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20 K 7488/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-16, 20 K 7488/20
20 K 7488/20Administrative CourtAug 16, 2022
1. Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes muss sich nicht auf den gesamten Bescheid beziehen, sondern kann und muss gegebenenfalls auf einzelne Aspekte beschränkt werden. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen abschließenden Bescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung in diesem Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde. Das heißt, dass im Falle der vorläufigen Bewilligung einer Zuwendung die nicht mit Vorbehalt versehenen Vorgaben des Bewilligungsbescheides bei der Ersetzung dieser vorläufigen Bewilligung durch einen Schlussbescheid auch für dessen Rechtmäßigkeit maßgeblich sind. 2. Nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides kann die Bewilligungsbehörde die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei auslegen. Der Bescheid hat insoweit Fakten geschaffen, über die sie sich nicht mehr nach Ermessen hinwegsetzen kann. Der Zuwendungsempfänger muss sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis und den Inhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können. Das bedeutet zugleich, dass nach seinem Erlass in Kraft getretene Regelwerke oder spätere Informationen, die von jenen bis zum Erlasszeitpunkt abweichen, nicht zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsdatum: 2022-08-16
Aktenzeichen: 20 K 7488/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0816.20K7488.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes muss sich nicht auf den gesamten Bescheid beziehen, sondern kann und muss gegebenenfalls auf einzelne Aspekte beschränkt werden. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen abschließenden Bescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung in diesem Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde. Das heißt, dass im Falle der vorläufigen Bewilligung einer Zuwendung die nicht mit Vorbehalt versehenen Vorgaben des Bewilligungsbescheides bei der Ersetzung dieser vorläufigen Bewilligung durch einen Schlussbescheid auch für dessen Rechtmäßigkeit maßgeblich sind.
Nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides kann die Bewilligungsbehörde die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei auslegen. Der Bescheid hat insoweit Fakten geschaffen, über die sie sich nicht mehr nach Ermessen hinwegsetzen kann. Der Zuwendungsempfänger muss sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis und den Inhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können. Das bedeutet zugleich, dass nach seinem Erlass in Kraft getretene Regelwerke oder spätere Informationen, die von jenen bis zum Erlasszeitpunkt abweichen, nicht zu berücksichtigen sind.
Der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
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