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26 K 4568/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-11-25, 26 K 4568/19
26 K 4568/19Administrative CourtNov 25, 2022
Ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann u. a. dann bestehen, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Für Aufwendungen im Fall der stationären und häuslichen Pflege gilt nichts anderes. Die zumutbare Eigenvorsorge umfasst auch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.
Entscheidungsdatum: 2022-11-25
Aktenzeichen: 26 K 4568/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1125.26K4568.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann u. a. dann bestehen, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Für Aufwendungen im Fall der stationären und häuslichen Pflege gilt nichts anderes.
Die zumutbare Eigenvorsorge umfasst auch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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