARCHITEKTEN, ARCHITEKTINNEN,STADTPLANER UND STADTPLANERINNEN
1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Architekten Dipl. Ing. (FH) O. eröffnet.
Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er jeweils monatlich fällige Beiträge zu seiner Altersvorsorge
a)
- in Höhe von 186,93 EUR für Dezember 2019,
- in Höhe von jeweils 192,51 EUR für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2020,
- in Höhe von jeweils 198,09 EUR für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2021 und
- in Höhe von 196,70 EUR für Januar 2022
nicht fristgerecht an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW entrichtet hat, weshalb zum 12.01.2022 (einschließlich Säumniszuschlägen, Verzugszinsen und Kosten) ein Rückstand in Höhe von 5.231,79 EUR entstanden war (welcher wiederum am 30.09.2022 ausgeglichen war),
und
indem er jeweils monatlich fällige Beiträge zu seiner Altersvorsorge
b)
- in Höhe von 37,55 EUR für Oktober 2022,
- in Höhe von jeweils 196,70 EUR für die Monate November und Dezember 2022,
- in Höhe von jeweils 198,09 EUR für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2022 und
- in Höhe von 203,67 EUR für die Monate Januar und Februar 2023
nicht fristgerecht an das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW entrichtet hat, weshalb zum 09.02.2023 ein neuer Rückstand in Höhe von 838,29 EUR entstanden ist,
- Verstoß gegen § 33 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW -.
2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein Verweis erteilt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühren werden auf 150,-- (in Worten einhundertfünfzig) Euro festgesetzt.
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