Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-01-18, 9 K 8832/21

9 K 8832/21Administrative CourtJan 18, 2023

Regest

Die Klageerhebung stellt regelmäßig keine nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung dar, wenn das aus Sicht der Klage den Schwerpunkt der Beeinträchtigung durch das Vorhaben darstellende Bauteil erst weniger als ein Jahr vor Eingang der Klage errichtet worden ist.Carports waren auch vor der Klarstellung durch § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 BauO NRW 2021 entsprechend der Regelung zu Garagen abstandsflächenrechtlich privilegiert.Bei der Frage der Einhaltung des Höchstmaßes der Wandhöhe einer grundsätzlich privilegierten Anlage kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung auf die Höhe der zur Nachbargrenze hin ausgerichteten Wand an. Unterer Bezugspunkt ist dabei die Geländeoberfläche am Standort (bzw. der Grenze), sodass Geländeversprünge jenseits der Grenze auf dem Nachbargrundstück unbeachtlich sind.Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes - hier in einem Landschaftsplan - sind nicht nachbarschützend.Selbst wenn die Baugenehmigung - anders als hier - zu einem Überbau auf dem Nachbargrundstück führt, begründet dies regelmäßig keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Eine entsprechende Eigentumsverletzung kann vielmehr allein vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 9 K 8832/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-18

Aktenzeichen: 9 K 8832/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0118.9K8832.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BauO NRW 2018 § 6 Abs 8 S 1 Nr 1; BauGB § 35 Abs. 3 S 1 Nr 3, BNatSchG § 11; VwGO § 74 Abs 1 S 2, BGB § 242, BGB § 903

Leitsätze

Die Klageerhebung stellt regelmäßig keine nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung dar, wenn das aus Sicht der Klage den Schwerpunkt der Beeinträchtigung durch das Vorhaben darstellende Bauteil erst weniger als ein Jahr vor Eingang der Klage errichtet worden ist.Carports waren auch vor der Klarstellung durch § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 BauO NRW 2021 entsprechend der Regelung zu Garagen abstandsflächenrechtlich privilegiert.Bei der Frage der Einhaltung des Höchstmaßes der Wandhöhe einer grundsätzlich privilegierten Anlage kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung auf die Höhe der zur Nachbargrenze hin ausgerichteten Wand an. Unterer Bezugspunkt ist dabei die Geländeoberfläche am Standort (bzw. der Grenze), sodass Geländeversprünge jenseits der Grenze auf dem Nachbargrundstück unbeachtlich sind.Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes - hier in einem Landschaftsplan - sind nicht nachbarschützend.Selbst wenn die Baugenehmigung - anders als hier - zu einem Überbau auf dem Nachbargrundstück führt, begründet dies regelmäßig keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Eine entsprechende Eigentumsverletzung kann vielmehr allein vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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