Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-02-23, 28 K 4981/20

28 K 4981/20Administrative CourtFeb 23, 2023

Regest

1. Zur Auslegung von Willenserklärungen und ihrer Wertung als Angebots- und Annahmeeerklärungen im Rahmen schriftsätzlich und mündlich geführter Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung zwecks Sicherung notwendiger Stellplätze.2. Aus der Berechtigung des Bauherrn, die Ausstellung einer Bescheinigung nach erfolgter Schlussabnahme zu verlangen, lässt sich kein subjektives öffentliches, einklagbares Recht auf Vornahme einer Bauzustandsbesichtigung herleiten.3. Die von einem Grundstückseigentümer zugunsten eines anderen Grundstücks übernommene Baulast, Kraftfahrzeugeinstellplätze zur Verfügung zu stellen und die entsprechende Nutzung zu gestatten, bewirkt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch den belasteten Grundstückseigentümer - hier die Beklagte - verpflichtet, die Nutzung zu dulden.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 4981/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-23

Aktenzeichen: 28 K 4981/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0223.28K4981.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 57; BGB § 146, BGB § 148; BGB § 150, BGB § 151

Leitsätze

  1. Zur Auslegung von Willenserklärungen und ihrer Wertung als Angebots- und Annahmeeerklärungen im Rahmen schriftsätzlich und mündlich geführter Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung zwecks Sicherung notwendiger Stellplätze.2. Aus der Berechtigung des Bauherrn, die Ausstellung einer Bescheinigung nach erfolgter Schlussabnahme zu verlangen, lässt sich kein subjektives öffentliches, einklagbares Recht auf Vornahme einer Bauzustandsbesichtigung herleiten.3. Die von einem Grundstückseigentümer zugunsten eines anderen Grundstücks übernommene Baulast, Kraftfahrzeugeinstellplätze zur Verfügung zu stellen und die entsprechende Nutzung zu gestatten, bewirkt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die weder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gewährt noch den belasteten Grundstückseigentümer - hier die Beklagte - verpflichtet, die Nutzung zu dulden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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