Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-07-27, 22 K 3343/22.A

22 K 3343/22.AAdministrative CourtJul 27, 2022

Regest

Wird dem Gericht als Ergebnis eines aktiven Abrufs aus dem Ausländerzentralregister unter ordnungsgemäßer Verwendung der vorhandenen Zugriffsrechte die Anschrift mitgeteilt, unter der sich ein Asylantragsteller aufhält oder aufzuhalten verpflichtet ist, so ist diese Anschrift dem Gericht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden.

Full text

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 3343/22.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-07-27

Aktenzeichen: 22 K 3343/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0727.22K3343.22A.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 10 Abs. 2 AsylG; § 10 Abs. 4 AsylG; § 82 Abs. 2 VwGO

Leitsätze

Wird dem Gericht als Ergebnis eines aktiven Abrufs aus dem Ausländerzentralregister unter ordnungsgemäßer Verwendung der vorhandenen Zugriffsrechte die Anschrift mitgeteilt, unter der sich ein Asylantragsteller aufhält oder aufzuhalten verpflichtet ist, so ist diese Anschrift dem Gericht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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