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22 K 8448/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-03-28, 22 K 8448/22.A
22 K 8448/22.AAdministrative CourtMar 28, 2023
Die auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG beruhende Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, kann isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben. Es handelt sich mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG um eine verselbständigungsfähige Teilregelung, die den betreffenden Ausländer begünstigt
Entscheidungsdatum: 2023-03-28
Aktenzeichen: 22 K 8448/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0328.22K8448.22A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG
Die auf § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG beruhende Bezeichnung des Staates, in den ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, kann isoliert von der Abschiebungsandrohung im Übrigen Bestand haben. Es handelt sich mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG um eine verselbständigungsfähige Teilregelung, die den betreffenden Ausländer begünstigt
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2022 wird – mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf – aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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